Jahresbericht 2015_final_2_web
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Grund mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Im Rahmen einer<br />
Anhörung sollte dann auch die Frage geklärt werden,<br />
ob die Leistungsbewilligung ganz aufzuheben sei. Das<br />
würde bedeuten, dass die schon geleisteten Zahlungen<br />
möglicherweise zurückgefordert werden<br />
Die Bürgerin erhoffte sich<br />
könnten. Dagegen legte die Bürgerin<br />
nun Rat vom Bürgerbeauftragten,<br />
da sie sich in spruchverfahren dauere an. Es sei bisher<br />
jedoch Widerspruch ein. Das Wider-<br />
keiner Weise für die auch keine Entscheidung darüber getroffen<br />
worden, ob die Fahrtkosten, die der<br />
Fehlentscheidung der<br />
Agentur für Arbeit verantwortlich<br />
fühlte. tenden Maßnahme bereits entstanden<br />
Bürgerin im Rahmen der berufsvorberei-<br />
seien, zurückerstattet werden. Die Bürgerin<br />
erhoffte sich nun Rat vom Bürgerbeauftragten, da sie<br />
sich in keiner Weise für die Fehlentscheidung der Agentur<br />
für Arbeit verantwortlich fühlte. In der Sache gehe es ihr<br />
darum, die bewilligte und bereits ausgezahlte Berufsausbildungsbeihilfe<br />
nicht zurückzahlen zu müssen und die<br />
vorgestreckten Fahrkosten erstattet zu bekommen.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte ermutigte<br />
die Bürgerin, den Widerspruch aufrecht zu erhalten.<br />
Er regte an, dass die Bürgerin eine sachlich fundierte Darstellung<br />
des Sachverhalts erstellt und dem Widerspruch<br />
beifügt. Hierbei unterstützte der Bürgerbeauftragte inhaltlich.<br />
Im Ergebnis konnte erreicht werden, dass dem Widerspruch<br />
im Sinne der Bürgerin abgeholfen wurde. Sie musste<br />
die bereits gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zurückzahlen.<br />
Auch die Fahrtkosten wurden übernommen!<br />
Übernahme der Beiträge für eine gesetzliche Krankenund<br />
Pflegeversicherung nach dem SGB XII<br />
Im Rahmen einer Bürgersprechstunde hat sich eine Bürgerin<br />
an den Bürgerbeauftragten gewandt und folgende<br />
Problemlage geschildert: Die Bürgerin hatte bis Ende August<br />
Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
– Grundsicherung für Arbeitssuchende (sogenanntes<br />
ALG II). Ab September erhielt die Bürgerin nun<br />
eine Erwerbsminderungsrente. Während des Bezuges von<br />
ALG hat der Träger der Grundsicherung den Beitrag zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Ende<br />
September erhielt nun die Bürgerin von ihrer Krankenkasse<br />
die Information, dass sie ab 01.09. aufgrund des Rentenbezugs<br />
selbst für die Beiträge zur Krankenversicherung im<br />
Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung aufkommen<br />
muss. Das traf die Bürgerin überraschend, da es ihr so nicht<br />
bekannt war. Für die Bürgerin stellte die rückwirkende Zahlung<br />
des Beitrages eine besondere Härte dar, da sie außer<br />
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