Jahresbericht 2015_final_2_web
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der Erwerbsminderungsrente kein weiteres Einkommen<br />
hat. Nach Rücksprache mit der Krankenkasse wurde der<br />
Bürgerin geraten, einen Antrag auf Übernahme der Beiträge<br />
für die Kranken- und Pflegeversicherung beim zuständigen<br />
Sozialamt zu stellen. Beiträge für eine gesetzliche<br />
Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Sozialhilfeträger<br />
nach § 32 SGB XII übernommen, wenn eine<br />
Hilfebedürftigkeit nach § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII vorliegt. 4<br />
Die Bürgerin hatte daraufhin einen entsprechenden Antrag<br />
auf Übernahme der Beiträge für die Kranken- und<br />
Pflegeversicherung beim zuständigen Sozialamt gestellt.<br />
Diesem Antrag wurde entsprochen. Die Bürgerin dankte<br />
dem Bürgerbeauftragten für die Unterstützung in dieser für<br />
sie sehr schwierigen Lage.<br />
Finanzielle Unterstützung für einen Jugendlichen mit einer<br />
Lese-Rechtschreib-Schwäche – Bürgerbeauftragter hilft<br />
bei der Lösungssuche!<br />
Eine Bürgerin, die ALG-II-Leistungen bezog, lebte zusammen<br />
mit ihrem Sohn (19 Jahre) und ihrer Tochter (17 Jahre)<br />
zunächst in einer Bedarfsgemeinschaft. Seit Sommer 2014<br />
besuchte ihr Sohn nun eine Fachoberschule mit dem Ziel,<br />
das Fachabitur abzulegen, und hatte sich eine eigene<br />
Wohnung genommen. Trotz seiner hohen Motivation benötigte<br />
er jedoch auf Grund einer Teil-Leistungsschwäche<br />
eine besondere Lernförderung. Denn er litt an einer Lese-<br />
Rechtschreib-Schwäche (LRS = Legasthenie). LRS ist eine<br />
isolierte Teilleistungsschwäche, die sich allein beim Schriftsprachenerwerb<br />
bemerkbar macht. Sie hängt nicht mit<br />
der Allgemeinbildung zusammen, sondern tritt auch bei<br />
Normal- und Hochbegabten auf, und kann durch ein angemessenes<br />
Lese- und Rechtschreibtraining gemildert<br />
werden.<br />
Die Mutter sah sich jedoch nicht in der Lage, ihren Sohn<br />
beim Erhalt der benötigten Förderung ideell und finanziell<br />
zu unterstützen, da sie in den vergangenen Jahren sehr<br />
schwer an einer Krebserkrankung gelitten hatte und ihr<br />
deshalb die mentale und physische Kraft fehlte, um Unterstützungsleistungen<br />
zu geben. Deshalb stellte sie zur Finan-<br />
4<br />
§ 27 Abs. 1 und 2 SGB XII:<br />
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt<br />
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.<br />
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt<br />
lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten<br />
oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete<br />
Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen<br />
Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des §<br />
39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils<br />
gemeinsam zu berücksichtigen.<br />
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