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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Pflegestärkungsgesetz in Kraft – Thüringer Rechtsverordnung<br />

überfällig<br />

Bereits am 1. Januar <strong>2015</strong> trat ein Bundesgesetz in Kraft, in<br />

das viele pflegende Angehörige große Hoffnungen gesetzt<br />

haben: das Pflegestärkungsgesetz. Es sieht vor, dass<br />

Pflegebedürftige nunmehr auch sog. niedrigschwellige<br />

Entlastungsangebote in Anspruch nehmen können und<br />

dafür von ihrer Pflegekasse eine Erstattung von bis zu 104<br />

Euro im Monat (Grundbetrag) erhalten. Zu diesen Entlastungsangeboten<br />

zählt insbesondere die Unterstützung im<br />

Haushalt.<br />

Der Bundesgesetzgeber möchte aber auch sicherstellen,<br />

dass solcherlei Entlastungsangebote nur von fachlich qualifizierten<br />

Trägern erbracht werden. Deshalb erarbeiten die<br />

Pflegekassen auf Bundesebene zurzeit einheitliche Empfehlungen<br />

zur Anerkennung solcher Angebote. Diesen<br />

Empfehlungen müssen dann die Bundesländer zustimmen<br />

und auch das Nähere zur praktischen Umsetzung dieser<br />

Empfehlungen regeln. Dies geschieht rechtlich per Erlass<br />

einer Rechtsverordnung durch das zuständige Ministerium.<br />

Daran fehlte es in Thüringen im Berichtszeitraum.<br />

Eine Bürgerin, die von dieser Situation nachteilig betroffen<br />

war, wandte sich deshalb an den Bürgerbeauftragten.<br />

Seit fünf Jahren pflegt sie ihren demenzkranken<br />

Vater und hatte – in Erwartung des Pflegestärkungsgesetzes<br />

– bereits im Dezember<br />

Der Sachverhalt wirft ein<br />

Schlaglicht auf ein häufiges<br />

Problem bei Schaf-<br />

2014 bei der Pflegekasse einen Antrag auf<br />

zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen<br />

gestellt. Damit sollte für den Vater<br />

fung von geltendem<br />

Recht.<br />

eine Haushaltshilfe finanziert werden. Diese<br />

wurde auch entsprechend beauftragt, kann<br />

ihre Leistungen gegenüber der Pflegekasse aber nur dann<br />

entsprechend abrechnen, wenn sie eine vom Thüringer<br />

Landesverwaltungsamt zugeteilte Zulassungsnummer vorweisen<br />

kann. Diese aber konnte mangels entsprechenden<br />

Antragsformulars weder beantragt noch von der Behörde<br />

vergeben werden, weil die o.g. Rechtsverordnung noch<br />

nicht erlassen war.<br />

Der Sachverhalt wirft ein Schlaglicht auf ein häufiges Problem<br />

bei Schaffung von geltendem Recht: Die vom Grundgesetz<br />

gewollte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund<br />

und Bundesländern einerseits und die Anforderungen an<br />

die Einzelfallgerechtigkeit von Rechtsvorschriften andererseits<br />

führen oft zu einer langen Verfahrensdauer – vielfach<br />

zum Nachteil von Betroffenen, denen eigentlich wirksam<br />

und schnell geholfen werden sollte.<br />

In dem Fall, der dem Bürgerbeauftragten vorgetragen<br />

wurde, konnte aber dennoch eine hilfreiche Information<br />

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