Jahresbericht 2015_final_2_web
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Pflegestärkungsgesetz in Kraft – Thüringer Rechtsverordnung<br />
überfällig<br />
Bereits am 1. Januar <strong>2015</strong> trat ein Bundesgesetz in Kraft, in<br />
das viele pflegende Angehörige große Hoffnungen gesetzt<br />
haben: das Pflegestärkungsgesetz. Es sieht vor, dass<br />
Pflegebedürftige nunmehr auch sog. niedrigschwellige<br />
Entlastungsangebote in Anspruch nehmen können und<br />
dafür von ihrer Pflegekasse eine Erstattung von bis zu 104<br />
Euro im Monat (Grundbetrag) erhalten. Zu diesen Entlastungsangeboten<br />
zählt insbesondere die Unterstützung im<br />
Haushalt.<br />
Der Bundesgesetzgeber möchte aber auch sicherstellen,<br />
dass solcherlei Entlastungsangebote nur von fachlich qualifizierten<br />
Trägern erbracht werden. Deshalb erarbeiten die<br />
Pflegekassen auf Bundesebene zurzeit einheitliche Empfehlungen<br />
zur Anerkennung solcher Angebote. Diesen<br />
Empfehlungen müssen dann die Bundesländer zustimmen<br />
und auch das Nähere zur praktischen Umsetzung dieser<br />
Empfehlungen regeln. Dies geschieht rechtlich per Erlass<br />
einer Rechtsverordnung durch das zuständige Ministerium.<br />
Daran fehlte es in Thüringen im Berichtszeitraum.<br />
Eine Bürgerin, die von dieser Situation nachteilig betroffen<br />
war, wandte sich deshalb an den Bürgerbeauftragten.<br />
Seit fünf Jahren pflegt sie ihren demenzkranken<br />
Vater und hatte – in Erwartung des Pflegestärkungsgesetzes<br />
– bereits im Dezember<br />
Der Sachverhalt wirft ein<br />
Schlaglicht auf ein häufiges<br />
Problem bei Schaf-<br />
2014 bei der Pflegekasse einen Antrag auf<br />
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen<br />
gestellt. Damit sollte für den Vater<br />
fung von geltendem<br />
Recht.<br />
eine Haushaltshilfe finanziert werden. Diese<br />
wurde auch entsprechend beauftragt, kann<br />
ihre Leistungen gegenüber der Pflegekasse aber nur dann<br />
entsprechend abrechnen, wenn sie eine vom Thüringer<br />
Landesverwaltungsamt zugeteilte Zulassungsnummer vorweisen<br />
kann. Diese aber konnte mangels entsprechenden<br />
Antragsformulars weder beantragt noch von der Behörde<br />
vergeben werden, weil die o.g. Rechtsverordnung noch<br />
nicht erlassen war.<br />
Der Sachverhalt wirft ein Schlaglicht auf ein häufiges Problem<br />
bei Schaffung von geltendem Recht: Die vom Grundgesetz<br />
gewollte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund<br />
und Bundesländern einerseits und die Anforderungen an<br />
die Einzelfallgerechtigkeit von Rechtsvorschriften andererseits<br />
führen oft zu einer langen Verfahrensdauer – vielfach<br />
zum Nachteil von Betroffenen, denen eigentlich wirksam<br />
und schnell geholfen werden sollte.<br />
In dem Fall, der dem Bürgerbeauftragten vorgetragen<br />
wurde, konnte aber dennoch eine hilfreiche Information<br />
34