Jahresbericht 2015_final_2_web
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ung und Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil<br />
des Einkommens, der diese Beitragsbemessungsgrenze<br />
übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.<br />
Das Vorgehen der Krankenkasse, mangels Nachweises<br />
über die tatsächlich erzielten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze<br />
zu Grunde zu legen, war korrekt.<br />
Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.<br />
Um den Sachverhalt weiter aufzuklären, setzte sich der<br />
Bürgerbeauftragte dann mit der betroffenen Krankenkasse<br />
in Verbindung. Hierbei wurde deutlich,<br />
dass der Bürger tatsächlich Zahlungen geleistet<br />
hatte. Diese waren den offenen Beitrags-<br />
sich im Gespräch mit<br />
Die Krankenkasse zeigte<br />
forderungen dann so zugeordnet worden, dem Bürgerbeauftragten<br />
konstruktiv und<br />
wie es der Bürger auf den jeweiligen Banküberweisungen<br />
angegeben hatte. Zahlungen<br />
ohne eine solche Angabe wurden je-<br />
kompromissbereit.<br />
doch den jeweils ältesten offenen Forderungen zugeordnet.<br />
Die monatliche Beitragsforderung der Krankenkasse<br />
war aber in Folge dessen, dass die Krankenkasse nun eine<br />
andere Bemessungsgrundlage anwenden musste, höher<br />
geworden. Da der Bürger jedoch nur seinen alten, niedrigeren<br />
Beitrag weiter beglichen hatte, kam es fortlaufend<br />
zu Beitragsrückständen, die sich aufsummierten.<br />
Die Krankenkasse zeigte sich im Gespräch mit dem Bürgerbeauftragten<br />
konstruktiv und kompromissbereit. Im<br />
Ergebnis konnten dem Bürger mehrere Varianten einer<br />
einvernehmlichen Lösung vorgeschlagen werden. Nun<br />
war es an ihm, selbst mit der Bearbeiterin seiner Krankenkasse<br />
Kontakt aufzunehmen, um die näheren Einzelheiten<br />
zu erörtern, um eine Vollstreckung noch abzuwenden und<br />
die Angelegenheit zu einem letztlich doch noch guten<br />
Ende zu bringen.<br />
Wer trägt die Kosten für einen neuen Personalausweis bei<br />
ALG II-Empfängern?<br />
Per E-Mail wandte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten<br />
und bat um dessen Auskunft: Der Bürger und seine<br />
Frau lebten in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielten<br />
Arbeitslosengeld II. Nun hatten beide festgestellt, dass ihre<br />
Personalausweise abgelaufen waren. Sie wandten sich an<br />
die zuständige Stelle, um die Ausweise neu zu beantragen.<br />
Erschrocken über die Höhe der Gebühren erkundigten<br />
sie sich nach möglichen Vergünstigungen in ihrem Fall,<br />
da sie diese finanzielle Zusatzbelastung aufgrund ihres<br />
geringen Lebensunterhaltes nicht hätten aufbringen können.<br />
Nach Auskunft der Behörde gebe es aber, so wörtlich,<br />
keinen „Sozialtarif“. Der Bürger wollte nun wissen, ob<br />
es in ihrer Situation wirklich keine sozialverträgliche Lösung<br />
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