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Jahresbericht 2015_final_2_web

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ung und Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil<br />

des Einkommens, der diese Beitragsbemessungsgrenze<br />

übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.<br />

Das Vorgehen der Krankenkasse, mangels Nachweises<br />

über die tatsächlich erzielten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze<br />

zu Grunde zu legen, war korrekt.<br />

Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.<br />

Um den Sachverhalt weiter aufzuklären, setzte sich der<br />

Bürgerbeauftragte dann mit der betroffenen Krankenkasse<br />

in Verbindung. Hierbei wurde deutlich,<br />

dass der Bürger tatsächlich Zahlungen geleistet<br />

hatte. Diese waren den offenen Beitrags-<br />

sich im Gespräch mit<br />

Die Krankenkasse zeigte<br />

forderungen dann so zugeordnet worden, dem Bürgerbeauftragten<br />

konstruktiv und<br />

wie es der Bürger auf den jeweiligen Banküberweisungen<br />

angegeben hatte. Zahlungen<br />

ohne eine solche Angabe wurden je-<br />

kompromissbereit.<br />

doch den jeweils ältesten offenen Forderungen zugeordnet.<br />

Die monatliche Beitragsforderung der Krankenkasse<br />

war aber in Folge dessen, dass die Krankenkasse nun eine<br />

andere Bemessungsgrundlage anwenden musste, höher<br />

geworden. Da der Bürger jedoch nur seinen alten, niedrigeren<br />

Beitrag weiter beglichen hatte, kam es fortlaufend<br />

zu Beitragsrückständen, die sich aufsummierten.<br />

Die Krankenkasse zeigte sich im Gespräch mit dem Bürgerbeauftragten<br />

konstruktiv und kompromissbereit. Im<br />

Ergebnis konnten dem Bürger mehrere Varianten einer<br />

einvernehmlichen Lösung vorgeschlagen werden. Nun<br />

war es an ihm, selbst mit der Bearbeiterin seiner Krankenkasse<br />

Kontakt aufzunehmen, um die näheren Einzelheiten<br />

zu erörtern, um eine Vollstreckung noch abzuwenden und<br />

die Angelegenheit zu einem letztlich doch noch guten<br />

Ende zu bringen.<br />

Wer trägt die Kosten für einen neuen Personalausweis bei<br />

ALG II-Empfängern?<br />

Per E-Mail wandte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten<br />

und bat um dessen Auskunft: Der Bürger und seine<br />

Frau lebten in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielten<br />

Arbeitslosengeld II. Nun hatten beide festgestellt, dass ihre<br />

Personalausweise abgelaufen waren. Sie wandten sich an<br />

die zuständige Stelle, um die Ausweise neu zu beantragen.<br />

Erschrocken über die Höhe der Gebühren erkundigten<br />

sie sich nach möglichen Vergünstigungen in ihrem Fall,<br />

da sie diese finanzielle Zusatzbelastung aufgrund ihres<br />

geringen Lebensunterhaltes nicht hätten aufbringen können.<br />

Nach Auskunft der Behörde gebe es aber, so wörtlich,<br />

keinen „Sozialtarif“. Der Bürger wollte nun wissen, ob<br />

es in ihrer Situation wirklich keine sozialverträgliche Lösung<br />

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