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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Wie werden Bürgeranliegen bearbeitet?<br />

Jeder hat das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu<br />

wenden. So ist es in § 2 Abs. 1 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes<br />

verankert. Zunächst prüft der Bürgerbeauftragte<br />

bei jedem Anliegen, ob er sich überhaupt mit<br />

dem Sachverhalt befassen darf. Denn das Bürgerbeauftragtengesetz<br />

formuliert auch Grenzen seines Befassungsrechtes.<br />

So darf er nicht tätig werden bei Angelegenheiten,<br />

die schon bei Gericht waren oder sind und solchen,<br />

bei denen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren<br />

läuft. Auch Dinge, die schon einmal beim Petitionsausschuss<br />

des Bundestages oder Landtages in Bearbeitung<br />

waren oder dort in Bearbeitung sind, werden vom Bürgerbeauftragten<br />

nicht aufgegriffen. Nach seinem pflichtgemäßen<br />

Ermessen kann der Bürgerbeauftragte von der<br />

Bearbeitung eines Anliegens absehen, wenn es anonym<br />

vorgebracht wird oder gegenüber einem bereits bearbeiteten<br />

Vorgang kein neues Sachvorbringen enthält.<br />

Bei denjenigen Anliegen, bei denen kein solches Befassungshindernis<br />

vorliegt, prüft der Bürgerbeauftragte als<br />

nächstes seine Zuständigkeit: Da er nur für Angelegenheiten<br />

zuständig ist, die – vereinfacht gesagt – die Thüringer<br />

Verwaltung betreffen, findet eine inhaltliche Bearbeitung<br />

nicht statt bei Anliegen, die Stellen des Bundes betreffen,<br />

und bei Angelegenheiten, die privat- bzw. zivilrechtlicher<br />

Natur sind (z.B. arbeits-, nachbar-, miet- oder haftungsrechtliche<br />

Streitigkeiten). Hier wird der Bürgerbeauftragte<br />

dann aber als ‚Lotse‘ tätig: er erläutert, dass und warum er<br />

nicht selbst tätig werden kann, und er benennt die für das<br />

Anliegen zuständige bzw. besser geeignete Stelle (z.B.<br />

Schlichtungsstelle Ärztekammer, Verbraucherzentrale,<br />

Bundesnetzagentur usw.). Es bleibt dann die Entscheidung<br />

des Bürgers, dort das Anliegen weiter zu verfolgen.<br />

In einem nächsten Arbeitsschritt klärt der Bürgerbeauftragte,<br />

ob es sich bei dem Anliegen um eine Petition handelt<br />

oder nicht. Denn Petitionen bearbeitet nicht der Bürgerbeauftragte,<br />

sondern ausschließlich der Petitionsausschuss<br />

des Bundestages oder eines Landtages. Petitionen sind<br />

Bitten um ein bestimmtes staatliches Tätigwerden (z.B. im<br />

Wege der Gesetzgebung) oder aber Beschwerden über<br />

ein bestimmtes staatliches Handeln. Sie werden – wenn<br />

der Bürger damit einverstanden ist – vom Bürgerbeauftragten<br />

an den jeweils zuständigen Ausschuss weitergeleitet.<br />

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