Jahresbericht 2015_final_2_web
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Wie werden Bürgeranliegen bearbeitet?<br />
Jeder hat das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu<br />
wenden. So ist es in § 2 Abs. 1 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes<br />
verankert. Zunächst prüft der Bürgerbeauftragte<br />
bei jedem Anliegen, ob er sich überhaupt mit<br />
dem Sachverhalt befassen darf. Denn das Bürgerbeauftragtengesetz<br />
formuliert auch Grenzen seines Befassungsrechtes.<br />
So darf er nicht tätig werden bei Angelegenheiten,<br />
die schon bei Gericht waren oder sind und solchen,<br />
bei denen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren<br />
läuft. Auch Dinge, die schon einmal beim Petitionsausschuss<br />
des Bundestages oder Landtages in Bearbeitung<br />
waren oder dort in Bearbeitung sind, werden vom Bürgerbeauftragten<br />
nicht aufgegriffen. Nach seinem pflichtgemäßen<br />
Ermessen kann der Bürgerbeauftragte von der<br />
Bearbeitung eines Anliegens absehen, wenn es anonym<br />
vorgebracht wird oder gegenüber einem bereits bearbeiteten<br />
Vorgang kein neues Sachvorbringen enthält.<br />
Bei denjenigen Anliegen, bei denen kein solches Befassungshindernis<br />
vorliegt, prüft der Bürgerbeauftragte als<br />
nächstes seine Zuständigkeit: Da er nur für Angelegenheiten<br />
zuständig ist, die – vereinfacht gesagt – die Thüringer<br />
Verwaltung betreffen, findet eine inhaltliche Bearbeitung<br />
nicht statt bei Anliegen, die Stellen des Bundes betreffen,<br />
und bei Angelegenheiten, die privat- bzw. zivilrechtlicher<br />
Natur sind (z.B. arbeits-, nachbar-, miet- oder haftungsrechtliche<br />
Streitigkeiten). Hier wird der Bürgerbeauftragte<br />
dann aber als ‚Lotse‘ tätig: er erläutert, dass und warum er<br />
nicht selbst tätig werden kann, und er benennt die für das<br />
Anliegen zuständige bzw. besser geeignete Stelle (z.B.<br />
Schlichtungsstelle Ärztekammer, Verbraucherzentrale,<br />
Bundesnetzagentur usw.). Es bleibt dann die Entscheidung<br />
des Bürgers, dort das Anliegen weiter zu verfolgen.<br />
In einem nächsten Arbeitsschritt klärt der Bürgerbeauftragte,<br />
ob es sich bei dem Anliegen um eine Petition handelt<br />
oder nicht. Denn Petitionen bearbeitet nicht der Bürgerbeauftragte,<br />
sondern ausschließlich der Petitionsausschuss<br />
des Bundestages oder eines Landtages. Petitionen sind<br />
Bitten um ein bestimmtes staatliches Tätigwerden (z.B. im<br />
Wege der Gesetzgebung) oder aber Beschwerden über<br />
ein bestimmtes staatliches Handeln. Sie werden – wenn<br />
der Bürger damit einverstanden ist – vom Bürgerbeauftragten<br />
an den jeweils zuständigen Ausschuss weitergeleitet.<br />
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