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Geschäftsbericht 2010 - neue leben Versicherungen

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Depotverbindlichkeiten, Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft und Verbindlichkeiten aus dem<br />

selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft sowie sonstige Verbindlichkeiten wurden mit den Erfüllungsbeträgen bewertet.<br />

Die Deckungsrückstellung der Lebensversicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen<br />

wird (Fondsgebundene Lebensversicherungen), errechnet sich nach der retrospektiven Methode aus den vorhandenen Antei-<br />

leinheiten der einzelnen <strong>Versicherungen</strong>, die am Bilanzstichtag zum Zeitwert bewertet werden.<br />

Pensionsrückstellungen sind gemäß § 6a EStG unter Anwendung der Richttafeln 005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck, Köln,<br />

gebildet worden. Die Berechnungen für die Handelsbilanz wurden nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren durchgeführt.<br />

Dabei wurde unter der Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren ein Rechnungszins von 5,17 % angesetzt. Als Gehaltstrend<br />

wurden ,75 %, als Rententrend ,0 % angenommen sowie Fluktuationswahrscheinlichkeiten berücksichtigt. Es erfolgte<br />

gem. § 46 Abs. HGB eine teilweise Saldierung mit dem Deckungsvermögen. Es wurde das Wahlrecht in Anspruch genommen<br />

und der Umstellungsbetrag auf 15 Jahre verteilt.<br />

Die Wertansätze der Steuerrückstellungen und der sonstigen Rückstellungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-<br />

lung gebildet worden und mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt worden.<br />

Passive latente Steuern aufgrund der handels- und steuerrechtlich voneinander abweichenden Bewertungsgrundsätze bzgl.<br />

Beteiligungen und Pensionsrückstellungen wurden mit aktiven latenten Steuern verrechnet. Die aktiven latenten Steuern<br />

ergaben sich dabei aus handels- und steuerrechtlich voneinander abweichenden Abschreibungsgrundsätzen, den Regeln der<br />

Fondsbesteuerung, handels- und steuerrechtlich voneinander abweichenden Realisationszeitpunkten von Genüssen sowie<br />

aufgrund der handels- und steuerrechtlich voneinander abweichenden Grundsätze der Rückstellungsbewertung.<br />

Etwaige über den Saldierungsbereich hinausgehende aktive Steuerlatenzen werden in Ausübung des Wahlrechts des § 74<br />

Abs. 1 Satz HGB nicht aktiviert. Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt mit einem Körperschaftsteuersatz (inkl. Soli-<br />

daritätszuschlag) von 15,8 % und einem Gewerbesteuersatz von 16,45 %.<br />

Die effektive Steuerquote liegt aufgrund steuerbilanzieller Abweichungen und diverser steuerlich nicht abziehbarer Aufwen-<br />

dungen i. S. des § 4 Abs. 5 EStG über der nominellen Steuerquote, da die vereinnahmten steuerfreien Erträge die genannten<br />

steuererhöhenden Effekte nicht kompensieren konnten.<br />

Die Beträge der anderen Verbindlichkeiten wurden mit den Erfüllungsbeträgen passiviert.<br />

Anhang. <strong>neue</strong> <strong>leben</strong> Lebensversicherung AG.<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.<br />

Beteiligungsgeschäft<br />

Bei Mitversicherungsverträgen sind die von den federführenden Gesellschaften übernommenen Posten der Bilanz und<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung – ihrem wirtschaftlichen Charakter folgend – für unseren Anteil den entsprechenden<br />

Jahresabschlussposten zugeordnet worden. Die Buchung erfolgt mit Bezug auf § 7 Abs. 1 und RechVersV um ein Jahr<br />

zeitversetzt.<br />

Anteile für das in Rückdeckung gegebene Geschäft<br />

Das abgegebene Rückversicherungsgeschäft wird auf Risikobasis rückversichert. Die Rückversicherer beteiligen sich somit<br />

nicht an der Bruttodeckungsrückstellung, mit Ausnahme der Deckungsrückstellung für anerkannte Berufsunfähigkeitsfälle.<br />

Beitragsüberträge entfallen ebenfalls, weil die Rückversicherungsbeiträge – im Gegensatz zu den Beiträgen im Bruttogeschäft<br />

– auf Basis von Geschäftsjahresbeiträgen abgerechnet werden.<br />

Ausgenommen sind die Beiträge in der Rückversicherung der Pflegerentenversicherung, die auf Basis der Ist-Beiträge<br />

gemäß der jeweiligen Sollstellungsperiode angerechnet werden.<br />

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