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Ausgabe 06/2022

| Der Entwickler: Coverinterview mit Wolfgang Scheibenpflug | Zu Tisch mit ... Hans Jörg Ulreich | Kommentare von unter anderem Louis Obrowsky, Michael Pisecky, Hans Jörg Ulreich, Frank Brün, Philipp Kaufmann, Walter Hammertinger, Jenni Wenkel, Martin Prunbauer, Klauf Baringer, Stefan Wernhart, Anita Körbler | Der Real Circle: Logistik- und Retailimmobilien | Über den Tellerrand: Vom Rüssel bis zum Schwanzerl | Energieoptimierung im Quartier | Logistik & ESG | Fuilmstadt reloaded |

| Der Entwickler: Coverinterview mit Wolfgang Scheibenpflug | Zu Tisch mit ... Hans Jörg Ulreich | Kommentare von unter anderem Louis Obrowsky, Michael Pisecky, Hans Jörg Ulreich, Frank Brün, Philipp Kaufmann, Walter Hammertinger, Jenni Wenkel, Martin Prunbauer, Klauf Baringer, Stefan Wernhart, Anita Körbler | Der Real Circle: Logistik- und Retailimmobilien | Über den Tellerrand: Vom Rüssel bis zum Schwanzerl | Energieoptimierung im Quartier | Logistik & ESG | Fuilmstadt reloaded |

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Advertorial

Verkürzte Abschreibung

von Gebäuden

Nachweispflicht. Nachweis einer kürzeren Abschreibungsdauer durch ein Gutachten.

I

m Betriebsvermögen können Gebäude

ohne Nachweis der Nutzungsdauer über

eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

von 40 Jahren (2,5 % AfA) abgeschrieben

werden. Im Falle der Nutzung des Gebäudes für

Wohnzwecke beträgt die gesetzliche Nutzungsdauer

66,67 Jahre (1,5 % AfA). Im außerbetrieblichen

Bereich, bei Einkünften aus Vermietung

und Verpachtung, beträgt die Nutzungsdauer

immer 66,67 Jahre (1,5 % AfA). Im ersten und

zweiten Jahr der Nutzung gibt es noch eine erhöhte

Abschreibungsmöglichkeit (dreifache beziehungsweise

zweifache AfA der vorstehenden

Werte).

Detailliertes bautechnisches Gutachten

Der Steuerpflichtige kann eine kürzere Abschreibungsdauer

anwenden. Diesbezüglich

kommt es aber zu einer Beweislastumkehr. Der

Steuerpflichtige muss die kürzere Nutzungsdauer

nachweisen, dies hat in der Regel durch

ein Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Bei diesem Gutachten handelt es sich um eine

Expertise über den technischen Bauzustand.

Ein Verkehrswertgutachten ist nicht ausreichend.

Gründe für eine kürzere Gebäudenutzungsdauer

können zum Beispiel ein schlechter

Bauzustand, schlechte Bauausführungen

oder besondere statische Probleme darstellen.

In einem kürzlich vom Bundesfinanzgericht

(BFG) entschiedenen Fall wurden die wesentlichen

Bedingungen für die steuerliche Anerkennung

zusammengefasst (BFG 22. 08. 2022,

RV/1100038/2020). Ein besonders wesentlicher

Punkt ist der Bewertungsstichtag. Das

Gutachten muss auf den voraussichtlichen

Beginn der Nutzung erstellt werden. Ein Gutachten,

das eine Bewertung zwei Jahre später

vornimmt, ist methodisch verfehlt und es

wurde entsprechend im konkreten Fall die kürzere

Nutzungsdauer nicht anerkannt. Wichtig

ist auch, dass im Gutachten eine konkrete

Beschreibung des Bauzustands erfolgt. Eine

bloße Besichtigung ist nicht ausreichend. Es

hätte vielmehr eine Baustoff- oder Bauteilprüfung

vorgenommen werden müssen. Schlussendlich

braucht es noch eine nachvollziehbare

Ableitung der kürzeren Restnutzungsdauer

aus dem Befund. Ein bloß allgemeiner Bezug

auf die augenscheinlichen Erscheinungen und

deren Auswirkungen ist nicht ausreichend.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass

ein Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer

möglich ist, diese aber detailliert mittels eines

technischen Gutachtens nachgewiesen werden

muss.

Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer

www.leitnerleitner.com

+43 1 718 98 90

harald.galla@leitnerleitner.com

A 1030 Wien, Am Heumarkt 7

Harald Galla,

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei

LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf

Immobilientransaktionen.

Ausgabe 06|2022

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