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Ausgabe 03/2023

| Neue Wege beschreiten: Coverinterview mit Thomas G. Winkler & Erich Wiesner | Zu Tisch mit … Simone Rongitsch und Reinhard Schertler | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Elisabeth Rohr - de Wolf Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Karin Fuhrmann, Katrin Gögele-Celeda | Round Table mit Frank Brün, Michael Klement und Alina Nichiforeanu | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Kreislaufwirtschaft

| Neue Wege beschreiten: Coverinterview mit Thomas G. Winkler & Erich Wiesner | Zu Tisch mit … Simone Rongitsch und Reinhard Schertler | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Elisabeth Rohr - de Wolf Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Karin Fuhrmann, Katrin Gögele-Celeda | Round Table mit Frank Brün, Michael Klement und Alina Nichiforeanu | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Kreislaufwirtschaft

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Das heißt, das Unternehmen muss über alle

Maßnahmen und deren Ergebnisse berichten,

die ergriffen wurden, um tatsächliche

oder potenzielle nachteilige Auswirkungen

der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft

zu verhindern, abzumildern

oder zu beheben. Zusätzlich sollen auch die

Pläne und Kapazitäten des Unternehmens

zur Anpassung des Geschäftsmodells und

der Geschäftstätigkeiten an die Grundsätze

der Kreislaufwirtschaft offengelegt werden.

Außerdem ist auf die Auswirkungen von

Risiken und Chancen auf die kurz-, mittelund

langfristige Entwicklung, Leistung und

Lage des Unternehmens und somit auf die

Fähigkeit, Unternehmenswert zu schaffen,

einzugehen.

Ab welcher Firmengröße muss berichtet

werden? Trifft die Berichtspflicht nur die

Großen der Bau- und Immobilienbranche,

also nur Strabag und Co.?

Karin Fuhrmann: Die Berichtspflicht trifft

definitiv nicht nur Strabag und Co. Die ESRS

sind ja für alle Unternehmen anzuwenden,

die unter die Berichtspflicht „Corporate

Sustainability Reporting Directive“ (CSRD)

fallen. Die CSRD ist die Weiterentwicklung

der „Non-Financial Reporting Directive“

(NFRD) und verfolgt das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung

auf eine Stufe mit der

Finanzberichterstattung zu stellen.

Da gelten als Unternehmen alle an der Börse

gelisteten Unternehmen und Unternehmen,

die am Bilanzstichtag mindestens zwei der

drei Merkmale erfüllen: Bilanzsummen von

mehr als 20 Millionen Euro, Umsatzerlöse

von mehr als 40 Millionen Euro und mehr als

250 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt.

Zählen Leiharbeiter oder Mitarbeiter von

Subunternehmen zu den 250 Mitarbeitern

dazu?

Das ist eine exzellente Frage. Im Zweifel

würde ich jetzt sagen: Nein. Wobei es

sicherlich auch auf die Ausgestaltung des

Vertrages ankommt. In diesem Zusammenhang

stellt sich die Frage, ob es Sinn macht,

in Umgehungsabsicht alle Mitarbeiter in

eine Personalleasingfirma auszulagern und

diese dann zurück zu leasen. Ökonomisch

betrachtet rechnet sich das sicher nicht.

Alle reden von der Umstellung von

der linearen Wirtschaft in Richtung

Kreislaufwirtschaft. Mir kommt vor, wir

kratzen nur an der Oberfläche. Diese Umstellung

betrifft auf den ersten Blick viele

Rechtsbereiche: Steuerrecht, Haftung,

Bewertung… Weiß man schon, was alles

so auf uns zukommen wird?

Definitiv nein. In Wahrheit sind wir gerade

dabei, Teile davon – zum Beispiel den Green

Deal, sozusagen die Klimapolitik – ins

Steuerrecht zu implementieren.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 23 haben

wir zum Glück wieder eine erfreuliche Änderung.

Ein gutes Beispiel ist der der ökologische

Investitionsfreibetrag. Der „normale“

Investitionsfreibetrag beträgt zehn Prozent

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich

„Ökologisierung“ zuzuordnen sind, erhöht

Ausgabe 02|2023

103

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