Ausgabe 03/2023
| Neue Wege beschreiten: Coverinterview mit Thomas G. Winkler & Erich Wiesner | Zu Tisch mit … Simone Rongitsch und Reinhard Schertler | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Elisabeth Rohr - de Wolf Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Karin Fuhrmann, Katrin Gögele-Celeda | Round Table mit Frank Brün, Michael Klement und Alina Nichiforeanu | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Kreislaufwirtschaft
| Neue Wege beschreiten: Coverinterview mit Thomas G. Winkler & Erich Wiesner | Zu Tisch mit … Simone Rongitsch und Reinhard Schertler | Kommentare von unter anderem ... Klaus Baringer, Eva Dissauer, Michael Pisecky, Philipp Kaufmann, Hans Jörg Ulreich, Elisabeth Rohr - de Wolf Georg Flödl, Beiglböck, Louis Obrowsky | Exklusiv im Interview Karin Fuhrmann, Katrin Gögele-Celeda | Round Table mit Frank Brün, Michael Klement und Alina Nichiforeanu | Kolumnen von Wolfgang Fessl, Anita Körbler, Jasmin Sarovia | Real Circle – Kreislaufwirtschaft
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Das heißt, das Unternehmen muss über alle
Maßnahmen und deren Ergebnisse berichten,
die ergriffen wurden, um tatsächliche
oder potenzielle nachteilige Auswirkungen
der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft
zu verhindern, abzumildern
oder zu beheben. Zusätzlich sollen auch die
Pläne und Kapazitäten des Unternehmens
zur Anpassung des Geschäftsmodells und
der Geschäftstätigkeiten an die Grundsätze
der Kreislaufwirtschaft offengelegt werden.
Außerdem ist auf die Auswirkungen von
Risiken und Chancen auf die kurz-, mittelund
langfristige Entwicklung, Leistung und
Lage des Unternehmens und somit auf die
Fähigkeit, Unternehmenswert zu schaffen,
einzugehen.
Ab welcher Firmengröße muss berichtet
werden? Trifft die Berichtspflicht nur die
Großen der Bau- und Immobilienbranche,
also nur Strabag und Co.?
Karin Fuhrmann: Die Berichtspflicht trifft
definitiv nicht nur Strabag und Co. Die ESRS
sind ja für alle Unternehmen anzuwenden,
die unter die Berichtspflicht „Corporate
Sustainability Reporting Directive“ (CSRD)
fallen. Die CSRD ist die Weiterentwicklung
der „Non-Financial Reporting Directive“
(NFRD) und verfolgt das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung
auf eine Stufe mit der
Finanzberichterstattung zu stellen.
Da gelten als Unternehmen alle an der Börse
gelisteten Unternehmen und Unternehmen,
die am Bilanzstichtag mindestens zwei der
drei Merkmale erfüllen: Bilanzsummen von
mehr als 20 Millionen Euro, Umsatzerlöse
von mehr als 40 Millionen Euro und mehr als
250 Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt.
Zählen Leiharbeiter oder Mitarbeiter von
Subunternehmen zu den 250 Mitarbeitern
dazu?
Das ist eine exzellente Frage. Im Zweifel
würde ich jetzt sagen: Nein. Wobei es
sicherlich auch auf die Ausgestaltung des
Vertrages ankommt. In diesem Zusammenhang
stellt sich die Frage, ob es Sinn macht,
in Umgehungsabsicht alle Mitarbeiter in
eine Personalleasingfirma auszulagern und
diese dann zurück zu leasen. Ökonomisch
betrachtet rechnet sich das sicher nicht.
Alle reden von der Umstellung von
der linearen Wirtschaft in Richtung
Kreislaufwirtschaft. Mir kommt vor, wir
kratzen nur an der Oberfläche. Diese Umstellung
betrifft auf den ersten Blick viele
Rechtsbereiche: Steuerrecht, Haftung,
Bewertung… Weiß man schon, was alles
so auf uns zukommen wird?
Definitiv nein. In Wahrheit sind wir gerade
dabei, Teile davon – zum Beispiel den Green
Deal, sozusagen die Klimapolitik – ins
Steuerrecht zu implementieren.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 23 haben
wir zum Glück wieder eine erfreuliche Änderung.
Ein gutes Beispiel ist der der ökologische
Investitionsfreibetrag. Der „normale“
Investitionsfreibetrag beträgt zehn Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich
„Ökologisierung“ zuzuordnen sind, erhöht
Ausgabe 02|2023
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