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Fussballfans und Feuerwerk Eine qualitative Untersuchung zum ...

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4.1.7 Politik<br />

Die Abhängigkeit der Fans von der Politik ist beträchtlich <strong>und</strong> die Distanz zwischen der Poli-<br />

tik <strong>und</strong> der <strong>Fussballfans</strong>zene immens. <strong>Eine</strong> direkte Kommunikation ist nicht vorhanden, statt-<br />

dessen wird der Standpunkt der Politik stark beeinflusst durch die Medien, die Polizei, die<br />

Vereine <strong>und</strong> die breite Öffentlichkeit, welche wiederum durch die Medien geprägt wird. Ein<br />

Beispiel für die grosse Abhängigkeit ist die Diskussion um die Hoogan-Datenbank (Zimmer-<br />

mann, 2008; zit. nach Zimmermann & Lehmann, 2008, S. 65).<br />

Das revidierte schweizerische B<strong>und</strong>esgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren<br />

Sicherheit (BWIS) trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Neu wurden im Zusammenhang mit<br />

Sportveranstaltungen Rayonverbote, Meldeauflagen, Polizeigewahrsam <strong>und</strong> Ausreisebe-<br />

schränkungen ermöglicht. Ebenso wurde eine zentrale Datenbank (Hoogan) geschaffen<br />

(BWIS, Abs. 5a), in welcher alle Massnahmen verzeichnet werden. Der B<strong>und</strong>esrat stellte<br />

diese Erneuerung als Gr<strong>und</strong>lage für die Bekämpfung von Gewalt an Sportveranstaltungen<br />

auf <strong>und</strong> wollte damit die Lücken bei der Gewaltprävention schliessen. Die Gegner des Ge-<br />

setzes (SP, 2008) argumentieren, die Massnahmen seien aus rechtsstaatlicher Sicht umstrit-<br />

ten. Die vorgesehenen polizeilichen Zwangsmassnahmen bewegen sich in einem Graube-<br />

reich <strong>und</strong> verstossen gegen das in der B<strong>und</strong>esverfassung garantierte Prinzip der Unschulds-<br />

vermutung 15 . Laut dem Gesetz können Personen auf blossen Verdacht hin (glaubwürdige<br />

Aussagen von Polizeibeamten oder privaten Sicherheitsdiensten) bis zu zehn Jahre fichiert<br />

werden <strong>und</strong> der Betroffene muss erst seine Unschuld beweisen, wenn er seine Eintragung<br />

gelöscht haben will. Dadurch wird die Exekutive zusätzlich zur Judikativen. Es reicht sogar<br />

aus, dass die betroffene Person Mitglied einer Fanorganisation ist, die schon mehrfach an<br />

Gewalttätigkeiten beteiligt war.<br />

Nachträglich bestimmte der B<strong>und</strong>esrat in der Verordnung VWIS in Art. 21a Abs. 2, dass auch<br />

das Mitführen von pyrotechnischem Material in Sportstätten als gewaltbereites Verhalten<br />

gelte. Allerdings kamen weder in der Botschaft noch im Gesetz die Wörter Feuer, <strong>Feuerwerk</strong><br />

oder pyrotechnisches Material vor. Vielmehr ist in der Botschaft über die Zielpersonen zu<br />

lesen, dass sich das Gesetz gegen bekannte Gewalttäterinnen <strong>und</strong> Gewalttäter an Sportan-<br />

lässen im In- <strong>und</strong> Ausland richte. Dadurch setzte der B<strong>und</strong> das Abbrennen von pyrotechni-<br />

schem Material mit der Anwendung von Gewalt gleich <strong>und</strong> förderte ein <strong>und</strong>ifferenziertes Bild<br />

in den Medien <strong>und</strong> der breiten Öffentlichkeit.<br />

Ebenfalls für viel Aufsehen in der <strong>Fussballfans</strong>zene sorgte das Projekt ’Sicherheit im Sport’,<br />

das im letzten Jahr im Auftrag des damaligen B<strong>und</strong>esrates Schmid lanciert wurde. Laut ei-<br />

nem Zeitungsartikel von Venutti (2008) geht es bei diesem Projekt darum, mit verschiedenen<br />

15 „Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.“ (BV Art. 32, Abs. 1)<br />

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