Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht<br />
gestattet.<br />
>>> Teilnahme an Tanzveranstaltungen / Disco Die Anwesenheit bei öffentlichen<br />
Tanzveranstaltungen/Disco darf Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen unter 16 Jahren gestattet<br />
werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten (volljähriger Jugendleiter)<br />
begleitet werden. Wird die gesamte Veranstaltung von einem anerkannten Träger<br />
der Jugendhilfe (Gemeinde, Pfarrei, Jugendorganisation etc.) durchgeführt, kann die<br />
Teilnahme Kindern (bis 14 Jahre) bis längstens 22.00 Uhr, Jugendlichen bis 24.00<br />
gestattet werden.<br />
>>> Aufenthalt in Gaststätten<br />
Der Aufenthalt in Gaststätten (nicht Nachtbars oder Clubs, solche sind generell<br />
tabu!!) darf Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn<br />
sie von einem Erziehungsberechtigten (volljähriger Jugendleiter) begleitet werden.<br />
>>> Teilnahme an öffentlichen Filmveranstaltungen Nur entsprechend der<br />
Altersfreigabe „ohne Altersbeschränkung“, „freigegeben ab 6, 12, 16 Jahren“ oder<br />
„nicht freigegeben unter 18 Jahren“. Die benannten Verbote gelten auch für<br />
gruppeninterne Veranstaltungen in Jugendräumen, also Vorsicht beim Ausleihen <strong>und</strong><br />
Vorführen von Videofilmen.<br />
>>> Anwesenheit in Spielhallen<br />
Für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche generell verboten, genauso wie das Spielen an<br />
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Das Spielen an Spielautomaten ohne<br />
Gewinnmöglichkeit (Videospiel) ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt, unter diesem<br />
Alter nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten (volljähriger Jugendleiter).<br />
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Gesetzliche <strong>Aufsichtspflicht</strong>en werden in erster Linie durch die familien- <strong>und</strong><br />
betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB für Eltern, Betreuer <strong>und</strong> Pfleger (früher:<br />
Vorm<strong>und</strong>) aufgestellt. Hier ist die <strong>Aufsichtspflicht</strong> nur ein Ausschnitt der umfassenden<br />
Verpflichtung zur Personensorge. Außerhalb des BGB bestehen Regelungen u.a. für<br />
Lehrherren gegenüber minderjährigen Auszubildenden <strong>und</strong> Lehrern an öffentlichen<br />
Schulen gegenüber minderjährigen Schülern.<br />
Nur in diesen Fällen “entsteht” <strong>Aufsichtspflicht</strong>. In allen anderen möglichen<br />
Sachverhalten, so z.B. in der verbandlichen <strong>und</strong> offenen Jugendarbeit, wird sie<br />
dagegen “übertragen” mit der Folge, dass sie für den bisherigen Inhaber nicht mehr,<br />
dafür aber für eine andere Person bzw. Organisation besteht. Irgendein Zeitraum, in<br />
dem etwa keine <strong>Aufsichtspflicht</strong> bestünde, ist nicht denkbar.<br />
Diese Übertragung geschieht:<br />
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Den Personensorgeberechtigten (Eltern) ist es möglich, die <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
(<strong>und</strong> nur diese, nicht z.B. auch die Vermögenssorge, Personensorge <strong>und</strong> das<br />
30.11.2001 4/10