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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht<br />

gestattet.<br />

>>> Teilnahme an Tanzveranstaltungen / Disco Die Anwesenheit bei öffentlichen<br />

Tanzveranstaltungen/Disco darf Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen unter 16 Jahren gestattet<br />

werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten (volljähriger Jugendleiter)<br />

begleitet werden. Wird die gesamte Veranstaltung von einem anerkannten Träger<br />

der Jugendhilfe (Gemeinde, Pfarrei, Jugendorganisation etc.) durchgeführt, kann die<br />

Teilnahme Kindern (bis 14 Jahre) bis längstens 22.00 Uhr, Jugendlichen bis 24.00<br />

gestattet werden.<br />

>>> Aufenthalt in Gaststätten<br />

Der Aufenthalt in Gaststätten (nicht Nachtbars oder Clubs, solche sind generell<br />

tabu!!) darf Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn<br />

sie von einem Erziehungsberechtigten (volljähriger Jugendleiter) begleitet werden.<br />

>>> Teilnahme an öffentlichen Filmveranstaltungen Nur entsprechend der<br />

Altersfreigabe „ohne Altersbeschränkung“, „freigegeben ab 6, 12, 16 Jahren“ oder<br />

„nicht freigegeben unter 18 Jahren“. Die benannten Verbote gelten auch für<br />

gruppeninterne Veranstaltungen in Jugendräumen, also Vorsicht beim Ausleihen <strong>und</strong><br />

Vorführen von Videofilmen.<br />

>>> Anwesenheit in Spielhallen<br />

Für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche generell verboten, genauso wie das Spielen an<br />

Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Das Spielen an Spielautomaten ohne<br />

Gewinnmöglichkeit (Videospiel) ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt, unter diesem<br />

Alter nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten (volljähriger Jugendleiter).<br />

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Gesetzliche <strong>Aufsichtspflicht</strong>en werden in erster Linie durch die familien- <strong>und</strong><br />

betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB für Eltern, Betreuer <strong>und</strong> Pfleger (früher:<br />

Vorm<strong>und</strong>) aufgestellt. Hier ist die <strong>Aufsichtspflicht</strong> nur ein Ausschnitt der umfassenden<br />

Verpflichtung zur Personensorge. Außerhalb des BGB bestehen Regelungen u.a. für<br />

Lehrherren gegenüber minderjährigen Auszubildenden <strong>und</strong> Lehrern an öffentlichen<br />

Schulen gegenüber minderjährigen Schülern.<br />

Nur in diesen Fällen “entsteht” <strong>Aufsichtspflicht</strong>. In allen anderen möglichen<br />

Sachverhalten, so z.B. in der verbandlichen <strong>und</strong> offenen Jugendarbeit, wird sie<br />

dagegen “übertragen” mit der Folge, dass sie für den bisherigen Inhaber nicht mehr,<br />

dafür aber für eine andere Person bzw. Organisation besteht. Irgendein Zeitraum, in<br />

dem etwa keine <strong>Aufsichtspflicht</strong> bestünde, ist nicht denkbar.<br />

Diese Übertragung geschieht:<br />

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Den Personensorgeberechtigten (Eltern) ist es möglich, die <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

(<strong>und</strong> nur diese, nicht z.B. auch die Vermögenssorge, Personensorge <strong>und</strong> das<br />

30.11.2001 4/10

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