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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Veranstaltung bringen, einem dort tätigen Jugendleiter übergeben <strong>und</strong> dann davon<br />

ausgehen, dass damit auch eine spezielle Beaufsichtigung gerade ihres Kindes<br />

vereinbart wurde. Akzeptiert der Jugendleiter die angebotene Übernahme des<br />

Kindes ohne Einschränkungen, kommt es tatsächlich zur Übernahme von<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> mit allen Konsequenzen. Wenn dies nicht gewünscht wird, gerade<br />

auch in Zweifelsfällen, muss daher den Sorgeberechtigten unmissverständlich erklärt<br />

werden, dass wegen der Art des Angebotes, der Anzahl der Betreuer etc. eine<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht übernommen werden kann. Die Eltern können dann selbst<br />

entscheiden, ob sie ihr Kind selbst beaufsichtigen wollen oder nicht.<br />

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Schwierigkeiten <strong>und</strong> Unklarheiten bereitet oftmals die Situation, wenn Eltern<br />

einzelner Kinder bei der Gruppenaktivität (Sporttraining, Ferienfahrt, Spielfest etc.)<br />

dabei sind <strong>und</strong> sich für den Jugendleiter dann die Frage stellt, ob für die betreffenden<br />

Minderjährigen <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht oder nicht. Eine eindeutige Antwort lässt sich<br />

hier nicht finden, es hängt - wie so oft - vom konkreten Einzelfall ab. Maßgebend ist<br />

insbesondere, wie der Elternteil an der Aktivität beteiligt ist <strong>und</strong> welche<br />

Einflussmöglichkeiten er überhaupt auf sein eigenes Kind hat. So wird z.B. ein<br />

Elternteil, der bei einem Jugendturnier beim Getränkeverkauf, als Ordner,<br />

Schiedsrichter etc. mithilft, wegen dieser Tätigkeit die <strong>Aufsichtspflicht</strong> über sein Kind<br />

kaum wahrnehmen können. Gleiches dürfte auch dann gelten, wenn der Elternteil als<br />

(Hilfs-)Betreuer an einer Ferienfahrt teilnimmt. In diesem Fall obliegt der Person<br />

seinerseits die <strong>Aufsichtspflicht</strong> über die Gruppenteilnehmer, so dass eine ständige<br />

Beaufsichtigung des eigenen Kindes, zumal wenn sich die Gruppe teilt <strong>und</strong> das Kind<br />

einem anderen Jugendleiter zugeordnet ist, nicht möglich ist. Andererseits verbitten<br />

sich viele Eltern im Falle der unmittelbaren eigenen Anwesenheit eine<br />

Aufsichtsführung durch den Jugendleiter <strong>und</strong> mischen sich - egal ob qualifiziert oder<br />

nicht - in die Abläufe der Aktivität ein. Dadurch entstehen nicht nur Unsicherheiten<br />

<strong>und</strong> Ärgernisse auf beiden Seiten, sondern bisweilen auch gefährliche Situationen,<br />

wenn sich jeder auf den anderen verlässt. Um diese Probleme zu vermeiden,<br />

empfiehlt es sich, bei auch nur teilweiser Anwesenheit der Eltern die Frage der<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> anzusprechen <strong>und</strong> verbindlich zu klären. Im Zweifelsfall wird der<br />

Jugendleiter nachzuweisen haben, dass die zunächst ihm übertragene<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> aufgr<strong>und</strong> irgendwelcher Absprachen oder Ereignisse wieder auf die<br />

Eltern oder einen Elternteil zurückübertragen wurde. Entsprechend würde dann der<br />

Sorgeberechtigte nachweisen müssen, dass er die <strong>Aufsichtspflicht</strong> zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt seinerseits wieder auf den Jugendleiter zurückübertragen hat.<br />

Erforderlich hierfür ist, wie oben erläutert, ein für beide Seiten erkennbarer<br />

“Übergabeakt”. Es reicht also keinesfalls aus, dass der Sorgeberechtigte sein Kind<br />

einfach auf dem Gelände allein lässt <strong>und</strong> sich dann entfernt.<br />

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Die Übertragung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> geschieht dabei zunächst von den<br />

Sorgeberechtigten auf den Träger der Einrichtung bzw. auf die betreffende<br />

Jugendorganisation oder den Verein. In der Regel werden die Eltern z.B. bei der<br />

30.11.2001 4/12

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