Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Training in der Vereinsgaststätte, die Mannschaftsaufstellung oder sonstige<br />
gruppenspezifische Dinge besprochen werden. Wenn sich das Training oder die<br />
Gruppenst<strong>und</strong>e daher über die vereinbarte Zeit, ggf. an anderem Ort, fortsetzt,<br />
besteht dort auch <strong>Aufsichtspflicht</strong>. Der Jugendleiter hat dann z.B. auch die<br />
Verpflichtung, evtl. Alkoholkonsum in der Vereinsgaststätte zu unterbinden u.ä. mehr.<br />
Unklarheit besteht großteils darüber, ob <strong>und</strong> wann Gruppenteilnehmer nach Hause<br />
geschickt werden können, bzw. ob <strong>und</strong> wann diese von ihren Eltern abgeholt werden<br />
müssen. Als Faustregel kann hier gelten, dass Kinder, die alleine zur Gruppenst<strong>und</strong>e<br />
oder dem Training kommen (dürfen), auch alleine nach Hause gelangen können. Der<br />
Jugendleiter braucht sich dann nach Ende der Gruppenst<strong>und</strong>e nicht darum zu<br />
kümmern, ob <strong>und</strong> wie diese Kinder nach Hause kommen. Auch können solche<br />
Kinder vorzeitig nach Hause geschickt werden, etwa, weil sie die Gruppenarbeit<br />
unerträglich stören oder selbst angeben, früher nach Hause kommen zu müssen.<br />
Etwas anderes gilt dann, wenn Kinder stets von ihren Eltern gebracht <strong>und</strong> auch<br />
wieder abgeholt werden. Dann muss der Jugendleiter nach Beendigung der<br />
Gruppenst<strong>und</strong>e solange warten, bis all diese Kinder abgeholt wurden. Eine vorzeitige<br />
Beendigung der Gruppenst<strong>und</strong>e ist entsprechend auch nur dann möglich, wenn die<br />
betreffenden Eltern erreicht werden können <strong>und</strong> ihr Kind abholen.<br />
Fraglich ist, in welchem Umfang <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht, wenn der Jugendleiter<br />
gehindert ist, pünktlich oder überhaupt zur Gruppenst<strong>und</strong>e zu kommen. Die Antwort<br />
hängt davon ab, ob die Verhinderung vorhersehbar war oder nicht <strong>und</strong> welche<br />
Maßnahmen der betreffende Jugendleiter für seine Vertretung ergriffen hat. Jeder<br />
verantwortungsbewusste Jugendleiter sollte sich daher für die denkbaren Fälle einer<br />
Verhinderung einen ”Notfallplan” zurechtlegen, der, wenn schon keine Vertretung, so<br />
doch zumindest eine Information der Gruppenteilnehmer sicherstellt. Ggf. kann auch<br />
sehr kurzfristig ein Hausmeister, Nachbar oder sonst eine Person erreicht werden,<br />
die entweder die Aufsicht über die Gruppe bis zum Eintreffen des Leiters führt oder<br />
die Gruppenst<strong>und</strong>e oder das Training absagt. Besonders wichtig ist die Anwesenheit<br />
einer Aufsichtsperson bei Kindern, die von den Eltern im guten Glauben an das<br />
Stattfinden der Veranstaltung abgeliefert werden. Evtl. kann hier eine Art<br />
”Telefonstafette” bei den Eltern eingerichtet werden.<br />
Lediglich wer sich als Jugendleiter überhaupt keine Gedanken über auch kurzfristige<br />
Maßnahmen im Falle seiner Verhinderung macht <strong>und</strong> einfach nicht zur<br />
Gruppenst<strong>und</strong>e erscheint, kann für Schäden haftbar sein, die von den<br />
unbeaufsichtigten Kindern verursacht werden.<br />
+DQG\<br />
Die Mitnahme eines Handys durch den Jugendleiter einer Ferienfahrt bietet nahezu<br />
ausschließlich Vorteile. So kann bei einem Notfall unverzüglich Hilfe angefordert<br />
bzw. in sonstigen Situationen das Nötige veranlasst werden. Dies gilt insbesondere<br />
bei Rad- <strong>und</strong> Bergtouren, wo die nächste Notrufmöglichkeit oft kilometerweit entfernt<br />
ist.<br />
30.11.2001 4/54