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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Training in der Vereinsgaststätte, die Mannschaftsaufstellung oder sonstige<br />

gruppenspezifische Dinge besprochen werden. Wenn sich das Training oder die<br />

Gruppenst<strong>und</strong>e daher über die vereinbarte Zeit, ggf. an anderem Ort, fortsetzt,<br />

besteht dort auch <strong>Aufsichtspflicht</strong>. Der Jugendleiter hat dann z.B. auch die<br />

Verpflichtung, evtl. Alkoholkonsum in der Vereinsgaststätte zu unterbinden u.ä. mehr.<br />

Unklarheit besteht großteils darüber, ob <strong>und</strong> wann Gruppenteilnehmer nach Hause<br />

geschickt werden können, bzw. ob <strong>und</strong> wann diese von ihren Eltern abgeholt werden<br />

müssen. Als Faustregel kann hier gelten, dass Kinder, die alleine zur Gruppenst<strong>und</strong>e<br />

oder dem Training kommen (dürfen), auch alleine nach Hause gelangen können. Der<br />

Jugendleiter braucht sich dann nach Ende der Gruppenst<strong>und</strong>e nicht darum zu<br />

kümmern, ob <strong>und</strong> wie diese Kinder nach Hause kommen. Auch können solche<br />

Kinder vorzeitig nach Hause geschickt werden, etwa, weil sie die Gruppenarbeit<br />

unerträglich stören oder selbst angeben, früher nach Hause kommen zu müssen.<br />

Etwas anderes gilt dann, wenn Kinder stets von ihren Eltern gebracht <strong>und</strong> auch<br />

wieder abgeholt werden. Dann muss der Jugendleiter nach Beendigung der<br />

Gruppenst<strong>und</strong>e solange warten, bis all diese Kinder abgeholt wurden. Eine vorzeitige<br />

Beendigung der Gruppenst<strong>und</strong>e ist entsprechend auch nur dann möglich, wenn die<br />

betreffenden Eltern erreicht werden können <strong>und</strong> ihr Kind abholen.<br />

Fraglich ist, in welchem Umfang <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht, wenn der Jugendleiter<br />

gehindert ist, pünktlich oder überhaupt zur Gruppenst<strong>und</strong>e zu kommen. Die Antwort<br />

hängt davon ab, ob die Verhinderung vorhersehbar war oder nicht <strong>und</strong> welche<br />

Maßnahmen der betreffende Jugendleiter für seine Vertretung ergriffen hat. Jeder<br />

verantwortungsbewusste Jugendleiter sollte sich daher für die denkbaren Fälle einer<br />

Verhinderung einen ”Notfallplan” zurechtlegen, der, wenn schon keine Vertretung, so<br />

doch zumindest eine Information der Gruppenteilnehmer sicherstellt. Ggf. kann auch<br />

sehr kurzfristig ein Hausmeister, Nachbar oder sonst eine Person erreicht werden,<br />

die entweder die Aufsicht über die Gruppe bis zum Eintreffen des Leiters führt oder<br />

die Gruppenst<strong>und</strong>e oder das Training absagt. Besonders wichtig ist die Anwesenheit<br />

einer Aufsichtsperson bei Kindern, die von den Eltern im guten Glauben an das<br />

Stattfinden der Veranstaltung abgeliefert werden. Evtl. kann hier eine Art<br />

”Telefonstafette” bei den Eltern eingerichtet werden.<br />

Lediglich wer sich als Jugendleiter überhaupt keine Gedanken über auch kurzfristige<br />

Maßnahmen im Falle seiner Verhinderung macht <strong>und</strong> einfach nicht zur<br />

Gruppenst<strong>und</strong>e erscheint, kann für Schäden haftbar sein, die von den<br />

unbeaufsichtigten Kindern verursacht werden.<br />

+DQG\<br />

Die Mitnahme eines Handys durch den Jugendleiter einer Ferienfahrt bietet nahezu<br />

ausschließlich Vorteile. So kann bei einem Notfall unverzüglich Hilfe angefordert<br />

bzw. in sonstigen Situationen das Nötige veranlasst werden. Dies gilt insbesondere<br />

bei Rad- <strong>und</strong> Bergtouren, wo die nächste Notrufmöglichkeit oft kilometerweit entfernt<br />

ist.<br />

30.11.2001 4/54

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