Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Dies muss unverzüglich nach Erkennen der Gefahr geschehen, im Idealfall zu einem<br />
Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbedürftigen noch gar nicht in Kontakt mit der Gefahr<br />
geraten können, d.h. nach dem ersten Informations-R<strong>und</strong>gang des Jugendleiters.<br />
Zu Beginn einer Freizeit oder gemeinsamen Veranstaltung empfiehlt es sich, nach<br />
den gewonnenen Erkenntnissen zur örtlichen Umgebung ein “Spielfeld” festzulegen,<br />
innerhalb dessen sich die Aufsichtsbedürftigen ohne Begleitung frei bewegen<br />
können. Dabei wird es oft vorkommen, dass sich eine Gefahrenquelle (Straße, Bach,<br />
Wachh<strong>und</strong>, Baugrube, Stall etc.) innerhalb der näheren örtlichen Umgebung<br />
befindet. Der Jugendleiter muss daher entscheiden, ob er vor dieser Gefahr<br />
ausdrücklich warnen will <strong>und</strong> konkrete Verhaltenshinweise gibt, oder ob er das<br />
„Spielfeld“ so wählt, dass die Gefahrenquellen ausgeschlossen sind. Während<br />
ersteres einen größeren Aufsichtsaufwand erfordert, kann die zweite Variante den<br />
Bewegungsspielraum deutlich einengen. Nicht empfehlenswert ist es daher, das<br />
Spielfeld so klein zu wählen, dass sich hierin zwar keine Gefahrenquelle befindet, die<br />
Aufsichtsbedürftigen aber dafür keinerlei Möglichkeit zur Entfaltung haben. Dies<br />
fordert geradezu zum Bruch der „Spielregeln“ <strong>und</strong> einem Verlassen des „Spielfeldes“<br />
auf. Hier kann es sich anbieten, eine stufenweise Abgrenzung des Gebietes <strong>und</strong> der<br />
Bewegungsfreiheiten vorzunehmen, etwa nach den Kriterien: alleine, in Gruppen, in<br />
Gruppen mit Abmeldung, nur mit Betreuer o.ä.<br />
Die Warnungen <strong>und</strong> Erklärungen sind in ihrer Ausdrucksweise <strong>und</strong> Intensität<br />
altersgerecht so zu gestalten, dass sie von den <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen auch tatsächlich<br />
verstanden werden. Bei jüngeren Kindern hat sich der Jugendleiter durch<br />
Nachfragen zu versichern, ob seine Hinweise verstanden wurden, ggf. sind diese zu<br />
wiederholen.<br />
Der Umgang mit ungewohnten Gegenständen, z.B. Werkzeugen, ist zur<br />
Verdeutlichung vorzuführen.<br />
Hinweise <strong>und</strong> Warnungen sind, so dies möglich ist, stets vor der gesamten Gruppe<br />
auszusprechen. Es ist zu vermeiden, dass für unterschiedliche Teile der Gruppe<br />
generell unterschiedliche Verbote oder Erlaubnisse gelten. Dieser Umstand macht es<br />
auch sinnvoll, keine zu großen Altersspannen innerhalb der Gruppe zuzulassen. Drei<br />
bis max. vier Altersstufen können noch in vertretbarer Weise gemeinsam<br />
beaufsichtigt werden, ansonsten muss der Betreuer immer im Einzelfall überprüfen,<br />
ob dieser oder jener Gruppenteilnehmer bestimmte Dinge schon tun darf oder nicht.<br />
Gleichwohl hat der Jugendleiter natürlich die Möglichkeit, im Einzelfall, z.B. wegen<br />
besonderer Fähigkeiten oder in Notfällen, Jugendlichen etwas zu gestatten, was für<br />
den Rest der Gruppe verboten ist.<br />
Bei Verboten ist auch stets abzuwägen, ob damit nicht erst das Interesse für das<br />
Verbotene geweckt wird. Ggf. ist es günstiger, das Spielfeld insoweit zu beschränken<br />
oder - wohl besser - in einer gemeinsamen Aktion die Gefahrenquelle (z.B. Höhle,<br />
Kletterbaum, Fluss etc.) zu erk<strong>und</strong>en, <strong>und</strong> ihr damit möglicherweise ihren Reiz zu<br />
nehmen.<br />
30.11.2001 4/20