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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Dies muss unverzüglich nach Erkennen der Gefahr geschehen, im Idealfall zu einem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbedürftigen noch gar nicht in Kontakt mit der Gefahr<br />

geraten können, d.h. nach dem ersten Informations-R<strong>und</strong>gang des Jugendleiters.<br />

Zu Beginn einer Freizeit oder gemeinsamen Veranstaltung empfiehlt es sich, nach<br />

den gewonnenen Erkenntnissen zur örtlichen Umgebung ein “Spielfeld” festzulegen,<br />

innerhalb dessen sich die Aufsichtsbedürftigen ohne Begleitung frei bewegen<br />

können. Dabei wird es oft vorkommen, dass sich eine Gefahrenquelle (Straße, Bach,<br />

Wachh<strong>und</strong>, Baugrube, Stall etc.) innerhalb der näheren örtlichen Umgebung<br />

befindet. Der Jugendleiter muss daher entscheiden, ob er vor dieser Gefahr<br />

ausdrücklich warnen will <strong>und</strong> konkrete Verhaltenshinweise gibt, oder ob er das<br />

„Spielfeld“ so wählt, dass die Gefahrenquellen ausgeschlossen sind. Während<br />

ersteres einen größeren Aufsichtsaufwand erfordert, kann die zweite Variante den<br />

Bewegungsspielraum deutlich einengen. Nicht empfehlenswert ist es daher, das<br />

Spielfeld so klein zu wählen, dass sich hierin zwar keine Gefahrenquelle befindet, die<br />

Aufsichtsbedürftigen aber dafür keinerlei Möglichkeit zur Entfaltung haben. Dies<br />

fordert geradezu zum Bruch der „Spielregeln“ <strong>und</strong> einem Verlassen des „Spielfeldes“<br />

auf. Hier kann es sich anbieten, eine stufenweise Abgrenzung des Gebietes <strong>und</strong> der<br />

Bewegungsfreiheiten vorzunehmen, etwa nach den Kriterien: alleine, in Gruppen, in<br />

Gruppen mit Abmeldung, nur mit Betreuer o.ä.<br />

Die Warnungen <strong>und</strong> Erklärungen sind in ihrer Ausdrucksweise <strong>und</strong> Intensität<br />

altersgerecht so zu gestalten, dass sie von den <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen auch tatsächlich<br />

verstanden werden. Bei jüngeren Kindern hat sich der Jugendleiter durch<br />

Nachfragen zu versichern, ob seine Hinweise verstanden wurden, ggf. sind diese zu<br />

wiederholen.<br />

Der Umgang mit ungewohnten Gegenständen, z.B. Werkzeugen, ist zur<br />

Verdeutlichung vorzuführen.<br />

Hinweise <strong>und</strong> Warnungen sind, so dies möglich ist, stets vor der gesamten Gruppe<br />

auszusprechen. Es ist zu vermeiden, dass für unterschiedliche Teile der Gruppe<br />

generell unterschiedliche Verbote oder Erlaubnisse gelten. Dieser Umstand macht es<br />

auch sinnvoll, keine zu großen Altersspannen innerhalb der Gruppe zuzulassen. Drei<br />

bis max. vier Altersstufen können noch in vertretbarer Weise gemeinsam<br />

beaufsichtigt werden, ansonsten muss der Betreuer immer im Einzelfall überprüfen,<br />

ob dieser oder jener Gruppenteilnehmer bestimmte Dinge schon tun darf oder nicht.<br />

Gleichwohl hat der Jugendleiter natürlich die Möglichkeit, im Einzelfall, z.B. wegen<br />

besonderer Fähigkeiten oder in Notfällen, Jugendlichen etwas zu gestatten, was für<br />

den Rest der Gruppe verboten ist.<br />

Bei Verboten ist auch stets abzuwägen, ob damit nicht erst das Interesse für das<br />

Verbotene geweckt wird. Ggf. ist es günstiger, das Spielfeld insoweit zu beschränken<br />

oder - wohl besser - in einer gemeinsamen Aktion die Gefahrenquelle (z.B. Höhle,<br />

Kletterbaum, Fluss etc.) zu erk<strong>und</strong>en, <strong>und</strong> ihr damit möglicherweise ihren Reiz zu<br />

nehmen.<br />

30.11.2001 4/20

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