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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Ist während einer Ferienfahrt ein Arztbesuch oder gar ein Krankenhausaufenthalt<br />

unumgänglich, sind in jedem Fall unverzüglich die Eltern des Teilnehmers zu<br />

informieren. Vor sog. ”ärztlichen Heileingriffen” , d.h. vor Operationen, Impfungen,<br />

Bluttransfusionen etc. ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Kann<br />

diese nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden (z.B., weil sich die Eltern selbst im<br />

Urlaub befinden oder weil der Eingriff unaufschiebbar ist, gilt eine sog. ”mutmaßliche<br />

Einwilligung” für alle lebens- oder ges<strong>und</strong>heitserhaltenden Maßnahmen. Ab einem<br />

Alter des Teilnehmers von ca. 14 Jahren ist dessen Wille verstärkt zu<br />

berücksichtigen. Probleme können sich dann ergeben, wenn die Eltern z.B. wegen<br />

der Zugehörigkeit zu einer besonderen Glaubensrichtung bestimmte ärztliche<br />

Eingriffe gr<strong>und</strong>sätzlich ablehnen. Der Jugendleiter sollte sich über entsprechende<br />

Anweisungen aber dann hinwegsetzen, wenn anderenfalls das Risiko einer<br />

erheblichen Ges<strong>und</strong>heits- oder Lebensgefährdung besteht.<br />

Zur Vereinfachung der ärztlichen Tätigkeit ist es sinnvoll, wenn der Jugendleiter<br />

Kenntnis der Blutgruppe, einer evtl. bekannten Medikamentenunverträglichkeit, des<br />

Zeitpunkts der letzten Tetanus-Schutzimpfung sowie der Krankenversicherung des<br />

Teilnehmers hat. Möglichst sollte die Chip-Karte der Krankenversicherung sowie ggf.<br />

ein Auslandskrankenschein mitgeführt werden. In bestimmten Ländern, in denen<br />

medizinische Leistungen in bar zu bezahlen sind, sollten die Betreuer einen größeren<br />

Bestand an ”Notfallgeld” mitführen. In keinem Fall darf aus finanziellen Gründen auf<br />

die Inanspruchnahme ärztlicherHilfe verzichtet werden.<br />

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Führt eine Ferienfahrt oder ein Gruppenaufenthalt ins Ausland, sollte der<br />

Jugendleiter insbesondere über folgende Punkte Bescheid wissen: Geltung<br />

besonderer (abweichender) rechtlicher Vorschriften, v.a. zum Jugendschutz <strong>und</strong> ggf.<br />

zum Verhalten in der Öffentlichkeit<br />

� Geltung besonderer Pass- <strong>und</strong> Einreise(zoll)bestimmungen, v.a. für<br />

Gruppenteilnehmer mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit<br />

� Notrufsystem, örtliche Notrufnummern<br />

� Abrechnung ärztlicher Leistungen (Auslandskrankenschein oder<br />

� Barzahlung ?)<br />

Die meisten dieser Informationen sind auch in Reiseführern enthalten, im Zweifel<br />

empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Botschaft oder dem Konsulat des betreffenden<br />

Staates in der B<strong>und</strong>esrepublik.<br />

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Auf die allgemein bekannten Baderegeln, v.a. zum Baden in unbekanntem<br />

Gewässer, in fließenden Gewässern, vor Wehren <strong>und</strong> Schleusen, in der Umgebung<br />

von Motorbooten, nach Mahlzeiten oder bei Überhitzung wird verwiesen.<br />

Gemeinsame Badefahrten erfordern immer einen erhöhten Aufsichtsaufwand, ggf.<br />

sind weitere Betreuer für solche Unternehmungen hinzuzuziehen. In öffentlichen<br />

Badeanstalten entbindet die Anwesenheit eines Bademeisters den Betreuer nicht<br />

von seiner <strong>Aufsichtspflicht</strong>. Bei Schwimmern genügt wohl nach anfänglicher<br />

30.11.2001 4/45

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