Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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muss <strong>und</strong> die daher einen gewissen Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt<br />
haben.<br />
Praktisch unmöglich wird es dagegen sein, die <strong>Haftung</strong> gegenüber Dritten wegen<br />
Schäden durch den Aufsichtsbedürftigen (§ 832 BGB) zu beschränken. Dies<br />
scheitert daran, dass der Personenkreis möglicher Geschädigter im vorhinein kaum<br />
bestimmt bzw. eingegrenzt werden kann.<br />
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Die bloße Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong>, ohne dass es zu einem Schaden kommt,<br />
zieht in der Regel, mit Ausnahme des Tatbestandes des § 170 d StGB, keine<br />
strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Erleidet der Aufsichtsbedürftige dagegen<br />
einen Schaden, kann sich der Jugendleiter, neben einem evtl. Schädiger nach den<br />
genannten Gr<strong>und</strong>sätzen wegen Vorsatz-, Fahrlässigkeits-oder Unterlassungsdelikten<br />
strafbar machen (vgl. ausführlich A-Z Strafrecht).<br />
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Die Verletzung einer (arbeits-)vertraglich übernommenen <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann, je<br />
nach der Schwere der Pflichtverletzung, disziplinare Maßnahmen des Arbeitgebers<br />
nach sich ziehen. Diese reichen von der bloßen Ermahnung bis hin zu einer<br />
fristlosen Kündigung, der aber in der Regel eine Abmahnung wegen desselben<br />
Verhaltens vorauszugehen hat. Die Reaktion des Arbeitgebers hat dabei in einem<br />
angemessenen Verhältnis zu Art <strong>und</strong> Schwere der Verfehlung des Mitarbeiters zu<br />
stehen. Dies sowie die Rechtmäßigkeit einer evtl. Kündigung wäre ggf. vor den<br />
Arbeitsgerichten zu klären.<br />
Ehrenamtliche Betreuer <strong>und</strong> Jugendleiter haben insoweit wenig zu befürchten. Im<br />
schlimmsten Fall kommt ein Ausschluss aus dem Verein oder der Organisation in<br />
Betracht.<br />
30.11.2001 4/32