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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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muss <strong>und</strong> die daher einen gewissen Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt<br />

haben.<br />

Praktisch unmöglich wird es dagegen sein, die <strong>Haftung</strong> gegenüber Dritten wegen<br />

Schäden durch den Aufsichtsbedürftigen (§ 832 BGB) zu beschränken. Dies<br />

scheitert daran, dass der Personenkreis möglicher Geschädigter im vorhinein kaum<br />

bestimmt bzw. eingegrenzt werden kann.<br />

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Die bloße Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong>, ohne dass es zu einem Schaden kommt,<br />

zieht in der Regel, mit Ausnahme des Tatbestandes des § 170 d StGB, keine<br />

strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Erleidet der Aufsichtsbedürftige dagegen<br />

einen Schaden, kann sich der Jugendleiter, neben einem evtl. Schädiger nach den<br />

genannten Gr<strong>und</strong>sätzen wegen Vorsatz-, Fahrlässigkeits-oder Unterlassungsdelikten<br />

strafbar machen (vgl. ausführlich A-Z Strafrecht).<br />

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Die Verletzung einer (arbeits-)vertraglich übernommenen <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann, je<br />

nach der Schwere der Pflichtverletzung, disziplinare Maßnahmen des Arbeitgebers<br />

nach sich ziehen. Diese reichen von der bloßen Ermahnung bis hin zu einer<br />

fristlosen Kündigung, der aber in der Regel eine Abmahnung wegen desselben<br />

Verhaltens vorauszugehen hat. Die Reaktion des Arbeitgebers hat dabei in einem<br />

angemessenen Verhältnis zu Art <strong>und</strong> Schwere der Verfehlung des Mitarbeiters zu<br />

stehen. Dies sowie die Rechtmäßigkeit einer evtl. Kündigung wäre ggf. vor den<br />

Arbeitsgerichten zu klären.<br />

Ehrenamtliche Betreuer <strong>und</strong> Jugendleiter haben insoweit wenig zu befürchten. Im<br />

schlimmsten Fall kommt ein Ausschluss aus dem Verein oder der Organisation in<br />

Betracht.<br />

30.11.2001 4/32

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