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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Nach Eckert, „Wenn Kinder Schaden anrichten“, S. 149, soll das Überlassen von<br />

Verhütungsmitteln an Aufsichtsbedürftige zur verantwortungsvollen Wahrnehmung<br />

der <strong>Aufsichtspflicht</strong> gehören.<br />

Diese Ansicht ist stark umstritten <strong>und</strong> nach dem Dafürhalten des Verfassers mit<br />

Vorsicht zu betrachten. Einerseits hat der Jugendleiter die generelle Pflicht, sexuelle<br />

Handlungen - von Petting bis hin zum Geschlechtsverkehr - zwischen seinen<br />

Aufsichtsbedürftigen zu verhindern. Durch das Überlassen von Verhütungsmitteln<br />

toleriert der Jugendleiter jedoch schon vorab derartige Handlungen, setzt sich damit<br />

in eklatanten Widerspruch zu seiner generellen Schutzverpflichtung. Daran ändert<br />

auch die Tatsache nichts, dass das Überlassen von Verhütungsmitteln nicht als<br />

Förderung sexueller Handlungen strafbar ist.<br />

Zudem kann das Fehlen von Verhütungsmitteln im betreffenden Moment für<br />

Jugendliche oftmals das ausschlaggebende Argument zum Unterlassen des -<br />

möglicherweise nicht gewollten - Geschlechtsverkehrs sein. Diese „letzte Hürde“, die<br />

v.a. für Mädchen oftmals die Rettung ist, darf nicht vom Jugendleiter beseitigt<br />

werden. Letztlich handelt es sich auch bei den überlassenen Mitteln in der Regel um<br />

Kondome oder chem. Mittel, deren hohe „Versagerquote“ bekannt ist. Schon vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> einer drohenden Schwangerschaft <strong>und</strong> einer sich möglicherweise<br />

ergebenden Unterhaltsverpflichtung des Jugendleiters sollte der Jugendleiter also<br />

zumindest von einer unkontrollierbaren Weitergabe von Verhütungsmitteln die Finger<br />

lassen.<br />

Allerdings lassen sich auch - vor dem Hintergr<strong>und</strong> der AIDS-Prävention –gewichtige<br />

Argumente für ein Bereithalten von Verhütungsmitteln finden. Dies jedoch nur dann,<br />

wenn der Jugendleiter sicher ist, dass es auch ohne Verhütungsmittel zum<br />

Geschlechtsverkehr kommt. Allerdings wird, so wenig einsichtig dies ist, bei einer<br />

ungewollten Schwangerschaft, etwa wegen falschem Gebrauch eines Kondomes etc.<br />

immer ein größerer Vorwurf den Jugendleiter treffen, als bei einer Infektion infolge<br />

ungeschütztem Geschlechtsverkehr.<br />

Sofern der Jugendleiter durch einen langjährigen oder sonst besonders intensiven<br />

Kontakt ein herausragendes Vertrauensverhältnis zu seinen “Kids” aufgebaut hat,<br />

kann vom hier vorgeschlagenen Verhalten abgewichen werden. Es kann dann<br />

sinnvoll sein, Kondome bereitzuhalten <strong>und</strong> diese im Einzelfall auf Anfrage, also nicht<br />

generell, an verantwortungsbewusste Pärchen herauszugeben. Der Jugendleiter hat<br />

dann die Möglichkeit, sich im Gespräch eine Meinung darüber zu verschaffen, ob<br />

beide Jugendlichen freiwillig <strong>und</strong> in Kenntnis der möglichen Risiken handeln. Zudem<br />

wird sich der Jugendleiter, sofern er von einem Pärchengezielt darauf angesprochen<br />

wird, sicher sein dürfen, dass beide Jugendlichen sich letztlich nicht vom<br />

Geschlechtsverkehr abhalten lassen. In diesem Fall sind die mit einem<br />

ungeschützten Verkehr verb<strong>und</strong>enen Risiken (Schwangerschaft, Krankheit) weitaus<br />

gewichtiger einzustufen, als das sture Verhindern wollen von sexuellen Handlungen.<br />

Unter dem (zivilrechtlichen) Gesichtspunkt der möglichen Verurteilung zu<br />

30.11.2001 4/85

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