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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Unterhaltszahlungen ist besonders darauf zu achten, dass das Alter der<br />

Jugendlichen allein keinen verlässlichen Rückschluss auf die sexuelle Vernunft <strong>und</strong><br />

Verantwortung zulässt. Wenn der Jugendleiter also z.B. bemerkt, dass sexuell<br />

unerfahrene von erfahrenen Jugendlichen “ überrumpelt” zu werden drohen, besteht<br />

eine erhöhte Verpflichtung zur Beobachtung der Situation <strong>und</strong> zum evtl. schützenden<br />

Eingreifen. Erst wenn sich der Jugendleiter völlig sicher sein darf, dass beide<br />

Jugendlichen über den Gebrauch von Verhütungsmitteln sowie die Risiken eines<br />

Geschlechtsverkehrs aufgeklärt sind, kann eine <strong>Haftung</strong> ausgeschlossen werden.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass - sofern die Jugendlichen jünger als 16 Jahre alt sind<br />

- auch eine Strafbarkeit des Jugendleiters ausgeschlossen ist, genauso wie ein Alter<br />

der Jugendlichen ab 16 Jahren keine Gewähr für eine völlige sexuelle<br />

Eigenverantwortlichkeit bietet. Es kommt also, wie stets, auf den Einzelfall an.<br />

>>> Sexueller Missbrauch I<br />

Besondere Aufmerksamkeit des Jugendleiters ist dann angebracht, wenn sich aus<br />

Äußerungen oder Verhaltensweisen des Aufsichtsbedürftigen der Verdacht eines<br />

früheren oder noch gegenwärtigen sexuellen Missbrauches durch andere Personen<br />

ergibt. Solche Hinweise, zumal wenn sich das Kind selbst offenbart, dürfen<br />

keinesfalls als „Phantasien“ oder „Hirngespinste“ abgetan werden. Vielmehr muß der<br />

Jugendleiter mit großem Einfühlungsvermögen versuchen, seine Erkenntnisse zu<br />

verfestigen. Dazu gehört - neben dem behutsamen Gespräch mit dem Betreffenden<br />

selbst - die Rücksprache mit anderen Jugendleitern genauso wie Gespräche mit<br />

Eltern, Lehrern, Nachbarn. Wichtig ist auch, dass der Jugendleiter keinesfalls<br />

versucht, im Alleingang Ermittlungen durchzuführen, sondern dies von der Leitung<br />

seines Vereines bzw. seiner Organisation erfolgt. Wenn sich konkrete<br />

Verdachtsmomente gegen eine außenstehende Person ergeben, sind sofort die<br />

Eltern hiervon zu informieren. Richtet sich der Verdacht jedoch gegen die Eltern<br />

selbst, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Zudem helfen zahlreiche<br />

Beratungsstellen, an die man sich auch anonym wenden kann, mit Ratschlägen<br />

weiter. Wer die volle Unterstützung seiner Jugendorganisation besitzt sowie<br />

genügend Informationen zusammengetragen hat, kann, auch wenn der Betreffende<br />

dies nicht wünscht, den Missbrauch anzeigen. In diesem Fall sollte das Risiko des<br />

Scheiterns einer Anklage <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Folgen für das Kind/den<br />

Jugendlichen abgewogen werden. Die „öffentliche Stimmung“ tendiert wohl eher<br />

dazu, einmal einen falschen Verdacht hinzunehmen, als einen tatsächlichen<br />

Missbrauch schweigend zu tolerieren <strong>und</strong> ein Martyrium nicht zu beenden.<br />

>>> Sexueller Missbrauch II<br />

Das Sexualstrafrecht ist im Laufe der letzten Jahre zu einem besonders „ heißen<br />

Pflaster“ geworden. Einerseits neigen gerade kleinere Kinder oftmals dazu, ihre<br />

familiären Zuneigungs- <strong>und</strong> Zärtlichkeitsdefizite bei Jugendleitern, Lehrern etc. zu<br />

stillen. Andererseits wird das Verhältnis von Pädagogen <strong>und</strong> Betreuern zu den<br />

anvertrauten Kindern sowohl von deren Eltern, als auch vom Jugendamt sehr genau<br />

beobachtet. Im Zuge der begrüßenswert zunehmenden sexuellen Aufklärung <strong>und</strong><br />

Empfindsamkeit kann dies für den Jugendleiter rasch zu unangenehmen Situationen<br />

30.11.2001 4/86

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