Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Unterhaltszahlungen ist besonders darauf zu achten, dass das Alter der<br />
Jugendlichen allein keinen verlässlichen Rückschluss auf die sexuelle Vernunft <strong>und</strong><br />
Verantwortung zulässt. Wenn der Jugendleiter also z.B. bemerkt, dass sexuell<br />
unerfahrene von erfahrenen Jugendlichen “ überrumpelt” zu werden drohen, besteht<br />
eine erhöhte Verpflichtung zur Beobachtung der Situation <strong>und</strong> zum evtl. schützenden<br />
Eingreifen. Erst wenn sich der Jugendleiter völlig sicher sein darf, dass beide<br />
Jugendlichen über den Gebrauch von Verhütungsmitteln sowie die Risiken eines<br />
Geschlechtsverkehrs aufgeklärt sind, kann eine <strong>Haftung</strong> ausgeschlossen werden.<br />
Dies bedeutet aber nicht, dass - sofern die Jugendlichen jünger als 16 Jahre alt sind<br />
- auch eine Strafbarkeit des Jugendleiters ausgeschlossen ist, genauso wie ein Alter<br />
der Jugendlichen ab 16 Jahren keine Gewähr für eine völlige sexuelle<br />
Eigenverantwortlichkeit bietet. Es kommt also, wie stets, auf den Einzelfall an.<br />
>>> Sexueller Missbrauch I<br />
Besondere Aufmerksamkeit des Jugendleiters ist dann angebracht, wenn sich aus<br />
Äußerungen oder Verhaltensweisen des Aufsichtsbedürftigen der Verdacht eines<br />
früheren oder noch gegenwärtigen sexuellen Missbrauches durch andere Personen<br />
ergibt. Solche Hinweise, zumal wenn sich das Kind selbst offenbart, dürfen<br />
keinesfalls als „Phantasien“ oder „Hirngespinste“ abgetan werden. Vielmehr muß der<br />
Jugendleiter mit großem Einfühlungsvermögen versuchen, seine Erkenntnisse zu<br />
verfestigen. Dazu gehört - neben dem behutsamen Gespräch mit dem Betreffenden<br />
selbst - die Rücksprache mit anderen Jugendleitern genauso wie Gespräche mit<br />
Eltern, Lehrern, Nachbarn. Wichtig ist auch, dass der Jugendleiter keinesfalls<br />
versucht, im Alleingang Ermittlungen durchzuführen, sondern dies von der Leitung<br />
seines Vereines bzw. seiner Organisation erfolgt. Wenn sich konkrete<br />
Verdachtsmomente gegen eine außenstehende Person ergeben, sind sofort die<br />
Eltern hiervon zu informieren. Richtet sich der Verdacht jedoch gegen die Eltern<br />
selbst, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Zudem helfen zahlreiche<br />
Beratungsstellen, an die man sich auch anonym wenden kann, mit Ratschlägen<br />
weiter. Wer die volle Unterstützung seiner Jugendorganisation besitzt sowie<br />
genügend Informationen zusammengetragen hat, kann, auch wenn der Betreffende<br />
dies nicht wünscht, den Missbrauch anzeigen. In diesem Fall sollte das Risiko des<br />
Scheiterns einer Anklage <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Folgen für das Kind/den<br />
Jugendlichen abgewogen werden. Die „öffentliche Stimmung“ tendiert wohl eher<br />
dazu, einmal einen falschen Verdacht hinzunehmen, als einen tatsächlichen<br />
Missbrauch schweigend zu tolerieren <strong>und</strong> ein Martyrium nicht zu beenden.<br />
>>> Sexueller Missbrauch II<br />
Das Sexualstrafrecht ist im Laufe der letzten Jahre zu einem besonders „ heißen<br />
Pflaster“ geworden. Einerseits neigen gerade kleinere Kinder oftmals dazu, ihre<br />
familiären Zuneigungs- <strong>und</strong> Zärtlichkeitsdefizite bei Jugendleitern, Lehrern etc. zu<br />
stillen. Andererseits wird das Verhältnis von Pädagogen <strong>und</strong> Betreuern zu den<br />
anvertrauten Kindern sowohl von deren Eltern, als auch vom Jugendamt sehr genau<br />
beobachtet. Im Zuge der begrüßenswert zunehmenden sexuellen Aufklärung <strong>und</strong><br />
Empfindsamkeit kann dies für den Jugendleiter rasch zu unangenehmen Situationen<br />
30.11.2001 4/86