Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Fahrrad einen Unfall erleidet, wird Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung<br />
bekommen.<br />
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§ 3 JöSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit in Gaststätten. Danach ist<br />
der Besuch einer Gaststätte Kindern oder Jugendlichen ohne Altersbegrenzung in<br />
Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (Eltern, Lehrer, aber auch: Jugendleiter)<br />
immer gestattet. Eine generelle Erlaubnis existiert auch dann, wenn der Besuch der<br />
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendarbeit oder der Einnahme einer<br />
Mahlzeit <strong>und</strong>/oder eines alkoholfreien Getränkes dient. Ansonsten dürfen sich<br />
Jugendliche bis 16 Jahre gar nicht <strong>und</strong> Jugendliche zwischen 16 <strong>und</strong> 18 Jahren bis<br />
24.00 Uhr in einer Gaststätte aufhalten.<br />
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Bei der Planung von Geländespielen ist zunächst darauf zu achten, dass sich im<br />
Gebiet, in dem das Spiel stattfinden soll, keine erheblichen Gefahrenquellen<br />
(Bahngleise, Hauptstraßen, fließende Gewässer, Kiesgruben, Tollwutköder, Moore<br />
etc.) befinden. Wenn sich mehrere Gruppen ohne Betreuung im Gelände bewegen<br />
sollen, ist jede Gruppe besonders mit den Gefahren des Spieles <strong>und</strong> den<br />
Besonderheiten der Umgebung vertraut zu machen. Idealerweise soll das<br />
Geländespiel nicht auf besondere Schnelligkeit ausgelegt sein, da hier erweiterte<br />
Risiken drohen. Auf Naturschutzbestimmungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,<br />
Felder betreten?, Pflanzenschutz, Brutgebiete etc.) ist genau zu<br />
achten.<br />
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Sofern für die Teilnahme an einer Ferienfahrt bzw. einer sonstigen Aktivität die<br />
Erfüllung von Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften (z. B. Impfungen, ärztliche Untersuchungen o.<br />
ä.) erforderlich ist, muß der Veranstalter bzw. der Jugendleiter hierfür Sorge tragen.<br />
Sinnvollerweise ist schon im Anmeldeformular bzw. in einem gesonderten<br />
R<strong>und</strong>schreiben an die Eltern der Teilnehmer hierauf hinzuweisen.<br />
Leidet ein Gruppenteilnehmer infolge einer vom Jugendleiter tolerierten<br />
Nichteinhaltung von Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften einen körperlichen oder<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Schaden, so kann sich der Jugendleiter haft- <strong>und</strong> (im Extremfall)<br />
strafbar machen.<br />
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Wichtig ist hier zunächst, dass Beginn <strong>und</strong> Ende der Gruppenst<strong>und</strong>e oder des<br />
Trainings genau bestimmt <strong>und</strong> anfänglich, z.B. bei der Anmeldung zu einem<br />
Jugendverband, auch den Eltern mitgeteilt werden. <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht dann<br />
nur in einem Zeitraum von ca. 10-15 min vor <strong>und</strong> nach dem festgelegten Zeitraum.<br />
Wenn Gruppenteilnehmer außerhalb dieser Zeiten Schäden erleiden oder anrichten,<br />
ist eine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht gegeben. Dies setzt aber voraus, dass<br />
diese Zeiten auch tatsächlich eingehalten werden <strong>und</strong> nicht noch, z.B. nach dem<br />
30.11.2001 4/53