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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Fahrrad einen Unfall erleidet, wird Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung<br />

bekommen.<br />

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§ 3 JöSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit in Gaststätten. Danach ist<br />

der Besuch einer Gaststätte Kindern oder Jugendlichen ohne Altersbegrenzung in<br />

Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (Eltern, Lehrer, aber auch: Jugendleiter)<br />

immer gestattet. Eine generelle Erlaubnis existiert auch dann, wenn der Besuch der<br />

Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendarbeit oder der Einnahme einer<br />

Mahlzeit <strong>und</strong>/oder eines alkoholfreien Getränkes dient. Ansonsten dürfen sich<br />

Jugendliche bis 16 Jahre gar nicht <strong>und</strong> Jugendliche zwischen 16 <strong>und</strong> 18 Jahren bis<br />

24.00 Uhr in einer Gaststätte aufhalten.<br />

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Bei der Planung von Geländespielen ist zunächst darauf zu achten, dass sich im<br />

Gebiet, in dem das Spiel stattfinden soll, keine erheblichen Gefahrenquellen<br />

(Bahngleise, Hauptstraßen, fließende Gewässer, Kiesgruben, Tollwutköder, Moore<br />

etc.) befinden. Wenn sich mehrere Gruppen ohne Betreuung im Gelände bewegen<br />

sollen, ist jede Gruppe besonders mit den Gefahren des Spieles <strong>und</strong> den<br />

Besonderheiten der Umgebung vertraut zu machen. Idealerweise soll das<br />

Geländespiel nicht auf besondere Schnelligkeit ausgelegt sein, da hier erweiterte<br />

Risiken drohen. Auf Naturschutzbestimmungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,<br />

Felder betreten?, Pflanzenschutz, Brutgebiete etc.) ist genau zu<br />

achten.<br />

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Sofern für die Teilnahme an einer Ferienfahrt bzw. einer sonstigen Aktivität die<br />

Erfüllung von Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften (z. B. Impfungen, ärztliche Untersuchungen o.<br />

ä.) erforderlich ist, muß der Veranstalter bzw. der Jugendleiter hierfür Sorge tragen.<br />

Sinnvollerweise ist schon im Anmeldeformular bzw. in einem gesonderten<br />

R<strong>und</strong>schreiben an die Eltern der Teilnehmer hierauf hinzuweisen.<br />

Leidet ein Gruppenteilnehmer infolge einer vom Jugendleiter tolerierten<br />

Nichteinhaltung von Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften einen körperlichen oder<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Schaden, so kann sich der Jugendleiter haft- <strong>und</strong> (im Extremfall)<br />

strafbar machen.<br />

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Wichtig ist hier zunächst, dass Beginn <strong>und</strong> Ende der Gruppenst<strong>und</strong>e oder des<br />

Trainings genau bestimmt <strong>und</strong> anfänglich, z.B. bei der Anmeldung zu einem<br />

Jugendverband, auch den Eltern mitgeteilt werden. <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht dann<br />

nur in einem Zeitraum von ca. 10-15 min vor <strong>und</strong> nach dem festgelegten Zeitraum.<br />

Wenn Gruppenteilnehmer außerhalb dieser Zeiten Schäden erleiden oder anrichten,<br />

ist eine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht gegeben. Dies setzt aber voraus, dass<br />

diese Zeiten auch tatsächlich eingehalten werden <strong>und</strong> nicht noch, z.B. nach dem<br />

30.11.2001 4/53

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