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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Kinder sowie den einschlägigen DIN-Normen auszurichten.<br />

BGH – VI ZR 190/87 – 01.03.88<br />

� Löcher <strong>und</strong> Risse im Teppichbelag einer Treppe bedeuten selbst dann eine vom<br />

Sicherungspflichtigen abzustellende Gefährdung, wenn sie bei aufmerksamen<br />

Hinsehen erkennbar sind. Diese Verkehrssicherungspflicht entfällt nicht, wenn die<br />

Schadhaftigkeit des Teppichs dem Benutzer bekannt ist. Allerdings kann hieraus<br />

ein Mitverschulden abzuleiten sein.<br />

OLG Köln – 11 U 212/95 – 24.01.96<br />

� Der Vorsitzende eines Sportvereines, der einen 14-jährigen Jungen beauftragt,<br />

mit einem selbstfahrenden Rasenmäher, der nach den<br />

Unfallverhütungsvorschriften erst von Personen ab 16 Jahren bedient werden<br />

darf, der Sportplatzrasen zu mähen, verletzt dadurch die dem Verein gegenüber<br />

spielenden Kindern, die durch den Rasenmäher verletzt werden, bestehende<br />

Verkehrssicherungspflicht.<br />

BGH – IV ZR 49/90 – 06.02.91<br />

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� Die Anforderungen an die Aufsichtsführung erhöhen sich bei der bekannten<br />

Neigung eines Jugendlichen zu Schwarzfahrten mit dem PKW.<br />

OLG München, ZfS 1994, 292<br />

� Es stellt keine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> dar, wenn ein zehnjähriger Schüler<br />

beim Ferienlager im Nichtschwimmerbecken einen Ertrinkungsunfall erleidet.<br />

Gerade der Aufenthalt in einem Ferienlager ohne Anwesenheit der Eltern nur<br />

unter Betreuung durch junge Erwachsene soll die Erziehung zur Selbständigkeit<br />

in besonderem Maße fördern. Hier genügt es bei einem Schwimmbadbesuch,<br />

dass die Betreuer sich an Schwerpunkten aufhalten <strong>und</strong> freiwillige Gruppen von<br />

Kindern um sich scharen, denen sich jedes Kind nach seinem Belieben<br />

anschließen kann, auch wenn es hierdurch ermöglicht wird, daß sich einzelne<br />

oder mehrere Kinder einer Überwachung <strong>und</strong> Kontrolle entziehen können. Wenn<br />

zu der Gruppe auch Nichtschwimmer gehören, müssen die Betreuer durch<br />

Anweisung <strong>und</strong> Kontrolle sicherstellen, daß keines der Kinder das<br />

Schwimmerbecken benutzt.<br />

OLG Koblenz – 1 U 1278/90 – Urteil vom 02.02.94<br />

� Es stellt eine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> dar, wenn bei Übernachtungen einer<br />

Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Kontrolle abgestellt<br />

wird. Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte es (im vorliegenden Fall) erfordert,<br />

daß ein Betreuer die Nacht hindurch in der Unterkunft geblieben wäre, um durch<br />

Kontrollen alkoholischen Exzessen vorzubeugen. Das Alkoholverbot, das anfangs<br />

den Teilnehmern mündlich erteilt worden ist, reicht hierfür nicht aus. Dazu wären<br />

auch im weiteren Verlauf der Nacht noch gelegentliche Kontrollen auf den<br />

Zimmern erforderlich gewesen, jedenfalls solange, wie noch nicht allgemeine<br />

Ruhe eingekehrt war.<br />

OLG Hamm – 6 U 78/95 – Urteil vom 21.12.95<br />

� Der Leiter eines Jugendlagers haftet, wenn er 7-jährigen Kindern den Gebrauch<br />

gekaufter Fahrtenmesser ermöglicht, für die hieraus resultierenden Schäden.<br />

30.11.2001 4/38

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