Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Schaltet der Anspruchsteller einen Rechtsanwalt ein, so ist dies auch dem<br />
Verband/Träger zu empfehlen.<br />
Kommt es zum zivilen Rechtsstreit vor Gericht, so ist vor den Amtsgerichten die<br />
Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht vorgeschrieben, obwohl dies ggf. sinnvoll<br />
<strong>und</strong> daher anzuraten ist. Vor den Landgerichten besteht generell Anwaltszwang.<br />
Im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung sowie bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen<br />
(Kündigung o.ä.) ist im Hinblick auf die drohenden Folgen in jedem Fall die<br />
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen.<br />
Aber: Nur in ganz seltenen Fällen kommt es tatsächlich zu einer gerichtlichen<br />
Auseinandersetzung bzw. sogar zu einem Strafverfahren. Während oftmals an<br />
vermeintlichen Ansprüchen wenig „dran“ ist, lassen sich berechtigte Ansprüche unter<br />
Mitwirkung der Versicherung meist außergerichtlich regeln.<br />
Ängste sind hier also weitgehend unbegründet. Sie beruhen wohl auf der Kenntnis<br />
einzelner Verfahren oder Gerichtsurteile, die - für sich genommen – bestimmt<br />
nachdenklich stimmen können, im Hinblick auf das Gesamtaufkommen der<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> aber einen absolut verschwindenden Teil darstellen.<br />
30.11.2001 4/76