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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Schaltet der Anspruchsteller einen Rechtsanwalt ein, so ist dies auch dem<br />

Verband/Träger zu empfehlen.<br />

Kommt es zum zivilen Rechtsstreit vor Gericht, so ist vor den Amtsgerichten die<br />

Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht vorgeschrieben, obwohl dies ggf. sinnvoll<br />

<strong>und</strong> daher anzuraten ist. Vor den Landgerichten besteht generell Anwaltszwang.<br />

Im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung sowie bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen<br />

(Kündigung o.ä.) ist im Hinblick auf die drohenden Folgen in jedem Fall die<br />

Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen.<br />

Aber: Nur in ganz seltenen Fällen kommt es tatsächlich zu einer gerichtlichen<br />

Auseinandersetzung bzw. sogar zu einem Strafverfahren. Während oftmals an<br />

vermeintlichen Ansprüchen wenig „dran“ ist, lassen sich berechtigte Ansprüche unter<br />

Mitwirkung der Versicherung meist außergerichtlich regeln.<br />

Ängste sind hier also weitgehend unbegründet. Sie beruhen wohl auf der Kenntnis<br />

einzelner Verfahren oder Gerichtsurteile, die - für sich genommen – bestimmt<br />

nachdenklich stimmen können, im Hinblick auf das Gesamtaufkommen der<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> aber einen absolut verschwindenden Teil darstellen.<br />

30.11.2001 4/76

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