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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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schutzwürdige Biotope (vgl. die Bekanntmachung des Bayerischen<br />

Landesamtes für Umweltschutz über die Kartierung schutzwürdiger<br />

Biotope in Bayern vom 28. März 1977, LUMBl S. 55) <strong>und</strong> ihre unmittelbare<br />

Umgebung, sowie ökologisch besonders schützenswerte Fluss- <strong>und</strong><br />

Seeuferbereiche.<br />

3.3 Trinkwasser<br />

Die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser muss sichergestellt sein.<br />

Das Trinkwasser kann auch in Behältern, z.B. von benachbarten<br />

Anwesen, zum Lagerplatz gebracht werden.<br />

3.4 Abwasserbeseitigung<br />

Die Abwässer, die beim Waschen, Spülen <strong>und</strong> in den Aborten anfallen,<br />

dürfen nicht in den Untergr<strong>und</strong> eingeleitet werden. Sie sind zu sammeln<br />

(z.B. in abflusslosen Gruben oder Containern) <strong>und</strong> ordnungsgemäß zu<br />

beseitigen. In der Regel geschieht dies durch den Abtransport <strong>und</strong> die<br />

Einleitung in eine öffentliche Kläranlage. Bei kleineren Jugendzeltlagern<br />

kann auch die Benutzung von sanitären Einrichtungen in der näheren<br />

Umgebung (z.B. Jugendheim, Gaststätte) in Betracht kommen.<br />

3.5 Abfallbeseitigung<br />

Die auf dem Jugendzeltlagerplatz anfallenden Abfälle sind nach<br />

Absprache mit der beseitigungspflichtigen Körperschaft (Landkreis oder<br />

kreisfreie Stadt) in geeigneten Behältnissen, die im Bereich des Zeltlagers<br />

aufzustellen sind, zu sammeln <strong>und</strong> der Abfallbeseitigung der Körperschaft<br />

zuzuführen.<br />

3.6 Feuerstellen<br />

Bei der Anlage offener Feuerstellen sind nach § 7 Abs. 2 der<br />

Landesverordnung über die Verhütung von Bränden vom 21. April 1961<br />

(GVBl 1961 S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März<br />

1975 (GVBl<br />

S. 34), insbesondere folgende Mindestabstände einzuhalten:<br />

- Von leicht entzündbaren Stoffen, insbesondere von<br />

Ernteerzeugnissen <strong>und</strong> von Reisig, mindestens 100 m, von sonstigen<br />

brennbaren Stoffen mindestens 10 m.<br />

- Das Feuermachen weniger als 100 m von einem Wald entfernt ist<br />

erlaubnispflichtig (Art. 13 FoStG); das Entzünden <strong>und</strong> Unterhalten<br />

unverwahrten Feuers im Freien bei Nacht ist bei der Gemeinde<br />

vorher anzuzeigen (§ 7 Abs. 3 der Landesverordnung über die<br />

30.11.2001 4/103

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