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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Führen von Schlauchbooten, Leiten von Bergtouren, etc.) verlangt werden, sind ggf.<br />

spezielle Nachweise zu verlangen. Jede Organisation sollte sich hier selbst einen<br />

„Standard“ setzen, auf den im Schadensfall, wenn es auch auf Umfang bzw.<br />

Ernsthaftigkeit der Betreuerschulung ankommt, entlastend verwiesen werden kann.<br />

Eine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann aber auch darin liegen, dass eine Person<br />

mit der Aufsichtsführung erkennbar überfordert ist. Bei der Wahl der Größe der zu<br />

beaufsichtigenden Gruppe ist daher darauf zu achten, dass – je nach Alter der<br />

Teilnehmer <strong>und</strong> Art der Aktivität - stets eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung aller<br />

Gruppenmitglieder möglich ist. Beim KJR FFB hat sich dabei in etwa folgender<br />

“Teilnehmer-Betreuer-Schlüssel”, der lediglich eine unverbindliche Empfehlung<br />

darstellt, bewährt:<br />

- Durchschnittlicher Betreuungsaufwand: z.B: Zeltlager, einfache Wanderung,<br />

Skilager, Ausflug: 1 Betreuer pro 8 Teilnehmer<br />

- Hoher Betreuungsaufwand: z.B.: Bergtour, Radtour, sportl. Unternehmung: 1<br />

Betreuer pro 6 Teilnehmer, ggf. zusätzlich Übungsleiter<br />

- Fahrten mit geringem Betreuungsaufwand <strong>und</strong> Programmgestaltung, z.B. geleitete<br />

Sportkurse etc. 1 Betreuer pro 10-12 Teilnehmer<br />

- Fahrten mit behinderten Teilnehmern: je nach Umständen <strong>und</strong> Anforderungen bis<br />

hin zu mehr Betreuern als Teilnehmern<br />

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Spezielles gilt für den Fall, dass ein selbst Minderjähriger - etwa als Jugendleiter - die<br />

Beaufsichtigung anderer Minderjähriger übernehmen soll. Die wirksame Übertragung<br />

der <strong>Aufsichtspflicht</strong> an diesen Jugendlichen ist nur dann möglich, wenn dessen Eltern<br />

(vorher) einwilligen. Liegt keine Einwilligung vor, ist der Übernahmevertrag so lange<br />

unwirksam, bis ihn die Eltern (nachträglich) genehmigen. Unterbleibt dies, liegt<br />

lediglich eine faktische Übernahme der Aufsicht mit deutlich geringeren Pflichten vor.<br />

Bei der Betrauung Minderjähriger mit Aufsichtsaufgaben ist daher in jedem Fall die<br />

vorherige Einwilligung der Eltern einzuholen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich,<br />

dies schriftlich festzuhalten. Allerdings kann auch aus dem Verhalten der Eltern auf<br />

eine Einwilligung geschlossen werden. Dies geschieht z.B. dann, wenn die Eltern<br />

vom Engagement ihres Kindes wissen <strong>und</strong> hiergegen nicht einschreiten oder z.B. auf<br />

dem Formular zur Ausstellung eines Jugendleiterausweises unterzeichnet haben.<br />

Für die Übertragung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> an einen minderjährigen Betreuer ist die<br />

Zustimmung der Eltern der Gruppenteilnehmer nicht erforderlich. Der minderjährige<br />

Jugendleiter verfügt dann über die gleichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten, wie sie ein<br />

volljähriger Jugendleiter innehat. Allerdings wird er damit nicht automatisch auch<br />

volljährig, so dass bestimmte altersabhängige gesetzliche Verbote (wie z.B. für<br />

Alkohol, Kinofilme etc.) natürlich nach wie vor gelten. Auch nicht wird der<br />

minderjährige Jugendleiter damit zum “Erziehungsberechtigten” im Sinne des<br />

Jugendschutzgesetzes, so dass die Alters- <strong>und</strong> Uhrzeitgrenzendes JÖSchG für<br />

Aufenthalte in Gaststätten <strong>und</strong> Diskotheken nach wie vor gelten. Nicht aufgeworfen<br />

30.11.2001 4/14

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