Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Führen von Schlauchbooten, Leiten von Bergtouren, etc.) verlangt werden, sind ggf.<br />
spezielle Nachweise zu verlangen. Jede Organisation sollte sich hier selbst einen<br />
„Standard“ setzen, auf den im Schadensfall, wenn es auch auf Umfang bzw.<br />
Ernsthaftigkeit der Betreuerschulung ankommt, entlastend verwiesen werden kann.<br />
Eine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann aber auch darin liegen, dass eine Person<br />
mit der Aufsichtsführung erkennbar überfordert ist. Bei der Wahl der Größe der zu<br />
beaufsichtigenden Gruppe ist daher darauf zu achten, dass – je nach Alter der<br />
Teilnehmer <strong>und</strong> Art der Aktivität - stets eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung aller<br />
Gruppenmitglieder möglich ist. Beim KJR FFB hat sich dabei in etwa folgender<br />
“Teilnehmer-Betreuer-Schlüssel”, der lediglich eine unverbindliche Empfehlung<br />
darstellt, bewährt:<br />
- Durchschnittlicher Betreuungsaufwand: z.B: Zeltlager, einfache Wanderung,<br />
Skilager, Ausflug: 1 Betreuer pro 8 Teilnehmer<br />
- Hoher Betreuungsaufwand: z.B.: Bergtour, Radtour, sportl. Unternehmung: 1<br />
Betreuer pro 6 Teilnehmer, ggf. zusätzlich Übungsleiter<br />
- Fahrten mit geringem Betreuungsaufwand <strong>und</strong> Programmgestaltung, z.B. geleitete<br />
Sportkurse etc. 1 Betreuer pro 10-12 Teilnehmer<br />
- Fahrten mit behinderten Teilnehmern: je nach Umständen <strong>und</strong> Anforderungen bis<br />
hin zu mehr Betreuern als Teilnehmern<br />
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Spezielles gilt für den Fall, dass ein selbst Minderjähriger - etwa als Jugendleiter - die<br />
Beaufsichtigung anderer Minderjähriger übernehmen soll. Die wirksame Übertragung<br />
der <strong>Aufsichtspflicht</strong> an diesen Jugendlichen ist nur dann möglich, wenn dessen Eltern<br />
(vorher) einwilligen. Liegt keine Einwilligung vor, ist der Übernahmevertrag so lange<br />
unwirksam, bis ihn die Eltern (nachträglich) genehmigen. Unterbleibt dies, liegt<br />
lediglich eine faktische Übernahme der Aufsicht mit deutlich geringeren Pflichten vor.<br />
Bei der Betrauung Minderjähriger mit Aufsichtsaufgaben ist daher in jedem Fall die<br />
vorherige Einwilligung der Eltern einzuholen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich,<br />
dies schriftlich festzuhalten. Allerdings kann auch aus dem Verhalten der Eltern auf<br />
eine Einwilligung geschlossen werden. Dies geschieht z.B. dann, wenn die Eltern<br />
vom Engagement ihres Kindes wissen <strong>und</strong> hiergegen nicht einschreiten oder z.B. auf<br />
dem Formular zur Ausstellung eines Jugendleiterausweises unterzeichnet haben.<br />
Für die Übertragung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> an einen minderjährigen Betreuer ist die<br />
Zustimmung der Eltern der Gruppenteilnehmer nicht erforderlich. Der minderjährige<br />
Jugendleiter verfügt dann über die gleichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten, wie sie ein<br />
volljähriger Jugendleiter innehat. Allerdings wird er damit nicht automatisch auch<br />
volljährig, so dass bestimmte altersabhängige gesetzliche Verbote (wie z.B. für<br />
Alkohol, Kinofilme etc.) natürlich nach wie vor gelten. Auch nicht wird der<br />
minderjährige Jugendleiter damit zum “Erziehungsberechtigten” im Sinne des<br />
Jugendschutzgesetzes, so dass die Alters- <strong>und</strong> Uhrzeitgrenzendes JÖSchG für<br />
Aufenthalte in Gaststätten <strong>und</strong> Diskotheken nach wie vor gelten. Nicht aufgeworfen<br />
30.11.2001 4/14