Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Lässt es sich nach den Eigenarten der Freizeit nicht verhindern, dass Kinder <strong>und</strong><br />
Jugendliche beiderlei Geschlechtes in einem Zimmer schlafen müssen (z.B. in<br />
Berghütten), so ist dies nur dann möglich, wenn mindestens ein Betreuer mit in<br />
diesem gemischten Zimmer schläft. Als problematisch - unter dem Aspekt der<br />
Vorbildfunktion - kann sich aber auch das Übernachten eines gemischtgeschlechtlichen<br />
Betreuerteams in einem Zimmer erweisen. So hat der VGH<br />
Mannheim 1988 entschieden, dass das gemeinsame Übernachten eines<br />
verheirateten Lehrers mit einer unverheirateten Lehrerin in einem Zimmer ohne<br />
räumliche Notwendigkeit bei einem Schullandaufenthalt mit 15-17jährigen<br />
SchülerInnen gegen die Dienstpflichten verstößt. Es könne damit der Eindruck<br />
entstehen, dass ein derartiges Verhalten nicht ehewidrig sei <strong>und</strong> die Betreffenden die<br />
„Wertvorstellungen der Ehe“ in Frage stellen. Dies sei mit der Glaubwürdigkeit <strong>und</strong><br />
Vorbildfunktion von <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen nicht vereinbar. Für den Bereich der<br />
außerschulischen Jugendarbeit wird insoweit nichts anderes gelten dürfen, allerdings<br />
sind bei Ehrenamtlichen keine entsprechenden Konsequenzen denkbar.<br />
>>> Veranstaltungen, Spiele?<br />
Der Jugendleiter hat bei Organisation <strong>und</strong> Durchführung des gemeinsamen<br />
Programmes insoweit eine nicht unproblematische „Gratwanderung“ zu begehen.<br />
Einerseits sollen Kinder <strong>und</strong> Jugendliche zu einem natürlichen <strong>und</strong><br />
unvoreingenommenen Umgang mit dem anderen Geschlecht erzogen werden.<br />
Andererseits hat der Jugendleiter alles zu unterlassen, was die Aufsichtsbedürftigen<br />
in ihrer – individuell verschiedenartigen - sexuellen Entwicklung beeinträchtigt, das<br />
Schamgefühl verletzt oder die Freiwilligkeit sexueller Agitation übergeht. Dies betrifft<br />
einerseits Spiele, die mit einem erheblichen Maß an Körperkontakt einhergehen,<br />
andererseits Unternehmungen, z.B. Nacktbaden, Saunabesuch etc., bei denen die<br />
Jugendlichen ggf. ihre Sexualität offenbaren oder sogar zur „allgemeinen<br />
Begutachtung“ preisgeben müssen. Insbesondere bei Jugendlichen, die sich in der<br />
Pubertät befinden, ist hierbei höchste Vorsicht angebracht. Wenn bemerkt wird, dass<br />
Spiele bzw. Unternehmungen von einzelnen Jugendlichen mit eindeutig sexuellem<br />
Hintergr<strong>und</strong> gesehen werden, z.B. die Gelegenheit zur Berührung anderer<br />
Teilnehmer, evtl. einen Programmabbruch oder Alternativprogramm überlegen.<br />
>>> Pornographische Medien<br />
Von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mitgeführte Medien - Zeitschriften, Magazine, Videos,<br />
Tonträger - mit eindeutig pornographischem Inhalt, der keinen künstlerischen<br />
Hintergr<strong>und</strong> erkennen lässt, sind einzuziehen <strong>und</strong> den Sorgeberechtigten zu<br />
übergeben. Bei frei erhältlichen Zeitschriften kann der Jugendleiter selbst<br />
entscheiden, ob er diese aus Erziehungsgesichtspunkten <strong>und</strong> im Hinblick auf das<br />
Alter des Betreffenden einzieht. Bei Altpapiersammlungen sind insoweit besondere<br />
Aufsichtsmaßnahmen erforderlich.<br />
>>> Verschaffen von Verhütungsmitteln<br />
30.11.2001 4/84