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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Lässt es sich nach den Eigenarten der Freizeit nicht verhindern, dass Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendliche beiderlei Geschlechtes in einem Zimmer schlafen müssen (z.B. in<br />

Berghütten), so ist dies nur dann möglich, wenn mindestens ein Betreuer mit in<br />

diesem gemischten Zimmer schläft. Als problematisch - unter dem Aspekt der<br />

Vorbildfunktion - kann sich aber auch das Übernachten eines gemischtgeschlechtlichen<br />

Betreuerteams in einem Zimmer erweisen. So hat der VGH<br />

Mannheim 1988 entschieden, dass das gemeinsame Übernachten eines<br />

verheirateten Lehrers mit einer unverheirateten Lehrerin in einem Zimmer ohne<br />

räumliche Notwendigkeit bei einem Schullandaufenthalt mit 15-17jährigen<br />

SchülerInnen gegen die Dienstpflichten verstößt. Es könne damit der Eindruck<br />

entstehen, dass ein derartiges Verhalten nicht ehewidrig sei <strong>und</strong> die Betreffenden die<br />

„Wertvorstellungen der Ehe“ in Frage stellen. Dies sei mit der Glaubwürdigkeit <strong>und</strong><br />

Vorbildfunktion von <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen nicht vereinbar. Für den Bereich der<br />

außerschulischen Jugendarbeit wird insoweit nichts anderes gelten dürfen, allerdings<br />

sind bei Ehrenamtlichen keine entsprechenden Konsequenzen denkbar.<br />

>>> Veranstaltungen, Spiele?<br />

Der Jugendleiter hat bei Organisation <strong>und</strong> Durchführung des gemeinsamen<br />

Programmes insoweit eine nicht unproblematische „Gratwanderung“ zu begehen.<br />

Einerseits sollen Kinder <strong>und</strong> Jugendliche zu einem natürlichen <strong>und</strong><br />

unvoreingenommenen Umgang mit dem anderen Geschlecht erzogen werden.<br />

Andererseits hat der Jugendleiter alles zu unterlassen, was die Aufsichtsbedürftigen<br />

in ihrer – individuell verschiedenartigen - sexuellen Entwicklung beeinträchtigt, das<br />

Schamgefühl verletzt oder die Freiwilligkeit sexueller Agitation übergeht. Dies betrifft<br />

einerseits Spiele, die mit einem erheblichen Maß an Körperkontakt einhergehen,<br />

andererseits Unternehmungen, z.B. Nacktbaden, Saunabesuch etc., bei denen die<br />

Jugendlichen ggf. ihre Sexualität offenbaren oder sogar zur „allgemeinen<br />

Begutachtung“ preisgeben müssen. Insbesondere bei Jugendlichen, die sich in der<br />

Pubertät befinden, ist hierbei höchste Vorsicht angebracht. Wenn bemerkt wird, dass<br />

Spiele bzw. Unternehmungen von einzelnen Jugendlichen mit eindeutig sexuellem<br />

Hintergr<strong>und</strong> gesehen werden, z.B. die Gelegenheit zur Berührung anderer<br />

Teilnehmer, evtl. einen Programmabbruch oder Alternativprogramm überlegen.<br />

>>> Pornographische Medien<br />

Von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen mitgeführte Medien - Zeitschriften, Magazine, Videos,<br />

Tonträger - mit eindeutig pornographischem Inhalt, der keinen künstlerischen<br />

Hintergr<strong>und</strong> erkennen lässt, sind einzuziehen <strong>und</strong> den Sorgeberechtigten zu<br />

übergeben. Bei frei erhältlichen Zeitschriften kann der Jugendleiter selbst<br />

entscheiden, ob er diese aus Erziehungsgesichtspunkten <strong>und</strong> im Hinblick auf das<br />

Alter des Betreffenden einzieht. Bei Altpapiersammlungen sind insoweit besondere<br />

Aufsichtsmaßnahmen erforderlich.<br />

>>> Verschaffen von Verhütungsmitteln<br />

30.11.2001 4/84

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