Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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ungewöhnlicher (z.B. Bauernhof, Berghütte) die Umgebung ist, desto intensiver muss<br />
dies erfolgen. Informationsdefizite gehen zu Lasten der Jugendleiter. Wenn ein<br />
sofortiger R<strong>und</strong>gang durch den Jugendleiter nicht möglich ist, etwa weil vorher noch<br />
andere Dinge erledigt werden müssen (z.B. Anmeldung der Gruppe,<br />
Zimmeraufteilung im Haus, Kauf von Eintrittskarten etc.), muss die Gruppe<br />
einstweilen von den potentiellen, aber noch unerkannten Gefahren ferngehalten<br />
werden.<br />
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Natürlich ist der Jugendleiter zunächst verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu<br />
schaffen. Hierunter fällt z.B. das unachtsame Liegenlassen von Feuerzeugen,<br />
Zündhölzern, Werkzeug, Autoschlüssel, das Zugänglichmachen von Alkohol oder<br />
Zigaretten, aber auch die objektive, d.h. vorhersehbare Überforderung der Gruppe<br />
durch die betreffende Aktivität, z.B. Bergtour, Streckenschwimmen, Anstrengungen<br />
nach unzureichender Nachtruhe, sportliche Anstrengung bei großer Hitze etc.<br />
Darüber hinaus hat der Jugendleiter die Pflicht, bereits erkannte Gefahrenquellen,<br />
z.B. Glasscherben auf der Wiese, blanke Stromkabel etc. zu beseitigen sowie<br />
gefährliche Verhaltensweisen, z.B. Raufereien, Untertauchen im Wasser,<br />
Messerspicken, ggf. Schnitzen oder über-das-Feuer-Springen zu unterbinden, wo<br />
ihm dies selbst auf einfache Art <strong>und</strong> Weise möglich ist. Bei anderen Gefahrenquellen<br />
ist ggf. die zuständige Person (Hausmeister, Zeltplatzwart etc.) zu verständigen <strong>und</strong><br />
aufzufordern, einen verkehrssicheren Zustand zu gewährleisten. Bei Gefahren durch<br />
andere, evtl. ältere Jugendgruppen am gleichen Ort ist der betreffende Gruppenleiter<br />
auf das Verhalten seiner Aufsichtsbedürftigen hinzuweisen <strong>und</strong> aufzufordern, Abhilfe<br />
zu schaffen. Dies betrifft nicht nur gewalttätige Übergriffe, sondern z.B. auch das<br />
Überlassen von Zigaretten, Alkohol etc. an die eigenen Gruppenteilnehmer bzw.<br />
auch die Möglichkeit sexueller Kontakte zwischen den jeweiligen<br />
Gruppenteilnehmern.<br />
Von der Anzahl der vorhandenen Gefahrenquellen hängt ganz entscheidend das<br />
Maß der tatsächlichen Beaufsichtigung ab. Wenn es dem Jugendleiter also gelingt,<br />
einzelne Risiken ganz auszuschalten, muss er sich um diese schon nicht mehr<br />
kümmern. Andernfalls wären, was einen deutlich erhöhten Aufwand an Belehrung<br />
<strong>und</strong> Kontrolle darstellt, die Gruppenteilnehmer vor diesen Gefahren zu warnen <strong>und</strong><br />
deren weiteres Verhalten zu überwachen.<br />
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Von Gefahrenquellen bzw. gefährlichen Verhaltensweisen, auf deren Eintritt oder<br />
Bestand der Jugendleiter keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder<br />
fernzuhalten, zu warnen <strong>und</strong>/oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen<br />
Gefahrenquellen zu geben.<br />
30.11.2001 4/19