Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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In Einzelfällen, z.B. bei Nachtwanderungen, Silvester, Geburtstagsfeiern etc. kann<br />
hiervon natürlich abgewichen werden, es ist aber dann sicherzustellen, daß am<br />
nächsten Morgen genügend Zeit zum Ausschlafen vorhanden ist.<br />
Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass die festgesetzte Nachtruhe auch<br />
tatsächlich eingehalten wird. Es sind daher unregelmäßige Kontrollen, verstärkt<br />
während der ersten Nächte, angezeigt. Diese müssen in jedem Fall auch noch<br />
geraume Zeit, ca. 1-1/2 Std., danach erfolgen. Unter Umständen kann auch - sofern<br />
Anhaltspunkte für nächtliche Aktivitäten vorliegen – ein R<strong>und</strong>gang während der<br />
Nacht angezeigt sein.<br />
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Nachtwanderungen gehören beinahe traditionell zum unverzichtbaren Bestandteil<br />
zahlreicher mehrtägiger Ferienfahrten. Das Sich-Bewegen in der Natur nachts <strong>und</strong><br />
ohne Beleuchtung durch Taschenlampen bzw. Fackeln schafft ein im Vergleich zum<br />
Tag völlig anderes, viel intensiveres Naturerlebnis. Aus diesem Gr<strong>und</strong> kann es auch,<br />
sofern nicht andere Gründe (z. B. Angst) entgegenstehen, möglich sein, Kinder <strong>und</strong><br />
Jugendliche für eine gewisse Strecke allein auf den Weg zu schicken.<br />
Der Jugendleiter hat aber durch die Wahl des Wanderweges sowie der<br />
Streckenlänge mögliche Verletzungen z. B. durch Stolpern über Hindernisse bzw.<br />
Abstürzen sowie ein Verlaufen weitgehend auszuschließen. Ist die Strecke noch<br />
nicht bekannt, sollte sie von einem der Jugendleiter in jedem Fall vorher am Tag<br />
begangen werden. Auch sollten die Jugendleiter möglichst mehrere Taschenlampen<br />
mitführen. Die Verwendung von Fackeln in Wäldern ist wegen der Gefahr von<br />
Waldbränden nach dem Bayerische Waldgesetz im Zeitraum vom 01.03. - 31.10.<br />
nicht erlaubt.<br />
Gegen den Einbau von ”Grusel-Einlagen” ist nichts einzuwenden, solange die<br />
Teilnehmer der Nachtwanderung hiermit nicht überfordert <strong>und</strong> tatsächlich verängstigt<br />
werden. Das oftmals demonstrativ zur Schau gestellte Selbstbewusstsein dient<br />
vielfach nur der Verdrängung von Angstgefühlen. Der Verfasser hat es selbst<br />
miterlebt, dass ein zwölfjähriger Junge beim Anblick eines von einem Jugendleiter<br />
dargestellten Erhängten an einem Baum regelrecht ausgeflippt ist <strong>und</strong> sich nur durch<br />
sofortige Aufklärung der Situation <strong>und</strong> gutes Zureden wieder beruhigen ließ. Weniger<br />
ist gerade hier also oftmals<br />
mehr.<br />
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Bei plötzlich auftretenden Notfällen bzw. sich entwickelnden, jedoch<br />
unvorhergesehenen Situationen hat der Jugendleiter immer diejenige Entscheidung<br />
zu treffen, die der Vermeidung von Gefahren <strong>und</strong> damit der Erfüllung seiner<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> am ehesten entspricht. Sofern dies im Einzelfall dazu führt, dass<br />
einzelne Aktivitäten nicht wie vorgesehen durchgeführt bzw. beendet werden können<br />
(z. B. Umkehren bei Bergtour, Verkürzung einer Fahrradstrecke o. ä.), so ist dies<br />
30.11.2001 4/60