Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Sofern Jugendleiter kein Privatgerät mitführen, kommt eine Anschaffung bzw.<br />
Zurverfügungstellung durch die Jugendorganisation in Betracht. Auf dem<br />
Gebrauchtmarkt sind wenige Jahre alte Geräte mit abgelaufenem Kartenvertrag zum<br />
Teil sehr günstig zu erwerben. Es kann dann immer noch (zumindest im Inland) der<br />
internationale Notruf 112 gewählt werden, andere Gespräche sind dann aber nicht<br />
möglich.<br />
Denkbar wäre, dass Gerichte im Zuge der zunehmenden Verbreitung von<br />
Mobiltelefonen irgendwann die Mitnahme eines Handys bei Rad- <strong>und</strong> v.a. bei<br />
Bergtouren zur Vermeidung verzögerter Alarmierung bei Unglücksfällen fordern<br />
könnten.<br />
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Den Betreuern steht es frei, zur Regelung bestimmter Sachverhalte <strong>und</strong> Situationen<br />
eine Lager- oder Hausordnung festzulegen. Dabei können auch über die<br />
gesetzlichen Verbote hinausgehende Regelungen getroffen werden (z.B. totales<br />
Rauchverbot in Schlafräumen, Speisesaal, absolutes Alkoholverbot etc.). Eine<br />
derartige Ordnung bindet nicht nur die minderjährigen, sondern ggf. auch volljährige<br />
Gruppenteilnehmer. Existiert eine Hausordnung (z.B. Jugendhaus etc.) bereits, ist<br />
sie natürlich für die gesamte Gruppe bindend. Verstöße können dann mit<br />
Hausverbot, Heimschicken geahndet werden. Bei Volljährigen ist lediglich ein<br />
Ausschluss von der Aktivität denkbar. Empfehlenswert ist in vielen Fällen der<br />
Abschluss eines “Vertrages” zur Regelung der beiderseitigen Rechte <strong>und</strong> Pflichten.<br />
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Hüpfburgen sind mittlerweile zum unverzichtbaren Bestandteil vieler Spielfeste<br />
geworden. Bedingt durch das oftmals unkontrollierte Hin- <strong>und</strong> Herfliegen der<br />
Benutzer sowie unterlassene Organisationsmaßnahmen kommt es immer wieder zu<br />
Unfällen mit zum Teil erheblichen Verletzungen.<br />
Nach einem Urteil des AG Ansbach aus dem Jahr 1995 ist der Aufsteller einer<br />
Hüpfburg bzw. der Veranstalter der Aktivität, bei der die Hüpfburg eingesetzt ist,<br />
verpflichtet, dort stets mindestens eine Aufsichtsperson bereitzuhalten. Diese muss<br />
zunächst dafür sorgen, dass die Benützer ihre Schuhe ausziehen<br />
(Verletzungsgefahr) sowie, dass sich nicht Benützer mit grob unterschiedlicher<br />
Körpermasse in der Hüpfburg befinden. Letzteres kann dazu führen – hierüber hatte<br />
das Gericht zu entscheiden - dass Kleinkinder durch die von größeren Kindern bzw.<br />
Jugendlichen verursachten Bewegungen der Hüpfburg aus dieser geschleudert<br />
werden <strong>und</strong> sich dabei verletzen.<br />
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Abgesehen von den eventuellen Vergünstigungen, die der Besitzer einer<br />
Jugendleiter-Card für das betreffende Objekt hat, dient er vor allem der Feststellung<br />
sowie dem Nachweis der besonderen, objektivierten Fähigkeit eines Jugendleiters.<br />
30.11.2001 4/55