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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Sofern Jugendleiter kein Privatgerät mitführen, kommt eine Anschaffung bzw.<br />

Zurverfügungstellung durch die Jugendorganisation in Betracht. Auf dem<br />

Gebrauchtmarkt sind wenige Jahre alte Geräte mit abgelaufenem Kartenvertrag zum<br />

Teil sehr günstig zu erwerben. Es kann dann immer noch (zumindest im Inland) der<br />

internationale Notruf 112 gewählt werden, andere Gespräche sind dann aber nicht<br />

möglich.<br />

Denkbar wäre, dass Gerichte im Zuge der zunehmenden Verbreitung von<br />

Mobiltelefonen irgendwann die Mitnahme eines Handys bei Rad- <strong>und</strong> v.a. bei<br />

Bergtouren zur Vermeidung verzögerter Alarmierung bei Unglücksfällen fordern<br />

könnten.<br />

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Den Betreuern steht es frei, zur Regelung bestimmter Sachverhalte <strong>und</strong> Situationen<br />

eine Lager- oder Hausordnung festzulegen. Dabei können auch über die<br />

gesetzlichen Verbote hinausgehende Regelungen getroffen werden (z.B. totales<br />

Rauchverbot in Schlafräumen, Speisesaal, absolutes Alkoholverbot etc.). Eine<br />

derartige Ordnung bindet nicht nur die minderjährigen, sondern ggf. auch volljährige<br />

Gruppenteilnehmer. Existiert eine Hausordnung (z.B. Jugendhaus etc.) bereits, ist<br />

sie natürlich für die gesamte Gruppe bindend. Verstöße können dann mit<br />

Hausverbot, Heimschicken geahndet werden. Bei Volljährigen ist lediglich ein<br />

Ausschluss von der Aktivität denkbar. Empfehlenswert ist in vielen Fällen der<br />

Abschluss eines “Vertrages” zur Regelung der beiderseitigen Rechte <strong>und</strong> Pflichten.<br />

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Hüpfburgen sind mittlerweile zum unverzichtbaren Bestandteil vieler Spielfeste<br />

geworden. Bedingt durch das oftmals unkontrollierte Hin- <strong>und</strong> Herfliegen der<br />

Benutzer sowie unterlassene Organisationsmaßnahmen kommt es immer wieder zu<br />

Unfällen mit zum Teil erheblichen Verletzungen.<br />

Nach einem Urteil des AG Ansbach aus dem Jahr 1995 ist der Aufsteller einer<br />

Hüpfburg bzw. der Veranstalter der Aktivität, bei der die Hüpfburg eingesetzt ist,<br />

verpflichtet, dort stets mindestens eine Aufsichtsperson bereitzuhalten. Diese muss<br />

zunächst dafür sorgen, dass die Benützer ihre Schuhe ausziehen<br />

(Verletzungsgefahr) sowie, dass sich nicht Benützer mit grob unterschiedlicher<br />

Körpermasse in der Hüpfburg befinden. Letzteres kann dazu führen – hierüber hatte<br />

das Gericht zu entscheiden - dass Kleinkinder durch die von größeren Kindern bzw.<br />

Jugendlichen verursachten Bewegungen der Hüpfburg aus dieser geschleudert<br />

werden <strong>und</strong> sich dabei verletzen.<br />

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Abgesehen von den eventuellen Vergünstigungen, die der Besitzer einer<br />

Jugendleiter-Card für das betreffende Objekt hat, dient er vor allem der Feststellung<br />

sowie dem Nachweis der besonderen, objektivierten Fähigkeit eines Jugendleiters.<br />

30.11.2001 4/55

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