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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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sogar die Pflicht – des Jugendleiters, auf Fragen oder konkrete Anliegen der<br />

Kinder/Jugendlichen auch konkrete Antworten zu geben. Wenn dann der<br />

Jugendleiter z.B. persönliche Überzeugungen in den Vordergr<strong>und</strong> stellt oder zu<br />

einem ganz bestimmten Verhalten rät, liegt hierin sicherlich keine Beeinflussung,<br />

sondern im Gegenteil eine Ausübung der Verantwortung als Jugendleiter.<br />

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Gesetzlich festgelegt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

(wer haftet in welchem Umfang nach einer <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung?),nicht aber<br />

Inhalt <strong>und</strong> Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung (Wann ist die<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> verletzt?; Wie wird die <strong>Aufsichtspflicht</strong> erfüllt?).<br />

Die Beantwortung dieser Fragen bleibt, sofern tatsächlich ein Schaden entstanden<br />

ist, den Gerichten vorbehalten, die jedoch immer nur anhand eines konkreten Falles -<br />

<strong>und</strong> damit für die Betreffenden zu spät - entscheiden müssen, ob eine Verletzung der<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> vorlag oder nicht. Wegen dieser fehlenden Rechtssicherheit rangiert<br />

die <strong>Aufsichtspflicht</strong> als “ Schreckgespenst” der erzieherisch-pädagogischen Praxis<br />

<strong>und</strong> führt bei vielen Betroffenen nicht selten zu großer Verunsicherung <strong>und</strong><br />

Ängstlichkeit. Dies führt z.T. zu stark übertriebener Vorsicht bei der Beaufsichtigung<br />

bis hin zu einer Verweigerung, überhaupt Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.<br />

Dabei ist der Großteil der hiermit verb<strong>und</strong>enen Vorbehalte <strong>und</strong> Ängste letztlich<br />

unbegründet. Bei Befolgung einiger Gr<strong>und</strong>regeln, was im Laufe der “Karriere” mehr<br />

<strong>und</strong> mehr „instinktiv“ bzw. automatisch geschehen wird, ist es jedem Jugendleiter<br />

möglich, nicht nur seine Gruppenmitglieder vor Schäden, sondern auch sich selbst<br />

vor möglichen Vorwürfen <strong>und</strong> Ansprüchen zu bewahren. Unmittelbar oder mittelbar<br />

ist die <strong>Aufsichtspflicht</strong> gesetzlich wie folgt geregelt:<br />

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Das Zivilrecht - hierin speziell das allgemeine <strong>und</strong> besondere Schadensrecht –<br />

behandelt die Frage, wer einer Person den ihr entstandenen Schaden ersetzen<br />

muss. Hier geht es also um Schadensersatz für beschädigte Gegenstände,<br />

Arztkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Unterhaltszahlungen o.ä. Die<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche <strong>Haftung</strong>sregelung für Schäden, die der minderjährige<br />

Aufsichtsbedürftige selbst infolge einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> durch den<br />

Jugendleiter erleidet, lautet (Anmerkungen in Klammern durch den Verfasser):<br />

† %*%<br />

Wer vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper<br />

(äußerliche W<strong>und</strong>e, Knochenbruch), die Ges<strong>und</strong>heit (Organe, Wohlbefinden,<br />

Krankheit), die Freiheit (v.a. Fortbewegung), das Eigentum (alle vermögenswerten<br />

Rechte) oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum<br />

Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

30.11.2001 4/7

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