Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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sogar die Pflicht – des Jugendleiters, auf Fragen oder konkrete Anliegen der<br />
Kinder/Jugendlichen auch konkrete Antworten zu geben. Wenn dann der<br />
Jugendleiter z.B. persönliche Überzeugungen in den Vordergr<strong>und</strong> stellt oder zu<br />
einem ganz bestimmten Verhalten rät, liegt hierin sicherlich keine Beeinflussung,<br />
sondern im Gegenteil eine Ausübung der Verantwortung als Jugendleiter.<br />
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Gesetzlich festgelegt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
(wer haftet in welchem Umfang nach einer <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung?),nicht aber<br />
Inhalt <strong>und</strong> Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung (Wann ist die<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> verletzt?; Wie wird die <strong>Aufsichtspflicht</strong> erfüllt?).<br />
Die Beantwortung dieser Fragen bleibt, sofern tatsächlich ein Schaden entstanden<br />
ist, den Gerichten vorbehalten, die jedoch immer nur anhand eines konkreten Falles -<br />
<strong>und</strong> damit für die Betreffenden zu spät - entscheiden müssen, ob eine Verletzung der<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> vorlag oder nicht. Wegen dieser fehlenden Rechtssicherheit rangiert<br />
die <strong>Aufsichtspflicht</strong> als “ Schreckgespenst” der erzieherisch-pädagogischen Praxis<br />
<strong>und</strong> führt bei vielen Betroffenen nicht selten zu großer Verunsicherung <strong>und</strong><br />
Ängstlichkeit. Dies führt z.T. zu stark übertriebener Vorsicht bei der Beaufsichtigung<br />
bis hin zu einer Verweigerung, überhaupt Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.<br />
Dabei ist der Großteil der hiermit verb<strong>und</strong>enen Vorbehalte <strong>und</strong> Ängste letztlich<br />
unbegründet. Bei Befolgung einiger Gr<strong>und</strong>regeln, was im Laufe der “Karriere” mehr<br />
<strong>und</strong> mehr „instinktiv“ bzw. automatisch geschehen wird, ist es jedem Jugendleiter<br />
möglich, nicht nur seine Gruppenmitglieder vor Schäden, sondern auch sich selbst<br />
vor möglichen Vorwürfen <strong>und</strong> Ansprüchen zu bewahren. Unmittelbar oder mittelbar<br />
ist die <strong>Aufsichtspflicht</strong> gesetzlich wie folgt geregelt:<br />
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Das Zivilrecht - hierin speziell das allgemeine <strong>und</strong> besondere Schadensrecht –<br />
behandelt die Frage, wer einer Person den ihr entstandenen Schaden ersetzen<br />
muss. Hier geht es also um Schadensersatz für beschädigte Gegenstände,<br />
Arztkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Unterhaltszahlungen o.ä. Die<br />
gr<strong>und</strong>sätzliche <strong>Haftung</strong>sregelung für Schäden, die der minderjährige<br />
Aufsichtsbedürftige selbst infolge einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> durch den<br />
Jugendleiter erleidet, lautet (Anmerkungen in Klammern durch den Verfasser):<br />
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Wer vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper<br />
(äußerliche W<strong>und</strong>e, Knochenbruch), die Ges<strong>und</strong>heit (Organe, Wohlbefinden,<br />
Krankheit), die Freiheit (v.a. Fortbewegung), das Eigentum (alle vermögenswerten<br />
Rechte) oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum<br />
Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
30.11.2001 4/7