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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Für die Verkehrssicherung gelten daher hier die - weitaus geringeren - Maßstäbe, die<br />

für eine sportliche Betätigung gelten. Dort sind nach der Rechtsprechung<br />

Schadenersatzansprüche dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen<br />

”Sportarttypischen” Schaden handelt. Derartige Schäden nimmt jeder Spieler allein<br />

durch seine Teilnahme an der Sportausübung in Kauf. Vorliegend bedeutet dies den<br />

Schutz der Besucher <strong>und</strong> Benutzer nur vor solchen Gefahren, die über das übliche<br />

Risiko bei der Benutzung von Spielgeräten hinausgehen <strong>und</strong> vom Benutzer nicht<br />

erkannt bzw. vorhergesehen werden können. Spieltypische Schäden (z.B. infolge<br />

Herunterfallen vom Klettergerüst, Schiefer-Einziehen am Bauholz, Mit dem Hammer<br />

auf den Finger hauen, in einen Nagel treten etc.) können daher unter keinen<br />

Umständen zu einer Schadenersatzpflicht führen. Bei Kindern unter 9 Jahren wird<br />

nach den von der Rechtsprechung im Bereich der <strong>Aufsichtspflicht</strong> geschaffenen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen anzunehmen sein, dass diese noch nicht die besonderen Risiken des<br />

Spielens auf dem Abenteuerspielplatz erfassen <strong>und</strong> vorhersehen können. Es wären<br />

daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass entweder Kinder unterhalb dieses<br />

Alters den Abenteuerspielplatz nicht benützen können oder dass ihnen bzw. den<br />

Erziehungsberechtigten - die ihre Kinder erfahrungsgemäß zumindestens das erste<br />

Mal zu einem Spiellatz begleiten - die dortigen besonderen Gefahren verdeutlich<br />

werden.<br />

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Für den Trainings- oder Wettkampfbetrieb in den Vereinen gelten je nach Sportart,<br />

quasi als Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen, besondere<br />

Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen (Taschenbuch Nr. 116 für Sportgeräte,<br />

Nr. 134 für Sporthallen <strong>und</strong> Sportplätze) <strong>und</strong> Sicherheitsvorschriften. Diese betreffen<br />

nicht nur den Aufbau von Sportgeräten, sondern auch Fragen der Durchführung von<br />

sportlichen Übungen, einzuhaltender Sicherheitsabstände, Hilfestellung, der<br />

Handhabung besonderer Sportgeräte etc.<br />

Eine genaue Kenntnis dieser Vorschriften, die zwar keine Gesetzesqualität haben,<br />

aber von den Gerichten als verbindlich angesehen werden, ist Voraussetzung für<br />

eine verantwortungsbewusste Anleitung <strong>und</strong> Aufsichtsführung. Jeder Jugendleiter<br />

hat sich über die für seine Sportart geltenden Sicherheitsrichtlinien selbst zu<br />

informieren. Kann deren Einhaltung nicht gewährleistet werden, übernimmt der<br />

Jugendleiter selbst die Verantwortung für Schäden, die hieraus entstehen. Das<br />

vieldiskutierte Urteil des OLG Celle vom 18.1.1995 zur Frage der Absicherung von<br />

Kleinfeldtoren (vgl. dort) hat gezeigt, dass die Anforderungen nicht unterschätzt<br />

werden dürfen.<br />

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Der Jugendleiter wird oftmals feststellen müssen, dass, aus welchem Gr<strong>und</strong> auch<br />

immer, seine Verbote <strong>und</strong> Hinweise nicht beachtet bzw. befolgt werden. Er muss in<br />

diesem Fall Konsequenzen erkennen lassen, um seiner <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

nachzukommen. Dabei ist zunächst darauf zu achten, dass diese Konsequenzen in<br />

der Verhältnismäßigkeit zum möglichen Fehlverhalten der Gruppenteilnehmer stehen<br />

30.11.2001 4/67

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