Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Für die Verkehrssicherung gelten daher hier die - weitaus geringeren - Maßstäbe, die<br />
für eine sportliche Betätigung gelten. Dort sind nach der Rechtsprechung<br />
Schadenersatzansprüche dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen<br />
”Sportarttypischen” Schaden handelt. Derartige Schäden nimmt jeder Spieler allein<br />
durch seine Teilnahme an der Sportausübung in Kauf. Vorliegend bedeutet dies den<br />
Schutz der Besucher <strong>und</strong> Benutzer nur vor solchen Gefahren, die über das übliche<br />
Risiko bei der Benutzung von Spielgeräten hinausgehen <strong>und</strong> vom Benutzer nicht<br />
erkannt bzw. vorhergesehen werden können. Spieltypische Schäden (z.B. infolge<br />
Herunterfallen vom Klettergerüst, Schiefer-Einziehen am Bauholz, Mit dem Hammer<br />
auf den Finger hauen, in einen Nagel treten etc.) können daher unter keinen<br />
Umständen zu einer Schadenersatzpflicht führen. Bei Kindern unter 9 Jahren wird<br />
nach den von der Rechtsprechung im Bereich der <strong>Aufsichtspflicht</strong> geschaffenen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen anzunehmen sein, dass diese noch nicht die besonderen Risiken des<br />
Spielens auf dem Abenteuerspielplatz erfassen <strong>und</strong> vorhersehen können. Es wären<br />
daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass entweder Kinder unterhalb dieses<br />
Alters den Abenteuerspielplatz nicht benützen können oder dass ihnen bzw. den<br />
Erziehungsberechtigten - die ihre Kinder erfahrungsgemäß zumindestens das erste<br />
Mal zu einem Spiellatz begleiten - die dortigen besonderen Gefahren verdeutlich<br />
werden.<br />
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Für den Trainings- oder Wettkampfbetrieb in den Vereinen gelten je nach Sportart,<br />
quasi als Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen, besondere<br />
Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen (Taschenbuch Nr. 116 für Sportgeräte,<br />
Nr. 134 für Sporthallen <strong>und</strong> Sportplätze) <strong>und</strong> Sicherheitsvorschriften. Diese betreffen<br />
nicht nur den Aufbau von Sportgeräten, sondern auch Fragen der Durchführung von<br />
sportlichen Übungen, einzuhaltender Sicherheitsabstände, Hilfestellung, der<br />
Handhabung besonderer Sportgeräte etc.<br />
Eine genaue Kenntnis dieser Vorschriften, die zwar keine Gesetzesqualität haben,<br />
aber von den Gerichten als verbindlich angesehen werden, ist Voraussetzung für<br />
eine verantwortungsbewusste Anleitung <strong>und</strong> Aufsichtsführung. Jeder Jugendleiter<br />
hat sich über die für seine Sportart geltenden Sicherheitsrichtlinien selbst zu<br />
informieren. Kann deren Einhaltung nicht gewährleistet werden, übernimmt der<br />
Jugendleiter selbst die Verantwortung für Schäden, die hieraus entstehen. Das<br />
vieldiskutierte Urteil des OLG Celle vom 18.1.1995 zur Frage der Absicherung von<br />
Kleinfeldtoren (vgl. dort) hat gezeigt, dass die Anforderungen nicht unterschätzt<br />
werden dürfen.<br />
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Der Jugendleiter wird oftmals feststellen müssen, dass, aus welchem Gr<strong>und</strong> auch<br />
immer, seine Verbote <strong>und</strong> Hinweise nicht beachtet bzw. befolgt werden. Er muss in<br />
diesem Fall Konsequenzen erkennen lassen, um seiner <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
nachzukommen. Dabei ist zunächst darauf zu achten, dass diese Konsequenzen in<br />
der Verhältnismäßigkeit zum möglichen Fehlverhalten der Gruppenteilnehmer stehen<br />
30.11.2001 4/67