Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Bei solchen Ersatzansprüchen Dritter nach § 832 BGB wird, sofern der Schaden von<br />
einem Gruppenmitglied verursacht wurde, eine für diesen Schaden ursächliche<br />
Pflichtverletzung des Jugendleiters vermutet. Der Jugendleiter muss, um eine<br />
<strong>Haftung</strong> abzuwenden, nun seinerseits nachweisen, dass er seine <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
nicht verletzt hat oder dass eine mögliche <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung zumindest nicht<br />
ursächlich für den entstandenen Schaden war (also: Beweislastumkehr!!). Zu<br />
beweisen wäre hier, dass der Jugendleiter entweder eine Gefahr nicht erkennen<br />
konnte oder eine solche zwar erkannt hat (Erfüllung der Informationspflicht), dass er<br />
diese Gefahr aber nicht beseitigen konnte (Unmöglichkeit zur Erfüllung der Pflicht,<br />
Gefahren zu beseitigen), dass er selbst diese Gefahr nicht geschaffen hat (Erfüllung<br />
der Pflicht, selbst keine Gefahren zu schaffen), dass er die Gruppenteilnehmer vor<br />
dieser Gefahr gewarnt oder Hinweise zum Umgang mit der Gefahr gegeben hat<br />
(Erfüllung der Hinweis- <strong>und</strong> Warnpflicht) <strong>und</strong> dass er das Befolgen seiner<br />
Warnungen, Verbote <strong>und</strong> Hinweise auch kontrolliert hat (Erfüllung der Pflicht zur<br />
Aufsichtsführung). Allerdings wird vom Geschädigten erwartet, dass er einen<br />
konkreten Anlass darstellt, aufgr<strong>und</strong> dessen eine Beaufsichtigung erforderlich<br />
gewesen wäre <strong>und</strong> eine Pflichtverletzung des Jugendleiters möglich erscheint.<br />
Gelingt der Entlastungsbeweis, scheidet eine <strong>Haftung</strong> aus, misslingt er dagegen,<br />
haftet der Jugendleiter gr<strong>und</strong>sätzlich für den eingetretenen Schaden.<br />
Um hier Beweisprobleme zu vermeiden, empfiehlt sich generell die schriftliche<br />
Einholung von elterlichen Genehmigungen sowie die Belehrung <strong>und</strong> Information der<br />
Aufsichtsbedürftigen vor Zeugen (Mitbetreuer, Kollegen).<br />
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Beim Eintritt eines Schadens infolge einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht<br />
zunächst eine “gr<strong>und</strong>sätzliche” <strong>Haftung</strong> des Jugendleiters. Nun wird aber in vielen<br />
Fällen wohl auch dem geschädigten Minderjährigen selbst der Vorwurf zu machen<br />
sein, dass die Entstehung des Schadens für ihn vorhersehbar <strong>und</strong> vermeidbar war.<br />
Hier greift die „ Mitschuld”-Regelung des § 828 BGB ein. Danach ist zunächst Kindern<br />
bis zum vollendeten siebten Lebensjahr keine eigene <strong>Haftung</strong> <strong>und</strong> kein eigenes<br />
Mitverschulden anzulasten. Darüber hinaus trägt die Vorschrift aber auch dem<br />
Umstand Rechnung, dass mit zunehmendem Alter des Minderjährigen auch sein<br />
persönlicher Reifegrad <strong>und</strong> sein Erfahrungsschatz eine immer präzisere<br />
Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten <strong>und</strong> Grenzen sowie der Gefährlichkeit<br />
des Tuns ermöglicht. In dem Rahmen, in dem also die Eigenverantwortlichkeit von<br />
Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen steigt, muss zwangsläufig die Aufsichtsführung <strong>und</strong> daher<br />
auch die <strong>Haftung</strong> des Jugendleiters für mögliche Schäden abnehmen.<br />
Wenn daher feststeht, dass der (mindestens 7 Jahre alte) Minderjährige in der<br />
konkreten Situation, die zum Schaden für ihn oder für einen Dritten führte, hätte<br />
erkennen können, dass durch sein Verhalten dieser Schaden entstehen wird, kann<br />
dieser Umstand zu einer Minderung oder ggf. ganz zum Ausschluss der <strong>Haftung</strong> des<br />
30.11.2001 4/29