Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Jugendleiters führen. Allerdings muss dies der Jugendleiter für den Einzelfall<br />
beweisen. Dabei verbietet sich eine Pauschalbetrachtung allein nach dem Alter des<br />
Minderjährigen, da die Erkenntnisfähigkeit eines jungen Menschen neben dem Alter<br />
von den verschiedensten Umständen (Vorbildung, Erziehung, pers. Reife, Erfahrung)<br />
geprägt ist. Während sich also z.B. ein achtjähriges Schulkind im Straßenverkehr als<br />
Fußgänger schon ausreichend zurechtfinden kann (<strong>und</strong> daher für einen Schaden<br />
mithaften kann), kann ein 16-jähriger Junge noch über keinerlei Erfahrungen beim<br />
Klettern oder bei Wildwasserfahrten mit dem Schlauchboot verfügen, wenn er<br />
derartiges noch nie vorher gemacht hat (eine Mithaftung des Minderjährigen für<br />
Schäden durch die speziellen Gefahren des Kletterns oder des Wildwassers wäre<br />
dann ausgeschlossen).<br />
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Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schaden<br />
haftet, beurteilt sich nach dem Maß der <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung, d.h. danach, ob<br />
der Jugendleiter seine <strong>Aufsichtspflicht</strong> vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht<br />
fahrlässig verletzt hat.<br />
Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Jugendleiter will <strong>und</strong> weiß, d.h. es sicher<br />
vorhersehen kann, dass im weiteren Verlauf der Situation ein Schaden entsteht.<br />
Beim Vorwurf grober Fahrlässigkeit will der Jugendleiter zwar nicht, dass ein<br />
Schaden entsteht. Er unternimmt jedoch nur so wenig dagegen, dass jedem<br />
Menschen die dadurch hervorgerufene besondere Gefahr hätte einleuchten müssen<br />
(„so etwas darf nicht passieren“). Nur ganz große Sorglosigkeiten, ein Hinwegsetzen<br />
über allgemeine Erfahrungen, ein massives Außerachtlassen gültiger<br />
Verhaltensregeln oder das desinteressierte in kauf nehmen von vorhersehbaren<br />
Schäden wird hierunter fallen. Auch in diesem Fall trifft den Jugendleiter die volle<br />
<strong>Haftung</strong> für entstandene Schäden.<br />
Auch bei leichter Fahrlässigkeit will der Jugendleiter nicht, dass ein Schaden<br />
entsteht. Er unternimmt nur nicht alles Notwendige zu dessen Vermeidung, er lässt<br />
die notwendige Sorgfalt daher in einem Maße außer Acht, wie es jedem Menschen<br />
einmal passieren kann. Hierunter fallen leichte Unachtsamkeiten oder<br />
Nachlässigkeiten („so etwas kann jedem einmal passieren“). Aber auch wenn es sich<br />
um nur entfernt vorhersehbare, nicht naheliegende Schäden handelt, wird leichte<br />
Fahrlässigkeit vorliegen. In den Bereich der leichten Fahrlässigkeit dürften danach<br />
wohl fast alle normalerweise in Frage kommenden Fälle der<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung fallen.<br />
Während bei Vorsatz <strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit der Jugendleiter selbst voll für einen<br />
Schaden haftet, kann er im Falle einer leichten Fahrlässigkeit verlangen, dass er vom<br />
Träger der Veranstaltung/Freizeit oder - bei Hauptamtlichen – vom Arbeitgeber von<br />
der <strong>Haftung</strong> “freigestellt” wird, d.h. dieser anstatt des Jugendleiters den Schaden<br />
übernehmen muss. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass<br />
Jugendleiter, da sie mit besonders gefahrträchtigen Aufgaben betraut werden<br />
30.11.2001 4/30