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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Jugendleiters führen. Allerdings muss dies der Jugendleiter für den Einzelfall<br />

beweisen. Dabei verbietet sich eine Pauschalbetrachtung allein nach dem Alter des<br />

Minderjährigen, da die Erkenntnisfähigkeit eines jungen Menschen neben dem Alter<br />

von den verschiedensten Umständen (Vorbildung, Erziehung, pers. Reife, Erfahrung)<br />

geprägt ist. Während sich also z.B. ein achtjähriges Schulkind im Straßenverkehr als<br />

Fußgänger schon ausreichend zurechtfinden kann (<strong>und</strong> daher für einen Schaden<br />

mithaften kann), kann ein 16-jähriger Junge noch über keinerlei Erfahrungen beim<br />

Klettern oder bei Wildwasserfahrten mit dem Schlauchboot verfügen, wenn er<br />

derartiges noch nie vorher gemacht hat (eine Mithaftung des Minderjährigen für<br />

Schäden durch die speziellen Gefahren des Kletterns oder des Wildwassers wäre<br />

dann ausgeschlossen).<br />

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Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schaden<br />

haftet, beurteilt sich nach dem Maß der <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung, d.h. danach, ob<br />

der Jugendleiter seine <strong>Aufsichtspflicht</strong> vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht<br />

fahrlässig verletzt hat.<br />

Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Jugendleiter will <strong>und</strong> weiß, d.h. es sicher<br />

vorhersehen kann, dass im weiteren Verlauf der Situation ein Schaden entsteht.<br />

Beim Vorwurf grober Fahrlässigkeit will der Jugendleiter zwar nicht, dass ein<br />

Schaden entsteht. Er unternimmt jedoch nur so wenig dagegen, dass jedem<br />

Menschen die dadurch hervorgerufene besondere Gefahr hätte einleuchten müssen<br />

(„so etwas darf nicht passieren“). Nur ganz große Sorglosigkeiten, ein Hinwegsetzen<br />

über allgemeine Erfahrungen, ein massives Außerachtlassen gültiger<br />

Verhaltensregeln oder das desinteressierte in kauf nehmen von vorhersehbaren<br />

Schäden wird hierunter fallen. Auch in diesem Fall trifft den Jugendleiter die volle<br />

<strong>Haftung</strong> für entstandene Schäden.<br />

Auch bei leichter Fahrlässigkeit will der Jugendleiter nicht, dass ein Schaden<br />

entsteht. Er unternimmt nur nicht alles Notwendige zu dessen Vermeidung, er lässt<br />

die notwendige Sorgfalt daher in einem Maße außer Acht, wie es jedem Menschen<br />

einmal passieren kann. Hierunter fallen leichte Unachtsamkeiten oder<br />

Nachlässigkeiten („so etwas kann jedem einmal passieren“). Aber auch wenn es sich<br />

um nur entfernt vorhersehbare, nicht naheliegende Schäden handelt, wird leichte<br />

Fahrlässigkeit vorliegen. In den Bereich der leichten Fahrlässigkeit dürften danach<br />

wohl fast alle normalerweise in Frage kommenden Fälle der<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung fallen.<br />

Während bei Vorsatz <strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit der Jugendleiter selbst voll für einen<br />

Schaden haftet, kann er im Falle einer leichten Fahrlässigkeit verlangen, dass er vom<br />

Träger der Veranstaltung/Freizeit oder - bei Hauptamtlichen – vom Arbeitgeber von<br />

der <strong>Haftung</strong> “freigestellt” wird, d.h. dieser anstatt des Jugendleiters den Schaden<br />

übernehmen muss. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass<br />

Jugendleiter, da sie mit besonders gefahrträchtigen Aufgaben betraut werden<br />

30.11.2001 4/30

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