Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Jugendleiter ist daher nicht verpflichtet, sein eigenes Leben zur Rettung eines<br />
Aufsichtsbedürftigen zu riskieren, wohl aber z.B. nasse Kleidung, kaputte<br />
Gegenstände, eine Erkältung oder ggf. eine leichte Verletzung in Kauf zu nehmen.<br />
Daß dies von den jeweiligen Fähigkeiten der Person <strong>und</strong> der Beherrschung der<br />
konkreten Situation abhängt, ist natürlich klar.<br />
Aber:<br />
Niemand braucht sich Gefahren aussetzen, denen er objektiv nicht gewachsen ist<br />
oder deren weiterer Verlauf für ihn nicht kalkulierbar sind. Sofern sich z.B. erst im<br />
Nachhinein herausstellt, daß Rettungsaktivitäten ohne erhöhte Gefährdung möglich<br />
gewesen wären, kommt es darauf an, ob der Jugendleiter dies zum Zeitpunkt seiner<br />
Entscheidung tatsächlich erkennen konnte. Zu Gunsten des Betreffenden existiert<br />
hier ein gewisser Spielraum für falsche Entscheidungen aus Angst <strong>und</strong> irrtümlicher<br />
Einschätzung der Situation.<br />
Straftaten von/an Aufsichtsbedürftigen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Jugendleiter mit allen Mitteln zu verhindern, dass<br />
Gruppenmitglieder selbst Straftaten begehen. Wenn der Jugendleiter jedoch auf eine<br />
vollendete Situation reagieren muss, ergeben sich Probleme. Einerseits ist der<br />
Jugendleiter nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn er Kenntnis von einer<br />
Straftat erlangt. Andererseits hat er aber mit allen Mitteln zu versuchen, eine Lösung<br />
für einen Schadensausgleich zu erreichen. Wenn hier eine Lösung möglich ist, wird<br />
der Geschädigte oftmals auch auf eine Strafanzeige verzichten. Bei Straftaten an<br />
Aufsichtsbedürftigen ist der Jugendleiter u.U. verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten.<br />
Dies betrifft einerseits Gewalt- bzw. Sexualdelikte, andererseits Diebstähle, wenn zur<br />
Regulierung mit einer möglichen Versicherung eine polizeiliche Diebstahlsanzeige<br />
gefordert ist. Dieser Schritt wäre aber in jedem Fall vorher mit den Eltern des<br />
betreffenden Minderjährigen abzusprechen.<br />
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Dass sich der Jugendleiter mit seiner Gruppe nicht über die allgemein bekannten <strong>und</strong><br />
anerkannten Verkehrsregeln hinwegsetzen darf, ist einleuchtend. Denkbare krasse<br />
Verstöße, z.B. Überqueren von Autobahnen, B<strong>und</strong>esstraßen oder geschlossenen<br />
Bahnübergängen bzw. Bahngleisen, Missachten des Rotlichtes etc. werden wohl<br />
immer als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein. Dazu gehört auch das Gehen auf der<br />
Fahrbahn, wenn ein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist oder die<br />
Überquerung einer Straße, wenn sich in näherer Umgebung eine Ampel oder ein<br />
Zebrastreifen befindet. Außerorts ist, sofern kein Gehweg vorhanden ist, der linke<br />
Fahrbahnrand zu benützen. Bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder bei höherem<br />
Verkehrsaufkommen ist Nebeneinandergehen verboten (§ 25 StVO). Bei Schäden ist<br />
eine <strong>Haftung</strong> des Betreuers (evtl. Minderung durch Mitverschulden) nahezu<br />
unausweichlich. Nach § 14 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Ein- <strong>und</strong><br />
Aussteigen aus Fahrzeugen (Bussen!!) so zu organisieren, dass keine Gefahr für<br />
andere Verkehrsteilnehmer entsteht. In Verbindung mit der <strong>Aufsichtspflicht</strong> für<br />
30.11.2001 4/71