Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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untergeschoben werden. Falls zusätzlich zu ggf. ergriffenen Erste-Hilfe-Maßnahmen<br />
eine Bergung sowie ärztliche Versorgung des Verletzten notwendig ist, ist<br />
unverzüglich die Bergwacht oder ein sonstiger Rettungsdienst zu alarmieren. Dies<br />
geschieht idealerweise durch ein Handy, ggf. auch durch den Jugendleiter selbst,<br />
wenn während der Zeit seiner Abwesenheit für eine Beaufsichtigung der Gruppe<br />
gesorgt ist, bzw. durch einen anderen, zufällig vorbeikommenden Skifahrer.<br />
Sofern abends bzw. nachts länger andauernde Gruppenaktivitäten stattfinden (z. B.<br />
Nachtwanderung, Silvesterparty etc.) ist das Programm des darauffolgenden Tages<br />
hierauf abzustimmen. Sinnvollerweise sollten die Gruppenteilnehmer dann länger<br />
ausschlafen <strong>und</strong> sich dadurch körperlich regenerieren können. Wer als Jugendleiter<br />
seine Gruppe bzw. seinen Kurs ungeachtet der tatsächlich vorhandenen Zeiten<br />
körperlicher Erholung den ganzen Tag fordert, kann für einen entstandenen Schaden<br />
dann haften, wenn dieser ausschließlich auf einer erkennbaren Ermüdung des<br />
Gruppenteilnehmers beruht.<br />
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An die Sicherheit der Spielgeräte <strong>und</strong> Einrichtungen eines Spielplatzes sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eltern <strong>und</strong> ihre Kinder<br />
müssen uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, dass ein gefahrloses Spielen<br />
möglich ist. Das Maß der einzuhaltenden Sicherheit muss sich dabei am Alter der<br />
jüngsten Kinder ausrichten, die als Benutzer in Frage kommen. Nur für diese Kinder<br />
kalkulierbare, überschaubare Risiken, die mit einem erzieherischen Wert verb<strong>und</strong>en<br />
sind, sind tolerabel.<br />
Eine Einschränkung ist aber insoweit vorzunehmen, als die Verkehrssicherungspflicht<br />
nicht so weit geht, dass Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt<br />
liegende Möglichkeit einer Gefährdung zu treffen sind. Normale Spielgeräte (z.B.<br />
Schaukel, Rutsche, Wippe etc.) sind regelmäßig auf mögliche Schadhaftigkeit zu<br />
kontrollieren, ebenso ist das Gelände auf Gefahren (z.B. Glasscherben o.ä.) zu<br />
untersuchen. Diese - doch sehr strengen - Maßstäbe gelten für normale Spielplätze<br />
ohne Altersbeschränkung. Wenn bei der Auswahl sowie der Aufstellung der<br />
Spielgeräte (v.a. hinsichtlich des Untergr<strong>und</strong>es) aber die Vorschriften der DIN 7926<br />
Teil 1 (DIN-Taschenbuch Nr. 134) beachtet sowie alle Spielgeräte <strong>und</strong> das Gelände<br />
regelmäßig kontrolliert werden, ist im Schadensfall an eine <strong>Haftung</strong> wohl nicht zu<br />
denken.<br />
Anders verhält es sich bei den sog. Abenteuerspielplätzen. Diese zeichnen sich<br />
dadurch aus, dass sie größeren Kindern in besonderer Weise die Freude am<br />
Abenteuer <strong>und</strong> der Bewältigung eines Risikos vermitteln sollen. Dieser Zweck würde<br />
vereitelt, wenn die Benutzer dort nur geringen, ohne weiteres zu beherrschenden<br />
Gefahren ausgesetzt werden dürften. Er kann vielmehr nur erreicht werden, wenn ein<br />
nicht vollkommen behütetes Milieu geboten wird, das in etwa Ersatz für die nahezu<br />
nicht mehr vorhandene Möglichkeit des Spielens in freier Natur bietet.<br />
30.11.2001 4/66