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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Aufenthaltsbestimmungsrecht !) über ihre minderjährigen Kinder per Vertrag auf<br />

Dritte zu übertragen.<br />

Dabei sind an das Zustandekommen eines solchen Vertrages keine strengen<br />

Anforderungen zu stellen, zumal eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt<br />

nicht zwingend vorgeschrieben sind. Der Vertrag braucht nicht einmal ausdrücklich<br />

geschlossen werden, es genügt, wenn sich - wie so oft – schon aus den äußeren<br />

Umständen erschließen lässt, dass sich der Dritte der Übernahme von<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> mit allen rechtlichen Folgen bewusst ist <strong>und</strong> sich auch entsprechend<br />

rechtlich binden will. Ein “schlüssiges Handeln” beider Parteien, das irgendwie auf<br />

die Übertragung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> schließen lässt, z.B. das kommentarlose<br />

Aufnehmen von Minderjährigen in die eigene Gruppenst<strong>und</strong>e oder auch das<br />

Entgegennehmen von Kindern bei Spielfesten, reicht also aus. Erforderlich ist aber in<br />

allen Fällen ein irgendwie gearteter “Übergabeakt” unter beidseitiger Beteiligung, so<br />

dass also der bloße einseitige Wille, <strong>Aufsichtspflicht</strong> übertragen zu wollen, ohne dies<br />

für den Jugendleiter auch erkennbar zu machen, diese Voraussetzung nicht erfüllt.<br />

Nach der Rechtsprechung ist eine vertragliche Übernahme der <strong>Aufsichtspflicht</strong> dann<br />

anzunehmen, wenn es sich um eine<br />

“weitreichende Obhut von längerer Dauer <strong>und</strong> weitgehender Einwirkungsmöglichkeit”<br />

(vgl. BGH, NJW 1968, 1874). handelt.<br />

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Allerdings ist die Übernahme der <strong>Aufsichtspflicht</strong> abzugrenzen von der bloßen<br />

“Aufsicht aus Gefälligkeit”, der kein Wille des Übernehmenden zur rechtlichen<br />

Bindung zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> die keine rechtliche Verpflichtung zur Aufsichtsführung<br />

begründet. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn es sich um<br />

Einzelfälle auf kürzere Zeit, Gefälligkeiten des täglichen Lebens (etwa aufgr<strong>und</strong><br />

Fre<strong>und</strong>schaft, Verwandtschaft, Nachbarschaft) oder des gesellschaftlichen Verkehrs<br />

handelt <strong>und</strong> für den Sorgeberechtigten erkennbar ist, dass der Dritte nicht an seiner<br />

Stelle die <strong>Aufsichtspflicht</strong> übernehmen will. In diesem Fall liegt nur eine rein<br />

tatsächliche, faktische Übernahme zur Aufsicht (nicht: <strong>Aufsichtspflicht</strong> !) vor, die aber<br />

auch (allerdings abgeschwächten) rechtlichen Anforderungen unterliegt.<br />

Auch keine <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht in den Fällen des sog. „offenen Betriebes“ in<br />

Jugendzentren oder z.B. bei öffentlichen Spielfesten (Spielmobil). Hier bedingt schon<br />

die Art des Angebotes ein ständiges Kommen <strong>und</strong> Gehen der Besucher, ohne dass<br />

die anwesenden Pädagogen oder Jugendleiter immer genau wissen, welcher<br />

Minderjährige überhaupt gerade anwesend ist <strong>und</strong> mit was er sich beschäftigt. Hier<br />

gilt dagegen die Verkehrssicherungspflicht, die vom Träger der Einrichtung oder vom<br />

Veranstalter des Angebotes lediglich verlangt, die den Besuchern zugänglichen<br />

Räume <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke frei von nicht erkennbaren Gefahren (Maßstab für die<br />

„Erkennbarkeit“ von Gefahren sind die jüngsten zugelassenen Besucher) zu halten.<br />

Allerdings kommt es auch in diesen Fällen oftmals vor, dass Eltern ihre Kinder zur<br />

30.11.2001 4/11

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