Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Aufenthaltsbestimmungsrecht !) über ihre minderjährigen Kinder per Vertrag auf<br />
Dritte zu übertragen.<br />
Dabei sind an das Zustandekommen eines solchen Vertrages keine strengen<br />
Anforderungen zu stellen, zumal eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt<br />
nicht zwingend vorgeschrieben sind. Der Vertrag braucht nicht einmal ausdrücklich<br />
geschlossen werden, es genügt, wenn sich - wie so oft – schon aus den äußeren<br />
Umständen erschließen lässt, dass sich der Dritte der Übernahme von<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> mit allen rechtlichen Folgen bewusst ist <strong>und</strong> sich auch entsprechend<br />
rechtlich binden will. Ein “schlüssiges Handeln” beider Parteien, das irgendwie auf<br />
die Übertragung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> schließen lässt, z.B. das kommentarlose<br />
Aufnehmen von Minderjährigen in die eigene Gruppenst<strong>und</strong>e oder auch das<br />
Entgegennehmen von Kindern bei Spielfesten, reicht also aus. Erforderlich ist aber in<br />
allen Fällen ein irgendwie gearteter “Übergabeakt” unter beidseitiger Beteiligung, so<br />
dass also der bloße einseitige Wille, <strong>Aufsichtspflicht</strong> übertragen zu wollen, ohne dies<br />
für den Jugendleiter auch erkennbar zu machen, diese Voraussetzung nicht erfüllt.<br />
Nach der Rechtsprechung ist eine vertragliche Übernahme der <strong>Aufsichtspflicht</strong> dann<br />
anzunehmen, wenn es sich um eine<br />
“weitreichende Obhut von längerer Dauer <strong>und</strong> weitgehender Einwirkungsmöglichkeit”<br />
(vgl. BGH, NJW 1968, 1874). handelt.<br />
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Allerdings ist die Übernahme der <strong>Aufsichtspflicht</strong> abzugrenzen von der bloßen<br />
“Aufsicht aus Gefälligkeit”, der kein Wille des Übernehmenden zur rechtlichen<br />
Bindung zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> die keine rechtliche Verpflichtung zur Aufsichtsführung<br />
begründet. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn es sich um<br />
Einzelfälle auf kürzere Zeit, Gefälligkeiten des täglichen Lebens (etwa aufgr<strong>und</strong><br />
Fre<strong>und</strong>schaft, Verwandtschaft, Nachbarschaft) oder des gesellschaftlichen Verkehrs<br />
handelt <strong>und</strong> für den Sorgeberechtigten erkennbar ist, dass der Dritte nicht an seiner<br />
Stelle die <strong>Aufsichtspflicht</strong> übernehmen will. In diesem Fall liegt nur eine rein<br />
tatsächliche, faktische Übernahme zur Aufsicht (nicht: <strong>Aufsichtspflicht</strong> !) vor, die aber<br />
auch (allerdings abgeschwächten) rechtlichen Anforderungen unterliegt.<br />
Auch keine <strong>Aufsichtspflicht</strong> besteht in den Fällen des sog. „offenen Betriebes“ in<br />
Jugendzentren oder z.B. bei öffentlichen Spielfesten (Spielmobil). Hier bedingt schon<br />
die Art des Angebotes ein ständiges Kommen <strong>und</strong> Gehen der Besucher, ohne dass<br />
die anwesenden Pädagogen oder Jugendleiter immer genau wissen, welcher<br />
Minderjährige überhaupt gerade anwesend ist <strong>und</strong> mit was er sich beschäftigt. Hier<br />
gilt dagegen die Verkehrssicherungspflicht, die vom Träger der Einrichtung oder vom<br />
Veranstalter des Angebotes lediglich verlangt, die den Besuchern zugänglichen<br />
Räume <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücke frei von nicht erkennbaren Gefahren (Maßstab für die<br />
„Erkennbarkeit“ von Gefahren sind die jüngsten zugelassenen Besucher) zu halten.<br />
Allerdings kommt es auch in diesen Fällen oftmals vor, dass Eltern ihre Kinder zur<br />
30.11.2001 4/11