Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Zigaretten, Waffen oder Zeitschriften bzw. deren eigene Verwendung bzw.<br />
Verwertung ist daher gr<strong>und</strong>sätzlich strafbar.<br />
Anstiftung, § 26 StGB <strong>und</strong> Beihilfe, § 27 StGB zu Straftaten<br />
Eine Strafbarkeit des Jugendleiters kommt dann in Betracht, wenn er den<br />
Aufsichtsbedürftigen zu einer Straftat anstiftet oder eine Straftat durch psychische<br />
(Ermunterung, Bestärkung) oder tatsächliche (Verschaffen von Informationen oder<br />
Hilfsmitteln) Beihilfe fördert. Um hier nicht in Verdacht zu geraten, muß der<br />
Jugendleiter, sobald er Anhaltspunkte für eine geplante Straftat seiner<br />
Aufsichtsbedürftigen hat, nach Kräften versuchen, diese zu verhindern. Zu einer<br />
Anzeige geplanter sowie bereits begangener Straftaten ist der Jugendleiter (mit<br />
Ausnahme besonders gravierender Delikte wie z.B. Landesverrat, Geldfälschung,<br />
Menschenhandel, Mord, Raub, vgl. § 138 StGB) nicht verpflichtet.<br />
Begünstigung, § 257 StGB <strong>und</strong> Strafvereitelung, § 258 StGB<br />
Der Jugendleiter kann sich ferner dadurch strafbar machen, dass er aktiv mithilft,<br />
einem anderen, insbesondere einem Aufsichtsbedürftigen, die materiellen Vorteile<br />
seiner Straftat (z.B. Beute bei Diebstahl) zu sichern <strong>und</strong> dem Zugriff des Berechtigten<br />
(Eigentümer) vorzuenthalten. Gleiches gilt, wenn er mithilft, ihn der strafrechtlichen<br />
Verfolgung zu entziehen (Irreführen der Strafverfolgungsbehörden). Dies betrifft z.B.<br />
das bewusste Verschaffen eines falschen Alibis zum möglichen Tatzeitpunkt. Die<br />
bloße Nichtanzeige einer erfolgten Straftat genügt hierfür nicht. Im Bereich der<br />
Jugendarbeit existiert, was vielfach verkannt wird, mit wenigen Ausnahmen<br />
(Mitarbeiter in Suchtberatungsstellen, Familienberatung o.ä.) gr<strong>und</strong>sätzlich kein<br />
Zeugnis-verweigerungsrecht. Der Jugendleiter muss also, sofern er konkret hiernach<br />
gefragt wird, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (nur Polizei, Staatsanwalt,<br />
Ermittlungsrichter) wahrheitsgemäß darüber aussagen, was ihm aufgr<strong>und</strong> eigener<br />
Erkenntnisse bekannt ist oder ihm in seiner Funktion von Gruppenmitgliedern<br />
mitgeteilt wurde. Auf diese ”Zwickmühle” ist ggf. hinzuweisen, wenn Euch jemand<br />
„sein Herz ausschütten“ will <strong>und</strong> mögliche Straftaten gesteht.<br />
In für den Aufsichtsbedürftigen besonders gefährlichen Situationen oder beim Eintritt<br />
eines gravierenden Schadens kann weiter eine (eigene) Strafbarkeit des<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong>igen in Betracht kommen. Begründet wird dies mit der besonderen<br />
persönlichen Beziehung <strong>und</strong> Abhängigkeit zwischen <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen <strong>und</strong> -<br />
bedürftigen, der fehlenden Eingriffsmöglichkeit der Sorgeberechtigten <strong>und</strong> der<br />
besonderen staatlichen Schutzverpflichtung gerade gegenüber Minderjährigen.<br />
Hierzu im einzelnen:<br />
Fahrlässigkeitsdelikte<br />
Strafbar ist ganz allgemein die vorwerfbare Verletzung objektiver Sorgfaltspflichten,<br />
die jeden Menschen in verschiedenen Situationen treffen (z.B.<br />
Verkehrssicherungspflicht des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers, Pflicht zur gegenseitigen<br />
30.11.2001 4/69