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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Selbst wenn der Jugendleiter diese Grenzen einmal überschreitet, ist eine<br />

Strafbarkeit dennoch nur in extremen Fällen denkbar. Das Gesetz stellt nur<br />

besonders gravierende Fälle der verbalen sexuellen Agitation unter Strafe.<br />

Weitaus bedeutender, weil von den Konsequenzen für die Betroffenen schwerwiegender,<br />

sind zunächst die Fälle des sexuellen Missbrauches von Kindern <strong>und</strong><br />

Jugendlichen.<br />

Das Gesetz sieht, nach einer umfassenden Reform des Sexualstrafrechtes zum<br />

1.4.1998, hierfür abgestufte Tatbestände vor:<br />

Allgemein strafbar ist nach § 176 StGB dabei zunächst die Vornahme sexueller<br />

Handlungen von einiger Erheblichkeit an Kindern unter 14 Jahren sowie das<br />

Vornehmenlassen solcher Handlungen an sich oder Dritten von Kindern unter 14<br />

Jahren:<br />

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(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)<br />

vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle<br />

Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich<br />

vornehmen lässt.<br />

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />

wer<br />

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,<br />

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,<br />

oder<br />

3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen,<br />

durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch<br />

entsprechende Reden einwirkt.<br />

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.<br />

Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies mit oder ohne Einwilligung des Kindes oder ggf.<br />

deren Erziehungsberechtigten geschieht. Der Jugendleiter hat im Umgang mit seinen<br />

Kindern alles zu unterlassen, was auch nur im Ansatz den Verdacht eines sexuellen<br />

Missbrauches verursachen könnte. Es ist durchaus vorstellbar, dass enttäuschte<br />

Zuneigung bzw. Eifersucht bei anderen Kindern den Jugendleiter vor erhebliche<br />

Probleme <strong>und</strong> Rechtfertigungsdruck stellen können.<br />

30.11.2001 4/78

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