Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Selbst wenn der Jugendleiter diese Grenzen einmal überschreitet, ist eine<br />
Strafbarkeit dennoch nur in extremen Fällen denkbar. Das Gesetz stellt nur<br />
besonders gravierende Fälle der verbalen sexuellen Agitation unter Strafe.<br />
Weitaus bedeutender, weil von den Konsequenzen für die Betroffenen schwerwiegender,<br />
sind zunächst die Fälle des sexuellen Missbrauches von Kindern <strong>und</strong><br />
Jugendlichen.<br />
Das Gesetz sieht, nach einer umfassenden Reform des Sexualstrafrechtes zum<br />
1.4.1998, hierfür abgestufte Tatbestände vor:<br />
Allgemein strafbar ist nach § 176 StGB dabei zunächst die Vornahme sexueller<br />
Handlungen von einiger Erheblichkeit an Kindern unter 14 Jahren sowie das<br />
Vornehmenlassen solcher Handlungen an sich oder Dritten von Kindern unter 14<br />
Jahren:<br />
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(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)<br />
vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe<br />
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle<br />
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich<br />
vornehmen lässt.<br />
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />
wer<br />
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,<br />
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,<br />
oder<br />
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen,<br />
durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch<br />
entsprechende Reden einwirkt.<br />
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.<br />
Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies mit oder ohne Einwilligung des Kindes oder ggf.<br />
deren Erziehungsberechtigten geschieht. Der Jugendleiter hat im Umgang mit seinen<br />
Kindern alles zu unterlassen, was auch nur im Ansatz den Verdacht eines sexuellen<br />
Missbrauches verursachen könnte. Es ist durchaus vorstellbar, dass enttäuschte<br />
Zuneigung bzw. Eifersucht bei anderen Kindern den Jugendleiter vor erhebliche<br />
Probleme <strong>und</strong> Rechtfertigungsdruck stellen können.<br />
30.11.2001 4/78