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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Rücksichtsnahme im Straßenverkehr u.ä.). Auch die <strong>Aufsichtspflicht</strong> der<br />

Jugendleiter/Betreuer zählt zu diesen besonderen Pflichten.<br />

Zu Konsequenzen kommt es aber nur dann, wenn Aufsichtsbedürftige tatsächlich zu<br />

Schaden kommen. Eine bloße Pflichtverletzung (ohne Schaden) alleine ist nicht<br />

strafbar. Der <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige muss die von einem „Durchschnittsaufsichtspflichtigen“<br />

erwartete Sorgfalt (Wie hätte jeder durchschnittliche Gruppenleiter<br />

in dieser Situation gehandelt ?) außer Acht lassen <strong>und</strong> dabei eine erkennbare Gefahr<br />

oder allgemein vorhersehbare Folgen einer Gefahr nicht erkennen. Was<br />

”durchschnittlich” ist, lässt sich nicht konkret beantworten. Maßstab sind der<br />

Verstand <strong>und</strong> die Fähigkeiten einer normal intelligenten Person mit allen<br />

menschlichen Unzulänglichkeiten <strong>und</strong> Schwächen.<br />

Denkbar ist z.B., sofern ein Aufsichtsbedürftiger getötet oder verletzt wurde, eine<br />

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB oder fahrlässiger<br />

Körperverletzung, § 230 StGB. Die Strafandrohung reicht dabei von Geldstrafe bis<br />

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung <strong>und</strong> bis zu 5 Jahren<br />

bei fahrlässiger Tötung. Viele ”geringerwertige” Delikte, z.B. Diebstahl oder<br />

Sachbeschädigung können nicht fahrlässig begangen werden. Eine Strafbarkeit setzt<br />

hier Vorsatz voraus.<br />

Unterlassungsdelikte<br />

Der weit überwiegende Teil der Straftaten wird durch sog. aktives Tun, d.h. durch<br />

eine konkrete Handlung, begangen. Daneben kann aber in besonderen Fällen auch<br />

das Nichtstun strafbar sein. Für den Normalbürger kommt hier lediglich dem Delikt<br />

der ”unterlassenen Hilfeleistung” nach § 323 c StGB Bedeutung zu. Hintergr<strong>und</strong><br />

dieser Regelung ist die moralische Pflicht, dass jedermann bei einer zufälligen<br />

Anwesenheit bei Unglücksfällen nach Kräften zur Hilfeleistung verpflichtet sein soll.<br />

Allerdings sind die Strafen hier eher gering.<br />

Innerhalb der Beziehung Jugendleiter-Aufsichtsbedürftiger können jedoch auch<br />

zahlreiche andere Straftaten durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> dafür ist eine sog. „Garantenstellung“ des Täters zum Geschädigten. Eine<br />

solche wird angenommen bei besonders engen persönlichen Beziehungen<br />

(Gefahrengemeinschaften, z.B. Partnerschaft, Familie, Seilschaft, Jugendgruppe)<br />

zwischen Menschen, die für einen oder beide Teile eine erhöhte Verpflichtung zum<br />

Handeln in Notsituationen bedeutet. Hier soll sich jeder in besonderem Maße darauf<br />

verlassen dürfen, dass der andere alles tut, um Schäden von ihm fernzuhalten. Eine<br />

Strafbarkeit ist hier dann möglich, wenn der <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige Schutz- oder<br />

Rettungshandlungen zum Schutz der Aufsichtsbedürftigen unterlässt, die in der<br />

konkreten Situation sowohl verhältnismäßig als auch für ihn zumutbar waren.<br />

Entscheidend ist hierbei eine Abwägung zwischen dem drohenden Schaden für den<br />

Aufsichtsbedürftigen <strong>und</strong> der Gefährlichkeit der Rettungshandlung für den<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>igen selbst. Erst wenn für den Betreffenden feststeht, dass er<br />

geringere Werte riskiert, als er retten kann, können Aktivitäten gefordert werden. Der<br />

30.11.2001 4/70

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