Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Rücksichtsnahme im Straßenverkehr u.ä.). Auch die <strong>Aufsichtspflicht</strong> der<br />
Jugendleiter/Betreuer zählt zu diesen besonderen Pflichten.<br />
Zu Konsequenzen kommt es aber nur dann, wenn Aufsichtsbedürftige tatsächlich zu<br />
Schaden kommen. Eine bloße Pflichtverletzung (ohne Schaden) alleine ist nicht<br />
strafbar. Der <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige muss die von einem „Durchschnittsaufsichtspflichtigen“<br />
erwartete Sorgfalt (Wie hätte jeder durchschnittliche Gruppenleiter<br />
in dieser Situation gehandelt ?) außer Acht lassen <strong>und</strong> dabei eine erkennbare Gefahr<br />
oder allgemein vorhersehbare Folgen einer Gefahr nicht erkennen. Was<br />
”durchschnittlich” ist, lässt sich nicht konkret beantworten. Maßstab sind der<br />
Verstand <strong>und</strong> die Fähigkeiten einer normal intelligenten Person mit allen<br />
menschlichen Unzulänglichkeiten <strong>und</strong> Schwächen.<br />
Denkbar ist z.B., sofern ein Aufsichtsbedürftiger getötet oder verletzt wurde, eine<br />
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB oder fahrlässiger<br />
Körperverletzung, § 230 StGB. Die Strafandrohung reicht dabei von Geldstrafe bis<br />
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung <strong>und</strong> bis zu 5 Jahren<br />
bei fahrlässiger Tötung. Viele ”geringerwertige” Delikte, z.B. Diebstahl oder<br />
Sachbeschädigung können nicht fahrlässig begangen werden. Eine Strafbarkeit setzt<br />
hier Vorsatz voraus.<br />
Unterlassungsdelikte<br />
Der weit überwiegende Teil der Straftaten wird durch sog. aktives Tun, d.h. durch<br />
eine konkrete Handlung, begangen. Daneben kann aber in besonderen Fällen auch<br />
das Nichtstun strafbar sein. Für den Normalbürger kommt hier lediglich dem Delikt<br />
der ”unterlassenen Hilfeleistung” nach § 323 c StGB Bedeutung zu. Hintergr<strong>und</strong><br />
dieser Regelung ist die moralische Pflicht, dass jedermann bei einer zufälligen<br />
Anwesenheit bei Unglücksfällen nach Kräften zur Hilfeleistung verpflichtet sein soll.<br />
Allerdings sind die Strafen hier eher gering.<br />
Innerhalb der Beziehung Jugendleiter-Aufsichtsbedürftiger können jedoch auch<br />
zahlreiche andere Straftaten durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> dafür ist eine sog. „Garantenstellung“ des Täters zum Geschädigten. Eine<br />
solche wird angenommen bei besonders engen persönlichen Beziehungen<br />
(Gefahrengemeinschaften, z.B. Partnerschaft, Familie, Seilschaft, Jugendgruppe)<br />
zwischen Menschen, die für einen oder beide Teile eine erhöhte Verpflichtung zum<br />
Handeln in Notsituationen bedeutet. Hier soll sich jeder in besonderem Maße darauf<br />
verlassen dürfen, dass der andere alles tut, um Schäden von ihm fernzuhalten. Eine<br />
Strafbarkeit ist hier dann möglich, wenn der <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige Schutz- oder<br />
Rettungshandlungen zum Schutz der Aufsichtsbedürftigen unterlässt, die in der<br />
konkreten Situation sowohl verhältnismäßig als auch für ihn zumutbar waren.<br />
Entscheidend ist hierbei eine Abwägung zwischen dem drohenden Schaden für den<br />
Aufsichtsbedürftigen <strong>und</strong> der Gefährlichkeit der Rettungshandlung für den<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong>igen selbst. Erst wenn für den Betreffenden feststeht, dass er<br />
geringere Werte riskiert, als er retten kann, können Aktivitäten gefordert werden. Der<br />
30.11.2001 4/70