Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Auffassung des Verfassers sollte jedoch gerade bei den unteren<br />
Jugendmannschaften der Ges<strong>und</strong>heitsschutz Vorrang vor der bedingungslosen<br />
Einhaltung eines Spielplanes haben. Sofern die Betreuer von Jugendmannschaften<br />
diese Verantwortung ernst nehmen <strong>und</strong> es zukünftig häufiger zu Spielabsagen<br />
kommt, wird sicherlich in den Verbänden insoweit ein Umdenken stattfinden.<br />
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Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in<br />
PKW´s <strong>und</strong> Kleinbussen (bis max. 9 Plätze) nur dann befördert werden, wenn hierfür<br />
geeignete Sitze bzw. Sitzpolster zur Verfügung stehen <strong>und</strong> auch benützt werden (§<br />
21 I a StVO). Sicherheitsgurte sind auch in Kleinbussen anzulegen. Dies gilt (noch)<br />
nicht in großen Reisebussen. Steuert der Jugendleiter selbst ein Fahrzeug mit<br />
Aufsichtsbedürftigen, sind zwar nicht aus straßenverkehrs-rechtlicher, jedoch aus<br />
haftungsrechtlicher Sicht besondere Maßstäbe anzulegen. Dies gilt insbesondere für<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in übermüdetem Zustand <strong>und</strong> Fahren<br />
unter Alkoholeinfluss. Auch wenn im letzten Fall an eine Strafbarkeit erst ab 0,3<br />
Promille zu denken ist, wird sich aus der <strong>Aufsichtspflicht</strong> doch die Forderung nach<br />
einer völligen Alkoholenthaltsamkeit des Fahrers ergeben. Gleiches dürfte<br />
hinsichtlich der strikteren Befolgung von Verkehrsregeln gelten.<br />
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Regen, Nässe <strong>und</strong> Kälte, insbesondere Kombinationen dieser Einflüsse, können bei<br />
Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen zu erheblichen ges<strong>und</strong>heitlichen Schäden führen. Durch<br />
den Jugendleiter ist daher schon vor Beginn einer Ferienfahrt bzw. Gruppenaktivität<br />
sicher zu stellen, dass ausreichend Schutz gegen diese Einflüsse, sofern sie<br />
vorhersehbar sind, besteht. Dies betrifft z. B. die Information der Teilnehmer bzw. der<br />
Eltern, bei Radtouren <strong>und</strong>/oder Bergwanderungen warme Kleidung, Wechselkleidung<br />
sowie Regenbekleidung mitzuführen. Zur Vorbeugung bei Wetterstürzen ist auch bei<br />
Bergwanderungen im Sommer das Mitnehmen von Mütze <strong>und</strong> (leichten)<br />
Handschuhen anzuraten. Idealerweise sollte der Jugendleiter stets eine zweite<br />
Garnitur Regenschutz, Mütze <strong>und</strong> Handschuhe mitführen, damit es bei Verlust oder<br />
unzureichender Ausrüstung der Gruppenteilnehmer nicht zu unerwünschten<br />
Notfällen kommt.<br />
Der Jugendleiter hat ferner die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die<br />
Gruppenteilnehmer nass gewordene Kleidungsstücke unverzüglich wechseln.<br />
Insbesondere in höheren Gebirgsregionen bzw. bei Radtouren kann es anderenfalls<br />
schnell zu Erkältungen, Lungenentzündungen o. ä. kommen. Im Extremfall ist das<br />
Tagesprogramm bzw. sogar die gesamte Ferienfahrt umzuplanen bzw. abzubrechen,<br />
wenn wegen anhaltenden Regens bzw. Kälte eine gefahrlose Fortführung unmöglich<br />
erscheint. Der Wechsel z. B. vom Zeltplatz in eine Jugendherberge, die Einplanung<br />
einer zusätzlichen Übernachtung, die Absolvierung einer Teilstrecke der<br />
vorgesehenen Radtour per Zug bzw. auch nur die Beschaffung heißer Getränke darf<br />
dabei nicht an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.<br />
30.11.2001 4/62