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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Auffassung des Verfassers sollte jedoch gerade bei den unteren<br />

Jugendmannschaften der Ges<strong>und</strong>heitsschutz Vorrang vor der bedingungslosen<br />

Einhaltung eines Spielplanes haben. Sofern die Betreuer von Jugendmannschaften<br />

diese Verantwortung ernst nehmen <strong>und</strong> es zukünftig häufiger zu Spielabsagen<br />

kommt, wird sicherlich in den Verbänden insoweit ein Umdenken stattfinden.<br />

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Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in<br />

PKW´s <strong>und</strong> Kleinbussen (bis max. 9 Plätze) nur dann befördert werden, wenn hierfür<br />

geeignete Sitze bzw. Sitzpolster zur Verfügung stehen <strong>und</strong> auch benützt werden (§<br />

21 I a StVO). Sicherheitsgurte sind auch in Kleinbussen anzulegen. Dies gilt (noch)<br />

nicht in großen Reisebussen. Steuert der Jugendleiter selbst ein Fahrzeug mit<br />

Aufsichtsbedürftigen, sind zwar nicht aus straßenverkehrs-rechtlicher, jedoch aus<br />

haftungsrechtlicher Sicht besondere Maßstäbe anzulegen. Dies gilt insbesondere für<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in übermüdetem Zustand <strong>und</strong> Fahren<br />

unter Alkoholeinfluss. Auch wenn im letzten Fall an eine Strafbarkeit erst ab 0,3<br />

Promille zu denken ist, wird sich aus der <strong>Aufsichtspflicht</strong> doch die Forderung nach<br />

einer völligen Alkoholenthaltsamkeit des Fahrers ergeben. Gleiches dürfte<br />

hinsichtlich der strikteren Befolgung von Verkehrsregeln gelten.<br />

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Regen, Nässe <strong>und</strong> Kälte, insbesondere Kombinationen dieser Einflüsse, können bei<br />

Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen zu erheblichen ges<strong>und</strong>heitlichen Schäden führen. Durch<br />

den Jugendleiter ist daher schon vor Beginn einer Ferienfahrt bzw. Gruppenaktivität<br />

sicher zu stellen, dass ausreichend Schutz gegen diese Einflüsse, sofern sie<br />

vorhersehbar sind, besteht. Dies betrifft z. B. die Information der Teilnehmer bzw. der<br />

Eltern, bei Radtouren <strong>und</strong>/oder Bergwanderungen warme Kleidung, Wechselkleidung<br />

sowie Regenbekleidung mitzuführen. Zur Vorbeugung bei Wetterstürzen ist auch bei<br />

Bergwanderungen im Sommer das Mitnehmen von Mütze <strong>und</strong> (leichten)<br />

Handschuhen anzuraten. Idealerweise sollte der Jugendleiter stets eine zweite<br />

Garnitur Regenschutz, Mütze <strong>und</strong> Handschuhe mitführen, damit es bei Verlust oder<br />

unzureichender Ausrüstung der Gruppenteilnehmer nicht zu unerwünschten<br />

Notfällen kommt.<br />

Der Jugendleiter hat ferner die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die<br />

Gruppenteilnehmer nass gewordene Kleidungsstücke unverzüglich wechseln.<br />

Insbesondere in höheren Gebirgsregionen bzw. bei Radtouren kann es anderenfalls<br />

schnell zu Erkältungen, Lungenentzündungen o. ä. kommen. Im Extremfall ist das<br />

Tagesprogramm bzw. sogar die gesamte Ferienfahrt umzuplanen bzw. abzubrechen,<br />

wenn wegen anhaltenden Regens bzw. Kälte eine gefahrlose Fortführung unmöglich<br />

erscheint. Der Wechsel z. B. vom Zeltplatz in eine Jugendherberge, die Einplanung<br />

einer zusätzlichen Übernachtung, die Absolvierung einer Teilstrecke der<br />

vorgesehenen Radtour per Zug bzw. auch nur die Beschaffung heißer Getränke darf<br />

dabei nicht an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.<br />

30.11.2001 4/62

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