Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Medikamente in bestimmter Dosierung zu sich nehmen muss, <strong>und</strong> diese<br />
Medikamente dem Jugendleiter zur Verwahrung mitgegeben werden. Hier ist der<br />
Betreuer nichts weiter als der „verlängerte Arm“ der Eltern. Zur Abgabe einer eigenen<br />
Diagnose mit eigener Medikation sollte sich aber niemand hinreißen lassen. Allein<br />
der Weg zum Arzt ist hier der richtige Weg.<br />
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Gemeinsam mit der <strong>Aufsichtspflicht</strong> wird der Organisation bzw. später auch dem<br />
Jugendleiter ein kleines Maß an Erziehungsrecht für die zur Aufsicht überlassenen<br />
Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen mit übertragen. Dies ermöglicht es den Betreuern erst, zur<br />
Durchsetzung ihrer Hinweise entsprechende Maßnahmen (die an sich mit<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> ja nichts zu tun haben) zu ergreifen; damit erschöpft sich aber das<br />
Erziehungsrecht auch schon. Zurückhaltung der Jugendleiter ist insbesondere bei<br />
konfessionellen/weltanschaulichen, parteipolitischen <strong>und</strong> sexuellen Themen geboten.<br />
Erlaubnisse der Eltern, die eine Befreiung von gesetzlichen Vorschriften bedeuten<br />
würden (z.B. Rauch- oder Alkoholerlaubnis unter 16 Jahren, Erlaubnis zur<br />
Übernachtung in gemischtgeschlechtlichen Zimmern, Erlaubnis zur körperlichen<br />
Züchtigung durch den Jugendleiter etc.) kommen häufig vor. Sie sind allerdings<br />
rechtlich bedeutungslos <strong>und</strong> führen aus Sicht des Betreuers nicht zu einer<br />
<strong>Haftung</strong>sbefreiung im Falle der Gestattung oder Vornahme entsprechenden<br />
Handelns.<br />
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Beim Gebrauch von Fackeln ist darauf zu achten, dass diese nicht zu nahe an Haare<br />
<strong>und</strong> Kleidung von Menschen geraten. Dies gilt besonders dann, wenn diese, z.B. im<br />
Rahmen einer Wanderung oder Schlittenfahrt bei Nacht, mitgeführt <strong>und</strong> dabei hin<strong>und</strong><br />
hergeschwenkt werden. Als sog. ”offenes Licht” dürfen Fackeln nach Art. 17<br />
BayWaldgesetz im Zeitraum vom 1.März bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres<br />
nicht im Wald verwendet werden.<br />
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Das Fahrradfahren unterliegt den detaillierten Regelungen der Straßenverkehrsordnung,<br />
insb. vorhandene Radwege sind zu benützen, es gilt das sog.<br />
„Rechtsfahrgebot“. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von Personen<br />
über 16 Jahren mitgenommen werden, wenn hierfür ein besonderer Sitz vorhanden<br />
ist (§ 21 III StVO). Bei mehr als 15 Radfahrern spricht man von einem<br />
„geschlossenen Verband“. Ein zu zweit Neben-einanderfahren ist dann zulässig,<br />
wenn der Verkehr nicht behindert wird (§27 I StVO). Die bei einer<br />
Gruppenveranstaltung verwendeten Fahrräder müssen verkehrssicher sein. Dies<br />
betrifft v.a. die vollständige Beleuchtung, funktionierende Bremsen <strong>und</strong> das<br />
Vorhandensein einer Klingel. Bei Mountain-Bikes kann es hier Probleme geben,<br />
diese sind eigentlich nur für den Offroad-Einsatz zugelassen. Die Polizei drückt zwar<br />
alle Augen zu, wer jedoch in der Dämmerung oder Nachts mit unbeleuchtetem<br />
30.11.2001 4/52