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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;<br />

2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. wer<br />

mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der<br />

Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad<br />

verschwägert ist<br />

30.11.2001 4/42

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