0LW HLQHP )X‰ LP *HIlQJQLV" ² *HVHW]OLFKH %HVWLPPXQJHQ Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten; 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist 30.11.2001 4/42
$XIVLFKWVSIOLFKW YRQ $ ¤ = (LQ]HOSUREOHPH LQ DOSKDEHWLVFKHU $XIOLVWXQJ 0LW HLQHP )X‰ LP *HIlQJQLV" ² *HVHW]OLFKH %HVWLPPXQJHQ bU]WOLFKHV $WWHVW Kommt es im Rahmen der Ferienfreizeit oder bei der sportlichen Betätigung auf besondere körperliche oder ges<strong>und</strong>heitliche Fähigkeiten der Teilnehmer an (z.B. Tauchen, Fallschirmspringen etc.), sollten diese durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, auf dessen Richtigkeit die Jugendleiter auch vertrauen dürfen, nachgewiesen werden. Damit kann eine ges<strong>und</strong>heitliche Gefährdung schon im Vorfeld weitestgehend ausgeschlossen werden. $ONRKRO Alkohol wird in weiten Teilen der Bevölkerung noch immer nicht den Drogen zugeordnet <strong>und</strong> sowohl im Gebrauch, als auch in seinen möglichen Folgen bagatellisiert <strong>und</strong> verharmlost. Werbebotschaften, in denen coole, lässige <strong>und</strong> schöne Menschen ein besseres Lebensgefühl darstellen, tun das übrige. Zudem ist Alkohol für jeden nahezu überall verfügbar, die Bestimmungen des Jugendschutzes werden sowohl vom Einzelhandel, wie auch von der Gastronomie wenig beachtet. Dabei ist Alkohol erwiesenermaßen die Einstiegsdroge für spätere „härtere Kicks“ <strong>und</strong> lässt schon einmal erahnen, welche Bewussteinszustände erreicht werden können. Abgesehen davon, dass die Alkoholproblematik in den Gruppenst<strong>und</strong>en in regelmäßigen Abständen inhaltlich aufgearbeitet werden soll (Informationsmaterial gibt es bei den Jugendämtern <strong>und</strong> anderen staatl. <strong>und</strong> ggf. freien Beratungsstellen), ist gerade bei Ferienfahrten erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. Fernab der (evtl. strengen) Eltern wollen Erfahrungen gesammelt werden, muss man „mithalten“, will man „es beweisen“. Solchen Gruppenzwängen muss mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Schon bei Vortreffen sollte, ggf. vor den Eltern, auf diese Problematik hingewiesen <strong>und</strong> die Folgen eines möglichen Verstoßes gegen ein Alkoholverbot verdeutlicht werden. Am Ort der Ferienfahrt ist zunächst dem Hauswirt, Hotelpersonal, Kioskbesitzer etc. der Alkoholverkauf an die Teilnehmer zu untersagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass vor Ort gekaufte Alkoholika von den Betreuern wieder dorthin zurückgebracht werden, ggf. wirkt bei Nichtbefolgen der Hinweis auf eine Information des Gewerbeamtes „W<strong>und</strong>er“. Bei den Teilnehmern sichergestellte Alkoholikas dürfen nicht weggeschüttet oder sonst wie „vernichtet“ werden. Rechtlich einwandfrei wäre allein die Rückgabe an die Eltern nach Beendigung der Fahrt, was in den meisten Fällen aber von den Jugendlichen nicht bevorzugt wird. Bewährt hat sich – mit Zustimmung des Jugendlichen - die Rückgabe an das Geschäft vor Ort sowie der Verkauf geschlossener oder angebrochener Flaschen an den Hauswirt, Herbergsleiter o.ä. Selbstverständlich sollte sein, dass einerseits die Betreuer vor den Jugendlichen, denen sie es verbieten müssen, nicht provokativ Alkohol trinken, andererseits nicht durch das Stehen lassen von halbvollen Flaschen Trinkanreize geschaffen werden. Zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses wir es betrunkenen Betreuern zudem schwerfallen, die Erfüllung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> nachzuweisen. Bei der 30.11.2001 4/43