Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Sofern der Erwerb der Jugendleiter-Card an die Absolvierung bestimmter<br />
Schulungen bzw. Ausbildungsveranstaltungen geknüpft ist, kann der Veranstalter<br />
von Jugendaktivitäten mit dem Hinweis, zur Aufsichtsführung Personen mit<br />
Jugendleiter-Card heranzuziehen, den Nachweis führen, ausschließlich geeignete<br />
Personen mit der <strong>Aufsichtspflicht</strong> zu betrauen. Dies wäre etwa dann wichtig, wenn im<br />
Rahmen von Schadenersatzforderungen behauptet wird, dass einzelne Jugendleiter<br />
schon von Anfang an ungeeignet in ihrer Aufsichtsführung gewesen seien.<br />
Die Ausstellung der Jugendleiter-Card sollte daher, sofern der Aussteller seine<br />
Verantwortung ernst nimmt, nicht gefälligkeitshalber bzw. automatisch erfolgen,<br />
sondern von jeweils genau festgelegten, für alle geltenden Kriterien (z. B.<br />
regelmäßige Nachschulungen in Erster Hilfe etc.) abhängig gemacht werden.<br />
Mit der bei minderjährigen Jugendleitern auf dem Antragsformular erforderlichen<br />
Unterschrift des Sorgeberechtigten dürfte im Regelfall die Erlaubnis für die Tätigkeit<br />
als Jugendleiter erteilt sein.<br />
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Alle Organisationen der Jugendarbeit, die selbst Veranstaltungen durchführen, trifft<br />
die Pflicht zur Ausbildung bzw. regelmäßigen Weiterbildung ihrer Jugendleiter. Dies<br />
betrifft vor allem die Bereiche Erste-Hilfe-Leistung sowie <strong>Aufsichtspflicht</strong>, da hier<br />
durch Unkenntnis größere Gefahren <strong>und</strong> Schäden drohen. Die entsprechenden<br />
Schulungsveranstaltungen sollten regelmäßig <strong>und</strong> von fachlich geeigneten<br />
Referenten durchgeführt werden.<br />
Die Jugendorganisation muss imstande sein, dies nachzuweisen, um ggf. dem<br />
Vorwurf des Einsatzes unzureichend ausgebildeter Jugendleiter entgegnen zu<br />
können. Im günstigsten Fall werden nur Jugendleiter mit gültiger Jugendleiter-Card<br />
eingesetzt <strong>und</strong> diese zusätzlich verpflichtet, in genau festgeschriebenen Abständen<br />
an ergänzenden Schulungen teilzunehmen. Welche Schulungen im einzelnen<br />
erforderlich sind, hängt von den konkreten Anforderungen an die Jugendleiter ab. So<br />
können z. B. bei besonderen fachlichen Anforderungen einzelner Sportarten<br />
Schulungen in jährlichen bzw. noch kürzeren Abständen vorgeschrieben sein.<br />
Wegen des großen Anwendungsbereiches sowie der enormen Wichtigkeit sollten<br />
sich Jugendleiter Schulungen in erster Hilfe mindestens alle zwei Jahre unterziehen,<br />
ggf. kann beim Nachweis besonderer Fähigkeiten (z. B. Tätigkeit als<br />
Rettungssanitäter, anderweitig absolvierter Erste-Hilfe-Kurs, Sofortmaßnahmen am<br />
Unfallort) hierauf verzichtet werden.<br />
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Der Jugendleiter hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die für die jeweilige Aktivität<br />
erforderliche Ausrüstung der Teilnehmer vollständig <strong>und</strong> funktionsfähig ist. Gerade<br />
im Winter oder bei Bergtouren empfiehlt es sich daher für die Betreuer, immer ein<br />
Paar Ersatzhandschuhe, Regenzeug sowie ein, zwei Mützen mitzuführen. Gleiches<br />
gilt auch zum Sonnenschutz. Eine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann bei<br />
30.11.2001 4/56