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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Sofern der Erwerb der Jugendleiter-Card an die Absolvierung bestimmter<br />

Schulungen bzw. Ausbildungsveranstaltungen geknüpft ist, kann der Veranstalter<br />

von Jugendaktivitäten mit dem Hinweis, zur Aufsichtsführung Personen mit<br />

Jugendleiter-Card heranzuziehen, den Nachweis führen, ausschließlich geeignete<br />

Personen mit der <strong>Aufsichtspflicht</strong> zu betrauen. Dies wäre etwa dann wichtig, wenn im<br />

Rahmen von Schadenersatzforderungen behauptet wird, dass einzelne Jugendleiter<br />

schon von Anfang an ungeeignet in ihrer Aufsichtsführung gewesen seien.<br />

Die Ausstellung der Jugendleiter-Card sollte daher, sofern der Aussteller seine<br />

Verantwortung ernst nimmt, nicht gefälligkeitshalber bzw. automatisch erfolgen,<br />

sondern von jeweils genau festgelegten, für alle geltenden Kriterien (z. B.<br />

regelmäßige Nachschulungen in Erster Hilfe etc.) abhängig gemacht werden.<br />

Mit der bei minderjährigen Jugendleitern auf dem Antragsformular erforderlichen<br />

Unterschrift des Sorgeberechtigten dürfte im Regelfall die Erlaubnis für die Tätigkeit<br />

als Jugendleiter erteilt sein.<br />

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Alle Organisationen der Jugendarbeit, die selbst Veranstaltungen durchführen, trifft<br />

die Pflicht zur Ausbildung bzw. regelmäßigen Weiterbildung ihrer Jugendleiter. Dies<br />

betrifft vor allem die Bereiche Erste-Hilfe-Leistung sowie <strong>Aufsichtspflicht</strong>, da hier<br />

durch Unkenntnis größere Gefahren <strong>und</strong> Schäden drohen. Die entsprechenden<br />

Schulungsveranstaltungen sollten regelmäßig <strong>und</strong> von fachlich geeigneten<br />

Referenten durchgeführt werden.<br />

Die Jugendorganisation muss imstande sein, dies nachzuweisen, um ggf. dem<br />

Vorwurf des Einsatzes unzureichend ausgebildeter Jugendleiter entgegnen zu<br />

können. Im günstigsten Fall werden nur Jugendleiter mit gültiger Jugendleiter-Card<br />

eingesetzt <strong>und</strong> diese zusätzlich verpflichtet, in genau festgeschriebenen Abständen<br />

an ergänzenden Schulungen teilzunehmen. Welche Schulungen im einzelnen<br />

erforderlich sind, hängt von den konkreten Anforderungen an die Jugendleiter ab. So<br />

können z. B. bei besonderen fachlichen Anforderungen einzelner Sportarten<br />

Schulungen in jährlichen bzw. noch kürzeren Abständen vorgeschrieben sein.<br />

Wegen des großen Anwendungsbereiches sowie der enormen Wichtigkeit sollten<br />

sich Jugendleiter Schulungen in erster Hilfe mindestens alle zwei Jahre unterziehen,<br />

ggf. kann beim Nachweis besonderer Fähigkeiten (z. B. Tätigkeit als<br />

Rettungssanitäter, anderweitig absolvierter Erste-Hilfe-Kurs, Sofortmaßnahmen am<br />

Unfallort) hierauf verzichtet werden.<br />

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Der Jugendleiter hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die für die jeweilige Aktivität<br />

erforderliche Ausrüstung der Teilnehmer vollständig <strong>und</strong> funktionsfähig ist. Gerade<br />

im Winter oder bei Bergtouren empfiehlt es sich daher für die Betreuer, immer ein<br />

Paar Ersatzhandschuhe, Regenzeug sowie ein, zwei Mützen mitzuführen. Gleiches<br />

gilt auch zum Sonnenschutz. Eine Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann bei<br />

30.11.2001 4/56

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