Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Auszug aus der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien<br />
für<br />
Landesentwicklung <strong>und</strong> Umweltfragen, des Innern <strong>und</strong> für Unterricht <strong>und</strong> Kultus vom 20. Dezember<br />
1978 Nr. 7607 - VII / 7a - 3713 1 , Nr. II B 9 - 9130 - 281 <strong>und</strong> Nr. VI / 2 - 4 a / 104 910<br />
3. Vorübergehend genutzte Jugendzeltlagerplätze<br />
3.1 Allgemeines<br />
Plätze, auf denen nur für kurze Zeit, z.B. während der Ferien oder an<br />
einzelnen Wochenenden, Jugendzeltlager durchgeführt werden, zählen<br />
nicht zu den baulichen Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO. Solche<br />
Plätze bedürfen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung <strong>und</strong> fallen nicht in<br />
den Geltungsbereich der Campingplatzverordnung.<br />
Die Durchführung von Jugendzeltlagern auf vorübergehend genutzten Plätzen<br />
ist in der Regel ebenfalls genehmigungs- <strong>und</strong> erlaubnisfrei.<br />
Eine Erlaubnis für das Zelten kann jedoch erforderlich sein in<br />
Landschaftsschutzgebieten, in den in gleicher Weise geschützten Zonen von<br />
Naturparken (Schutzzonen), soweit hierfür keine Plätze zugelassen sind, sowie<br />
in Wasserschutzgebieten.<br />
Um festzustellen, ob Erlaubnisse nach den oben genannten Vorschriften<br />
erforderlich sind, <strong>und</strong> um Schwierigkeiten bei der Durchführung von<br />
Jugendzeltlagern zu vermeiden, wird den Jugendverbänden <strong>und</strong><br />
Jugendgruppen empfohlen, frühzeitig, möglichst vier Wochen vor Durchführung<br />
eines Jugendzeltlagers, der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde <strong>und</strong> Gemeinde<br />
die beabsichtigte Durchführung des Jugendzeltlagers mitzuteilen. Hierfür kann<br />
das in der Anlage beigefügte Formblatt verwendet werden.<br />
3.2 Standort<br />
Bei der Wahl des Standortes sollen die vorhandenen topografischen<br />
Gegebenheiten ausgenutzt <strong>und</strong> auf die Belastbarkeit der Landschaft,<br />
insbesondere auf exponierte Lagen, landschaftsprägende, weithin<br />
einsehbare Landschaftsteile, wie Höhenrücken, Kuppen oder Hanglagen<br />
<strong>und</strong> schützenswerte Wälder (Schutzwälder, Erholungs- <strong>und</strong> Bannwälder<br />
im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes), Rücksicht genommen werden.<br />
Als Standorte für vorübergehend genutzte Zeltlagerplätze kommen QLFKW<br />
in Betracht Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale,<br />
30.11.2001 4/102