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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Auszug aus der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien<br />

für<br />

Landesentwicklung <strong>und</strong> Umweltfragen, des Innern <strong>und</strong> für Unterricht <strong>und</strong> Kultus vom 20. Dezember<br />

1978 Nr. 7607 - VII / 7a - 3713 1 , Nr. II B 9 - 9130 - 281 <strong>und</strong> Nr. VI / 2 - 4 a / 104 910<br />

3. Vorübergehend genutzte Jugendzeltlagerplätze<br />

3.1 Allgemeines<br />

Plätze, auf denen nur für kurze Zeit, z.B. während der Ferien oder an<br />

einzelnen Wochenenden, Jugendzeltlager durchgeführt werden, zählen<br />

nicht zu den baulichen Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO. Solche<br />

Plätze bedürfen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung <strong>und</strong> fallen nicht in<br />

den Geltungsbereich der Campingplatzverordnung.<br />

Die Durchführung von Jugendzeltlagern auf vorübergehend genutzten Plätzen<br />

ist in der Regel ebenfalls genehmigungs- <strong>und</strong> erlaubnisfrei.<br />

Eine Erlaubnis für das Zelten kann jedoch erforderlich sein in<br />

Landschaftsschutzgebieten, in den in gleicher Weise geschützten Zonen von<br />

Naturparken (Schutzzonen), soweit hierfür keine Plätze zugelassen sind, sowie<br />

in Wasserschutzgebieten.<br />

Um festzustellen, ob Erlaubnisse nach den oben genannten Vorschriften<br />

erforderlich sind, <strong>und</strong> um Schwierigkeiten bei der Durchführung von<br />

Jugendzeltlagern zu vermeiden, wird den Jugendverbänden <strong>und</strong><br />

Jugendgruppen empfohlen, frühzeitig, möglichst vier Wochen vor Durchführung<br />

eines Jugendzeltlagers, der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde <strong>und</strong> Gemeinde<br />

die beabsichtigte Durchführung des Jugendzeltlagers mitzuteilen. Hierfür kann<br />

das in der Anlage beigefügte Formblatt verwendet werden.<br />

3.2 Standort<br />

Bei der Wahl des Standortes sollen die vorhandenen topografischen<br />

Gegebenheiten ausgenutzt <strong>und</strong> auf die Belastbarkeit der Landschaft,<br />

insbesondere auf exponierte Lagen, landschaftsprägende, weithin<br />

einsehbare Landschaftsteile, wie Höhenrücken, Kuppen oder Hanglagen<br />

<strong>und</strong> schützenswerte Wälder (Schutzwälder, Erholungs- <strong>und</strong> Bannwälder<br />

im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes), Rücksicht genommen werden.<br />

Als Standorte für vorübergehend genutzte Zeltlagerplätze kommen QLFKW<br />

in Betracht Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale,<br />

30.11.2001 4/102

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