Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
0LW HLQHP )X‰ LP *HIlQJQLV" ²<br />
*HVHW]OLFKH %HVWLPPXQJHQ<br />
auszugehen, wenn der Jugendleiter zwar keinen Schaden will, allerdings der<br />
Schaden deshalb entsteht, weil der Jugendleiter die erforderliche Sorgfalt eines<br />
durchschnittlichen (d.h. verantwortungsbewussten <strong>und</strong> ausgebildeten, nicht aber<br />
allwissenden) Jugendleiters außer Acht gelassen hat. Bei der Frage, wer letzten<br />
Endes für den Schaden aufzukommen hat, wird dann noch weiter unterschieden<br />
zwischen leichter <strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />
Sofern den Jugendleiter überhaupt kein Verschulden trifft, ist auch an seine bzw. die<br />
<strong>Haftung</strong> seiner Organisation nicht zu denken. Oft handelt es sich dann um einen Fall<br />
des sog. “allgemeinen Lebensrisikos”, das einen jeden Menschen in den<br />
unterschiedlichsten Lebenssituationen trifft <strong>und</strong> für das letztlich niemand haftbar zu<br />
machen ist.<br />
+DIWXQJ I U 6FKlGHQ GHV $XIVLFKWVEHG UIWLJHQ<br />
Aus § 823 BGB folgt also zunächst eine <strong>Haftung</strong> des Jugendleiters, wenn dieser den<br />
Minderjährigen entweder selbst verletzt oder dieser deshalb zu Schaden kommt, weil<br />
der Jugendleiter seiner <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht nachkommt. Die Pflichtverletzung des<br />
Jugendleiters muss aber tatsächlich ursächlich für den entstandenen Schaden<br />
gewesen sein. Eine <strong>Haftung</strong> entfällt daher dann, wenn entweder gar keine<br />
Pflichtverletzung vorliegt (z.B. ein Gruppenteilnehmer fährt mit seinem Fahrrad an<br />
einen Baum <strong>und</strong> verletzt sich, Stichwort: “Allgemeines Lebensrisiko !”) oder der<br />
Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung entstanden wäre.<br />
Bei solchen Ersatzansprüchen des Aufsichtsbedürftigen nach § 823 BGB muß der<br />
Geschädigte die Sorgfaltspflichtverletzung des Jugendleiters sowie deren<br />
Ursächlichkeit für den ihm entstandenen Schaden konkret nachweisen. Dies kann<br />
z.B. durch belastende Aussagen der Mitbetreuer, der Gruppenteilnehmer oder<br />
sonstwie beteiligter Dritter <strong>und</strong> Zeugen geschehen. Zu beweisen wäre, dass der<br />
Jugendleiter entweder eine Gefahr erkannt hat oder bei durchschnittlicher Sorgfalt<br />
hätte erkennen müssen (Verletzung der Informationspflicht), dass er diese Gefahr<br />
hätte beseitigen können (Verletzung der Pflicht, Gefahren zu beseitigen), dass er<br />
selbst eine Gefahr geschaffen hat (Verletzung der Pflicht, selbst keine Gefahren zu<br />
schaffen), dass er die Gruppenteilnehmer vor dieser Gefahr nicht gewarnt oder keine<br />
Hinweise zum Umgang mit der Gefahr gegeben hat (Verletzung der Hinweis- <strong>und</strong><br />
Warnpflicht) <strong>und</strong> dass er das Befolgen möglicher Warnungen, Verbote <strong>und</strong> Hinweise<br />
nicht kontrolliert hat (Verletzung der Pflicht zur Aufsichtsführung). Gelingt dieser<br />
Beweis, haftet der Jugendleiter gr<strong>und</strong>sätzlich für den eingetretenen Schaden,<br />
misslingt der Beweis dagegen, kommt eine <strong>Haftung</strong> nicht in Betracht. Entstehende<br />
Unklarheiten, Widersprüche <strong>und</strong> Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten, da die<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung dem Jugendleiter konkret nachzuweisen ist.<br />
+DIWXQJ I U 6FKlGHQ GXUFK GHQ $XIVLFKWVEHG UIWLJHQ<br />
Aus § 832 BGB folgt eine <strong>Haftung</strong> des Jugendleiters, wenn der minderjährige<br />
Gruppenteilnehmer einem Dritten widerrechtlich (also nicht z.B. durch Notwehr<br />
gerechtfertigt) einen Schaden zufügt <strong>und</strong> dies nur deshalb möglich war, weil der<br />
Jugendleiter dabei seine <strong>Aufsichtspflicht</strong> verletzt hat.<br />
30.11.2001 4/28