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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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auszugehen, wenn der Jugendleiter zwar keinen Schaden will, allerdings der<br />

Schaden deshalb entsteht, weil der Jugendleiter die erforderliche Sorgfalt eines<br />

durchschnittlichen (d.h. verantwortungsbewussten <strong>und</strong> ausgebildeten, nicht aber<br />

allwissenden) Jugendleiters außer Acht gelassen hat. Bei der Frage, wer letzten<br />

Endes für den Schaden aufzukommen hat, wird dann noch weiter unterschieden<br />

zwischen leichter <strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit.<br />

Sofern den Jugendleiter überhaupt kein Verschulden trifft, ist auch an seine bzw. die<br />

<strong>Haftung</strong> seiner Organisation nicht zu denken. Oft handelt es sich dann um einen Fall<br />

des sog. “allgemeinen Lebensrisikos”, das einen jeden Menschen in den<br />

unterschiedlichsten Lebenssituationen trifft <strong>und</strong> für das letztlich niemand haftbar zu<br />

machen ist.<br />

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Aus § 823 BGB folgt also zunächst eine <strong>Haftung</strong> des Jugendleiters, wenn dieser den<br />

Minderjährigen entweder selbst verletzt oder dieser deshalb zu Schaden kommt, weil<br />

der Jugendleiter seiner <strong>Aufsichtspflicht</strong> nicht nachkommt. Die Pflichtverletzung des<br />

Jugendleiters muss aber tatsächlich ursächlich für den entstandenen Schaden<br />

gewesen sein. Eine <strong>Haftung</strong> entfällt daher dann, wenn entweder gar keine<br />

Pflichtverletzung vorliegt (z.B. ein Gruppenteilnehmer fährt mit seinem Fahrrad an<br />

einen Baum <strong>und</strong> verletzt sich, Stichwort: “Allgemeines Lebensrisiko !”) oder der<br />

Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung entstanden wäre.<br />

Bei solchen Ersatzansprüchen des Aufsichtsbedürftigen nach § 823 BGB muß der<br />

Geschädigte die Sorgfaltspflichtverletzung des Jugendleiters sowie deren<br />

Ursächlichkeit für den ihm entstandenen Schaden konkret nachweisen. Dies kann<br />

z.B. durch belastende Aussagen der Mitbetreuer, der Gruppenteilnehmer oder<br />

sonstwie beteiligter Dritter <strong>und</strong> Zeugen geschehen. Zu beweisen wäre, dass der<br />

Jugendleiter entweder eine Gefahr erkannt hat oder bei durchschnittlicher Sorgfalt<br />

hätte erkennen müssen (Verletzung der Informationspflicht), dass er diese Gefahr<br />

hätte beseitigen können (Verletzung der Pflicht, Gefahren zu beseitigen), dass er<br />

selbst eine Gefahr geschaffen hat (Verletzung der Pflicht, selbst keine Gefahren zu<br />

schaffen), dass er die Gruppenteilnehmer vor dieser Gefahr nicht gewarnt oder keine<br />

Hinweise zum Umgang mit der Gefahr gegeben hat (Verletzung der Hinweis- <strong>und</strong><br />

Warnpflicht) <strong>und</strong> dass er das Befolgen möglicher Warnungen, Verbote <strong>und</strong> Hinweise<br />

nicht kontrolliert hat (Verletzung der Pflicht zur Aufsichtsführung). Gelingt dieser<br />

Beweis, haftet der Jugendleiter gr<strong>und</strong>sätzlich für den eingetretenen Schaden,<br />

misslingt der Beweis dagegen, kommt eine <strong>Haftung</strong> nicht in Betracht. Entstehende<br />

Unklarheiten, Widersprüche <strong>und</strong> Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten, da die<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung dem Jugendleiter konkret nachzuweisen ist.<br />

+DIWXQJ I U 6FKlGHQ GXUFK GHQ $XIVLFKWVEHG UIWLJHQ<br />

Aus § 832 BGB folgt eine <strong>Haftung</strong> des Jugendleiters, wenn der minderjährige<br />

Gruppenteilnehmer einem Dritten widerrechtlich (also nicht z.B. durch Notwehr<br />

gerechtfertigt) einen Schaden zufügt <strong>und</strong> dies nur deshalb möglich war, weil der<br />

Jugendleiter dabei seine <strong>Aufsichtspflicht</strong> verletzt hat.<br />

30.11.2001 4/28

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