Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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des Jugendschutzbeauftragten des Jugendamtes <strong>und</strong> der Beratungsarbeit der<br />
zahlreichen offenen Beratungsstellen, die auch Informationsmaterial zur Verfügung<br />
stellen, bietet der KJR regelmäßig Seminare für Gruppenleiter zu diesem Thema an.<br />
Konfiszierte Drogen können vom Jugendleiter vernichtet werden. Ein mögliches<br />
Eigentum steht nicht entgegen, da der Besitz gesetzlich verboten ist. Ob eine<br />
Information der Polizei oder eine Abgabe der Drogen dort sinnvoll ist, ist abzuwägen<br />
<strong>und</strong> genau zu überlegen. Ein mögliches Ermittlungsverfahren mit unangenehmen<br />
Folgen für alle Beteiligten ist nämlich meist die Konsequenz.<br />
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Zimmer- <strong>und</strong> Gepäckdurchsuchungen stellen das Vertrauen zwischen Betreuer <strong>und</strong><br />
Aufsichtsbedürftige auf eine harte Probe <strong>und</strong> sollten daher niemals generell, sondern<br />
nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts durchgeführt werden. Auch sollte<br />
dies nur im Beisein der betreffenden Jugendlichen <strong>und</strong> möglichst durch eine/n<br />
gleichgeschlechtlichen Betreuer/in geschehen. Besteht der Verdacht, dass die<br />
Jugendlichen über Alkohol <strong>und</strong> Zigaretten verfügen, so empfiehlt es sich, den<br />
Teilnehmern innerhalb einer kurzen Frist die folgenlose evtl. anonyme Abgabe<br />
solcher Gegenstände bei den Betreuern zu ermöglichen. Bei drohender Gefahr, oder<br />
wenn der Besitz generell verbotener Gegenstände (Waffen, Drogen etc.) vermutet<br />
wird, können Durchsuchungen sofort <strong>und</strong> insbesondere auch am Jugendlichen<br />
selbst, was sonst nicht erlaubt ist, erfolgen.<br />
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Den Eltern der Teilnehmer ist schon bei der Anmeldung zu den Gruppenst<strong>und</strong>en<br />
bzw. im Vorfeld von Ferienfahrten zu verdeutlichen, dass deren Anwesenheit in der<br />
Regel den Gruppenablauf erheblich stört, den betreffenden Teilnehmer deutlich<br />
hemmt <strong>und</strong> daher generell nicht erwünscht ist. Trotzdem haben Eltern natürlich die<br />
Möglichkeit <strong>und</strong> das Recht, die Gruppe zu besuchen, <strong>und</strong> sogar ihr Kind für eine<br />
bestimmte Zeit aus dem Programm herauszulösen.<br />
Die Betreuer haben dann zu verdeutlichen, dass ihre <strong>Aufsichtspflicht</strong> endet <strong>und</strong> erst<br />
dann wieder beginnt, wenn der Teilnehmer von seinen Eltern wieder zurück in die<br />
Obhut der Betreuer gebracht wird. Es ist daher ein fester ”Rückgabezeitpunkt” zu<br />
vereinbaren. Erst ab diesem besteht wieder die <strong>Aufsichtspflicht</strong> der Betreuer, dies gilt<br />
auch dann, wenn die Betreuer aus irgendeinem Gr<strong>und</strong> gehindert sind, den<br />
vereinbarten Termin einzuhalten.<br />
Bei Veranstaltungen, an denen alle oder einzelne Eltern aktiv <strong>und</strong> nicht nur als<br />
Zuschauer teilnehmen (Spielfeste, Jahresfeiern etc.) besteht in der Regel keine<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong>. Begleiten einzelne Eltern(teile) die Gruppe als BetreuerInnen,<br />
empfiehlt es sich, mit den betreffenden Eltern vorab abzuklären, ob sie für ihr Kind<br />
die <strong>Aufsichtspflicht</strong> selbst wahrnehmen oder nicht.<br />
30.11.2001 4/50