Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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<strong>Aufsichtspflicht</strong> beinhaltet. Meist sind innerhalb eines Ermessensspielraumes<br />
mehrere Entscheidungen sinnvoll <strong>und</strong> möglich. Bei der Wahl seines Verhaltens kann<br />
<strong>und</strong> soll sich der Jugendleiter zum Erreichen eines erwünschten Erziehungszieles<br />
von den charakterlichen <strong>und</strong> geistigen Fähigkeiten sowie den individuellen<br />
Eigenarten der Minderjährigen leiten lassen.<br />
Solange das konkrete Verhalten des Jugendleiters noch von einem pädagogisch<br />
vertretbaren, nachvollziehbaren Erziehungsgedanken getragen <strong>und</strong> nicht völlig<br />
abwegig ist, sind auch riskantere Entscheidungen <strong>und</strong> eine liberalere<br />
Aufsichtsführung akzeptabel. Je gewichtiger sich dabei das hinter einer<br />
Entscheidung stehende Erziehungsziel darstellt, desto mehr wird der Jugendleiter bei<br />
der Wahl seiner Mittel auch ungewöhnlichere Wege einschlagen dürfen. Allgemein<br />
müssen pädagogische Freiräume <strong>und</strong> Entscheidungsspielräume aber dann<br />
zurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen (z.B.<br />
geringes Alter, Neigung zu Unfug) oder der Gefährlichkeit der Situation<br />
(Straßenverkehr, Zündeln, Waffen etc.) erhebliche Schäden drohen.<br />
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Als Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für eine <strong>Haftung</strong> (d.h. für einen Schaden verantwortlich sein,<br />
aufkommen müssen) des Jugendleiters wegen einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
kommen die Vorschriften der §§ 823, 832 BGB in Betracht, je nachdem, ob der<br />
minderjährige Aufsichtsbedürftige selbst oder Dritte zu Schaden kommen.<br />
Abgesehen davon haftet der Jugendleiter natürlich auch für Schäden, die von ihm<br />
selbst unmittelbar verursacht wurden, z.B. wenn er (absichtlich oder versehentlich)<br />
eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt. Diese <strong>Haftung</strong> hat mit der<br />
Übernahme von <strong>Aufsichtspflicht</strong> aber nichts zu tun, sondern besteht nebenher. Die<br />
Besonderheit der <strong>Haftung</strong> wegen einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> ist die, dass<br />
der Jugendleiter für einen Schaden haftet, den er zwar nicht selbst verursacht hat,<br />
den er aber nicht verhindert hat.<br />
Wer für einen Schaden “haftet”, hat den Zustand herzustellen, der ohne das<br />
schädigende Ereignis bestehen würde. Bei Sachschäden bedeutet dies in der Regel<br />
die Reparatur oder die Neubeschaffung des Gegenstandes. Bei Körper- oder<br />
Ges<strong>und</strong>heitsschäden bedeutet es die Übernahme der Arzt- <strong>und</strong> Krankenhauskosten,<br />
der Kosten für Medikamente sowie ggf. Verdienstausfall etc. Bei<br />
erheblichen Personenschäden kommt darüber hinaus noch die Zahlung eines<br />
Schmerzensgeldes in Betracht.<br />
Eine <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung setzt aber immer ein Verschulden des Jugendleiters<br />
voraus. Als Maßstab kommt dabei (selten) Vorsatz <strong>und</strong> (meistens) Fahrlässigkeit in<br />
Betracht. Während bei der Annahme von Vorsatz der Jugendleiter will bzw. es<br />
bewusst in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht, ist von Fahrlässigkeit dann<br />
30.11.2001 4/27