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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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<strong>Aufsichtspflicht</strong> beinhaltet. Meist sind innerhalb eines Ermessensspielraumes<br />

mehrere Entscheidungen sinnvoll <strong>und</strong> möglich. Bei der Wahl seines Verhaltens kann<br />

<strong>und</strong> soll sich der Jugendleiter zum Erreichen eines erwünschten Erziehungszieles<br />

von den charakterlichen <strong>und</strong> geistigen Fähigkeiten sowie den individuellen<br />

Eigenarten der Minderjährigen leiten lassen.<br />

Solange das konkrete Verhalten des Jugendleiters noch von einem pädagogisch<br />

vertretbaren, nachvollziehbaren Erziehungsgedanken getragen <strong>und</strong> nicht völlig<br />

abwegig ist, sind auch riskantere Entscheidungen <strong>und</strong> eine liberalere<br />

Aufsichtsführung akzeptabel. Je gewichtiger sich dabei das hinter einer<br />

Entscheidung stehende Erziehungsziel darstellt, desto mehr wird der Jugendleiter bei<br />

der Wahl seiner Mittel auch ungewöhnlichere Wege einschlagen dürfen. Allgemein<br />

müssen pädagogische Freiräume <strong>und</strong> Entscheidungsspielräume aber dann<br />

zurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen (z.B.<br />

geringes Alter, Neigung zu Unfug) oder der Gefährlichkeit der Situation<br />

(Straßenverkehr, Zündeln, Waffen etc.) erhebliche Schäden drohen.<br />

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Als Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für eine <strong>Haftung</strong> (d.h. für einen Schaden verantwortlich sein,<br />

aufkommen müssen) des Jugendleiters wegen einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

kommen die Vorschriften der §§ 823, 832 BGB in Betracht, je nachdem, ob der<br />

minderjährige Aufsichtsbedürftige selbst oder Dritte zu Schaden kommen.<br />

Abgesehen davon haftet der Jugendleiter natürlich auch für Schäden, die von ihm<br />

selbst unmittelbar verursacht wurden, z.B. wenn er (absichtlich oder versehentlich)<br />

eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt. Diese <strong>Haftung</strong> hat mit der<br />

Übernahme von <strong>Aufsichtspflicht</strong> aber nichts zu tun, sondern besteht nebenher. Die<br />

Besonderheit der <strong>Haftung</strong> wegen einer Verletzung der <strong>Aufsichtspflicht</strong> ist die, dass<br />

der Jugendleiter für einen Schaden haftet, den er zwar nicht selbst verursacht hat,<br />

den er aber nicht verhindert hat.<br />

Wer für einen Schaden “haftet”, hat den Zustand herzustellen, der ohne das<br />

schädigende Ereignis bestehen würde. Bei Sachschäden bedeutet dies in der Regel<br />

die Reparatur oder die Neubeschaffung des Gegenstandes. Bei Körper- oder<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschäden bedeutet es die Übernahme der Arzt- <strong>und</strong> Krankenhauskosten,<br />

der Kosten für Medikamente sowie ggf. Verdienstausfall etc. Bei<br />

erheblichen Personenschäden kommt darüber hinaus noch die Zahlung eines<br />

Schmerzensgeldes in Betracht.<br />

Eine <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung setzt aber immer ein Verschulden des Jugendleiters<br />

voraus. Als Maßstab kommt dabei (selten) Vorsatz <strong>und</strong> (meistens) Fahrlässigkeit in<br />

Betracht. Während bei der Annahme von Vorsatz der Jugendleiter will bzw. es<br />

bewusst in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht, ist von Fahrlässigkeit dann<br />

30.11.2001 4/27

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