Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Zwar ist der Besitz eines speziellen Übungsleiterscheines zur Durchführung solcher<br />
Aktivitäten nicht vorgeschrieben, wegen der besonderen Gefahren <strong>und</strong> der<br />
drohenden erheblichen Schäden sollten Kletteraktivitäten jedoch nur von hierfür<br />
speziell ausgebildeten Personen betreut werden. Dies ist schon durch den<br />
Veranstalter bei der Planung der Aktivität sowie der Auswahl der Betreuer zu<br />
berücksichtigen.<br />
Das AG München hat im Jahr 1997 einen speziell ausgebildeten Übungsleiter wegen<br />
fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dieser hatte vergessen, im Rahmen seines<br />
Kletterkurses einen zur Sicherung dienenden Knoten einer volljährigen Teilnehmerin<br />
zu kontrollieren. Der Knoten war von der später Geschädigten falsch geknüpft <strong>und</strong><br />
löste sich bei Belastung, so dass die Teilnehmerin stürzte <strong>und</strong> eine<br />
Querschnittslähmung davontrug. Aus dem gleichen Gr<strong>und</strong> erfolgte eine Verurteilung<br />
zu Schadenersatz <strong>und</strong> Schmerzensgeld.<br />
Selbst bei (normalen) Berg- <strong>und</strong> Wandertouren ist damit zu rechnen, dass einzelne<br />
Gruppenteilnehmer an irgendwelchen Felsen hochklettern. Dies ist, sofern nicht<br />
wegen der geringen Höhe des Felsens, erkennbarer sportlicher Fähigkeiten der<br />
betreffenden Teilnehmer, sowie sonstiger Umstände erhebliche Verletzungen<br />
ausgeschlossen werden können, in jedem Fall zu verhindern.<br />
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Offenes Feuer ist im Wald sowie in einer Entfernung von 100 m verboten, es sei<br />
denn, es liegt die Erlaubnis des Waldbesitzers <strong>und</strong> des Landratsamtes vor. Offenes<br />
Licht (Fackeln) ist im Wald verboten. Unabhängig davon ist beim Abbrennen von<br />
Lagerfeuern darauf zu achten, dass Gefährdungen oder Schäden ausgeschlossen<br />
sind. Das „Nachhelfen“ mit Spiritus etc. sowie das Überspringen eines Feuers ist<br />
unbedingt verboten.<br />
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Bei Radtouren finden zunehmend Mountainbikes Verwendung, die in<br />
Einzelbereichen nicht verkehrssicher sind, insbesondere keine Reflektoren,<br />
Rückstrahler sowie keine Beleuchtung aufweisen. ”Offiziell” wäre damit das Befahren<br />
öffentlicher Straßen verboten; insoweit drückt die Polizei jedoch alle Augen zu. Zu<br />
vermeiden ist allerdings, dass einzelne Gruppenteilnehmer mit derartigen Fahrrädern<br />
in der Dämmerung bzw. nachts fahren. Sie sind dann für andere Verkehrsteilnehmer<br />
nämlich erheblich schwerer erkennbar, was zu Unfällen mit erheblichen Verletzungen<br />
führen kann.<br />
Der Jugendleiter sollte daher, um nicht in eine zivilrechtliche <strong>Haftung</strong> bzw.<br />
strafrechtliche Verantwortung zu geraten, entweder eine Benutzung in der<br />
Dämmerung bzw. nachts verhindern bzw. (möglichst schon vor Beginn der Fahrt) für<br />
eine Beleuchtung durch Akku-Lampen sorgen.<br />
30.11.2001 4/58