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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Zwar ist der Besitz eines speziellen Übungsleiterscheines zur Durchführung solcher<br />

Aktivitäten nicht vorgeschrieben, wegen der besonderen Gefahren <strong>und</strong> der<br />

drohenden erheblichen Schäden sollten Kletteraktivitäten jedoch nur von hierfür<br />

speziell ausgebildeten Personen betreut werden. Dies ist schon durch den<br />

Veranstalter bei der Planung der Aktivität sowie der Auswahl der Betreuer zu<br />

berücksichtigen.<br />

Das AG München hat im Jahr 1997 einen speziell ausgebildeten Übungsleiter wegen<br />

fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dieser hatte vergessen, im Rahmen seines<br />

Kletterkurses einen zur Sicherung dienenden Knoten einer volljährigen Teilnehmerin<br />

zu kontrollieren. Der Knoten war von der später Geschädigten falsch geknüpft <strong>und</strong><br />

löste sich bei Belastung, so dass die Teilnehmerin stürzte <strong>und</strong> eine<br />

Querschnittslähmung davontrug. Aus dem gleichen Gr<strong>und</strong> erfolgte eine Verurteilung<br />

zu Schadenersatz <strong>und</strong> Schmerzensgeld.<br />

Selbst bei (normalen) Berg- <strong>und</strong> Wandertouren ist damit zu rechnen, dass einzelne<br />

Gruppenteilnehmer an irgendwelchen Felsen hochklettern. Dies ist, sofern nicht<br />

wegen der geringen Höhe des Felsens, erkennbarer sportlicher Fähigkeiten der<br />

betreffenden Teilnehmer, sowie sonstiger Umstände erhebliche Verletzungen<br />

ausgeschlossen werden können, in jedem Fall zu verhindern.<br />

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Offenes Feuer ist im Wald sowie in einer Entfernung von 100 m verboten, es sei<br />

denn, es liegt die Erlaubnis des Waldbesitzers <strong>und</strong> des Landratsamtes vor. Offenes<br />

Licht (Fackeln) ist im Wald verboten. Unabhängig davon ist beim Abbrennen von<br />

Lagerfeuern darauf zu achten, dass Gefährdungen oder Schäden ausgeschlossen<br />

sind. Das „Nachhelfen“ mit Spiritus etc. sowie das Überspringen eines Feuers ist<br />

unbedingt verboten.<br />

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Bei Radtouren finden zunehmend Mountainbikes Verwendung, die in<br />

Einzelbereichen nicht verkehrssicher sind, insbesondere keine Reflektoren,<br />

Rückstrahler sowie keine Beleuchtung aufweisen. ”Offiziell” wäre damit das Befahren<br />

öffentlicher Straßen verboten; insoweit drückt die Polizei jedoch alle Augen zu. Zu<br />

vermeiden ist allerdings, dass einzelne Gruppenteilnehmer mit derartigen Fahrrädern<br />

in der Dämmerung bzw. nachts fahren. Sie sind dann für andere Verkehrsteilnehmer<br />

nämlich erheblich schwerer erkennbar, was zu Unfällen mit erheblichen Verletzungen<br />

führen kann.<br />

Der Jugendleiter sollte daher, um nicht in eine zivilrechtliche <strong>Haftung</strong> bzw.<br />

strafrechtliche Verantwortung zu geraten, entweder eine Benutzung in der<br />

Dämmerung bzw. nachts verhindern bzw. (möglichst schon vor Beginn der Fahrt) für<br />

eine Beleuchtung durch Akku-Lampen sorgen.<br />

30.11.2001 4/58

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