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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Gruppenteilnehmer bedeutet dies, dass sich die Betreuer vor dem Öffnen der<br />

Bustüren gr<strong>und</strong>sätzlich erst versichern müssen, ob ein Aussteigen - meist:<br />

Herausrennen oder - purzeln –ohne Gefahr möglich ist.<br />

Soll eine Wanderung in der Nacht durchgeführt werden, ist auf helle Kleidung sowie<br />

ggf. eine Beleuchtung des vorderen <strong>und</strong> hinteren Endes der Gruppe zu sorgen. Sport<br />

(Rollerblades, Skateboard!!) <strong>und</strong> Spiel auf der Fahrbahn ist nur auf den hierfür<br />

zugelassenen Straßen (Spielstraßen) erlaubt (§ 31 StVO). Die Benutzung auf<br />

Gehwegen durch Jugendliche ist dagegen erlaubt, wenn andere Verkehrsteilnehmer<br />

dadurch nicht behindert werden. Das Befahren von Straßen mit Skiern oder Schlitten<br />

ist nur zulässig, wenn dies durch ein besonderes Schilde erlaubt ist. Nur dort müssen<br />

sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Gefahren einstellen. Das Trampen ist<br />

gesetzlich nicht geregelt, daher auch nicht verboten. Aus Aufsichtsgesichtspunkten<br />

sollte dies der Jugendleiter jedoch nicht erlauben, da die speziellen Gefahren doch<br />

zu groß <strong>und</strong> v.a. für den Betreuer nicht kalkulierbar <strong>und</strong> beeinflussbar sind.<br />

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Bei Verletzungen, die körperliche Eingriffe des Arztes oder einen ambulanten<br />

Krankenhausaufenthalt des Teilnehmers erfordern, sind immer - auch wenn der<br />

Betreffende dies nicht wünscht - die Sorgeberechtigten sowie die Jugendorganisation<br />

zu informieren. Operationen, Bluttransfusionen etc. bedürfen immer der (vorherigen)<br />

Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Wenn diese nicht beschafft werden kann,<br />

darf eine mutmaßliche Einwilligung bei objektiv lebenserhaltenden <strong>und</strong><br />

ges<strong>und</strong>heitsfördernden Eingriffen angenommen werden (vgl. ergänzend Erste-Hilfe).<br />

30.11.2001 4/72

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