Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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Gruppenteilnehmer bedeutet dies, dass sich die Betreuer vor dem Öffnen der<br />
Bustüren gr<strong>und</strong>sätzlich erst versichern müssen, ob ein Aussteigen - meist:<br />
Herausrennen oder - purzeln –ohne Gefahr möglich ist.<br />
Soll eine Wanderung in der Nacht durchgeführt werden, ist auf helle Kleidung sowie<br />
ggf. eine Beleuchtung des vorderen <strong>und</strong> hinteren Endes der Gruppe zu sorgen. Sport<br />
(Rollerblades, Skateboard!!) <strong>und</strong> Spiel auf der Fahrbahn ist nur auf den hierfür<br />
zugelassenen Straßen (Spielstraßen) erlaubt (§ 31 StVO). Die Benutzung auf<br />
Gehwegen durch Jugendliche ist dagegen erlaubt, wenn andere Verkehrsteilnehmer<br />
dadurch nicht behindert werden. Das Befahren von Straßen mit Skiern oder Schlitten<br />
ist nur zulässig, wenn dies durch ein besonderes Schilde erlaubt ist. Nur dort müssen<br />
sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Gefahren einstellen. Das Trampen ist<br />
gesetzlich nicht geregelt, daher auch nicht verboten. Aus Aufsichtsgesichtspunkten<br />
sollte dies der Jugendleiter jedoch nicht erlauben, da die speziellen Gefahren doch<br />
zu groß <strong>und</strong> v.a. für den Betreuer nicht kalkulierbar <strong>und</strong> beeinflussbar sind.<br />
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Bei Verletzungen, die körperliche Eingriffe des Arztes oder einen ambulanten<br />
Krankenhausaufenthalt des Teilnehmers erfordern, sind immer - auch wenn der<br />
Betreffende dies nicht wünscht - die Sorgeberechtigten sowie die Jugendorganisation<br />
zu informieren. Operationen, Bluttransfusionen etc. bedürfen immer der (vorherigen)<br />
Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Wenn diese nicht beschafft werden kann,<br />
darf eine mutmaßliche Einwilligung bei objektiv lebenserhaltenden <strong>und</strong><br />
ges<strong>und</strong>heitsfördernden Eingriffen angenommen werden (vgl. ergänzend Erste-Hilfe).<br />
30.11.2001 4/72