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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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nach überwiegender, aber strittiger Ansicht in der Rechtsliteratur nicht aus. Das<br />

“Elternprivileg” in § 180 Abs. I Satz 2 der Vorschrift gilt nicht auch für den<br />

Jugendleiter.<br />

Nachfolgend einige Anmerkungen zu typischen Problemfeldern in der täglichen<br />

Praxis. Oftmals sind im Rahmen der pädagogischen Freiheit des Jugendleiters<br />

verschiedene Verhaltens- <strong>und</strong> Reaktionsmuster möglich <strong>und</strong> z.T. auch angebracht.<br />

Häufig wird der Jugendleiter aber auch gerade in diesem sensiblen Komplex zu<br />

großen Zugeständnissen <strong>und</strong> “Gratwanderungen” gezwungen. Sofern der Verfasser<br />

eigene Empfehlungen gibt, haben diese daher auch keinen Anspruch auf Richtigkeit<br />

<strong>und</strong>/oder Vollständigkeit.<br />

>>> Erheblichkeitsschwelle ?<br />

Harmlose Zärtlichkeiten (Küsse, Streicheln, Zungenküsse ), flüchtige Berührungen<br />

oder Unanständigkeiten, die nicht sexualbezogen sind, bleiben unbeachtlich. Heftige<br />

sexuelle Zudringlichkeiten, Petting (auch auf der Kleidung) <strong>und</strong> mehr darf unter<br />

keinen Umständen zugelassen werden. Auch wenn dies ggf. nicht mehr als<br />

zeitgemäß erachtet wird, ist doch das Erziehungsprivileg der Eltern, das auch eine<br />

strenge sexuelle Erziehung beinhalten kann, zu respektieren.<br />

>>> “ Kuschelecke, -zimmer, -zelt“ ?<br />

Eindeutiges Vorschubleisten durch aktives Tun, wenn der Jugendleiter konkrete<br />

Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen hat. Hier ist es für den Jugendleiter auch<br />

trotz evtl. vorheriger Belehrung unmöglich, zu verhindern, dass es zu sexuellen<br />

Handlungen kommt. Der Jugendleiter kann sich gleichsam strafbar machen, wenn<br />

sich für ihn erkennbar derartige „Zonen“ (z.B. bei Parties) bilden, er nicht dagegen<br />

einschreitet <strong>und</strong> es dort zu sexuellen Handlungen kommt.<br />

>>> Gemeinsames Zimmer ?<br />

Der Jugendleiter darf keinesfalls der Benutzung eines gemeinsamen Zimmers<br />

zustimmen, wenn einer der Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />

(§ 180 I StGB). Dies gilt auch bei Einwilligung der Sorgeberechtigten oder wenn der<br />

Jugendleiter weiß, dass die Betreffenden ein Liebespaar sind <strong>und</strong> es auch außerhalb<br />

des Bereiches der <strong>Aufsichtspflicht</strong> zu sexuellen Kontakten kommt.<br />

Aber auch, wenn sein Verhalten wegen Überschreiten der Altersgrenze nicht (mehr)<br />

strafbar ist, sollte der Jugendleiter seine Zustimmung verweigern, da in keinem Fall<br />

von vorneherein auszuschließen ist, dass beide Jugendlichen mit der nötigen<br />

Einsicht <strong>und</strong> Freiwilligkeit handeln. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong>ige zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurden, weil sie<br />

sexuelle Kontakte ihrer Aufsichtsbedürftigen wissentlich geduldet oder sogar<br />

gefördert haben. Bis zum Alter von 9-10 Jahren (Beginn der sexuellen Entwicklung),<br />

aber höchstens bis zu dem Zeitpunkt, wenn diese beim ersten Gruppenteilnehmer<br />

einsetzt, kann eine gemischte Unterbringung aber erfolgen.<br />

30.11.2001 4/83

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