Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig
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nach überwiegender, aber strittiger Ansicht in der Rechtsliteratur nicht aus. Das<br />
“Elternprivileg” in § 180 Abs. I Satz 2 der Vorschrift gilt nicht auch für den<br />
Jugendleiter.<br />
Nachfolgend einige Anmerkungen zu typischen Problemfeldern in der täglichen<br />
Praxis. Oftmals sind im Rahmen der pädagogischen Freiheit des Jugendleiters<br />
verschiedene Verhaltens- <strong>und</strong> Reaktionsmuster möglich <strong>und</strong> z.T. auch angebracht.<br />
Häufig wird der Jugendleiter aber auch gerade in diesem sensiblen Komplex zu<br />
großen Zugeständnissen <strong>und</strong> “Gratwanderungen” gezwungen. Sofern der Verfasser<br />
eigene Empfehlungen gibt, haben diese daher auch keinen Anspruch auf Richtigkeit<br />
<strong>und</strong>/oder Vollständigkeit.<br />
>>> Erheblichkeitsschwelle ?<br />
Harmlose Zärtlichkeiten (Küsse, Streicheln, Zungenküsse ), flüchtige Berührungen<br />
oder Unanständigkeiten, die nicht sexualbezogen sind, bleiben unbeachtlich. Heftige<br />
sexuelle Zudringlichkeiten, Petting (auch auf der Kleidung) <strong>und</strong> mehr darf unter<br />
keinen Umständen zugelassen werden. Auch wenn dies ggf. nicht mehr als<br />
zeitgemäß erachtet wird, ist doch das Erziehungsprivileg der Eltern, das auch eine<br />
strenge sexuelle Erziehung beinhalten kann, zu respektieren.<br />
>>> “ Kuschelecke, -zimmer, -zelt“ ?<br />
Eindeutiges Vorschubleisten durch aktives Tun, wenn der Jugendleiter konkrete<br />
Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen hat. Hier ist es für den Jugendleiter auch<br />
trotz evtl. vorheriger Belehrung unmöglich, zu verhindern, dass es zu sexuellen<br />
Handlungen kommt. Der Jugendleiter kann sich gleichsam strafbar machen, wenn<br />
sich für ihn erkennbar derartige „Zonen“ (z.B. bei Parties) bilden, er nicht dagegen<br />
einschreitet <strong>und</strong> es dort zu sexuellen Handlungen kommt.<br />
>>> Gemeinsames Zimmer ?<br />
Der Jugendleiter darf keinesfalls der Benutzung eines gemeinsamen Zimmers<br />
zustimmen, wenn einer der Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />
(§ 180 I StGB). Dies gilt auch bei Einwilligung der Sorgeberechtigten oder wenn der<br />
Jugendleiter weiß, dass die Betreffenden ein Liebespaar sind <strong>und</strong> es auch außerhalb<br />
des Bereiches der <strong>Aufsichtspflicht</strong> zu sexuellen Kontakten kommt.<br />
Aber auch, wenn sein Verhalten wegen Überschreiten der Altersgrenze nicht (mehr)<br />
strafbar ist, sollte der Jugendleiter seine Zustimmung verweigern, da in keinem Fall<br />
von vorneherein auszuschließen ist, dass beide Jugendlichen mit der nötigen<br />
Einsicht <strong>und</strong> Freiwilligkeit handeln. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong>ige zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurden, weil sie<br />
sexuelle Kontakte ihrer Aufsichtsbedürftigen wissentlich geduldet oder sogar<br />
gefördert haben. Bis zum Alter von 9-10 Jahren (Beginn der sexuellen Entwicklung),<br />
aber höchstens bis zu dem Zeitpunkt, wenn diese beim ersten Gruppenteilnehmer<br />
einsetzt, kann eine gemischte Unterbringung aber erfolgen.<br />
30.11.2001 4/83