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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Schutz des Aufsichtsbedürftigen:<br />

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Die/Der <strong>Aufsichtspflicht</strong>ige hat zunächst (<strong>und</strong> vorrangig) die Aufgabe, die<br />

anvertrauten Minderjährigen selbst vor Schäden jeglicher Art - körperliche,<br />

ges<strong>und</strong>heitliche, sittliche, geistige, seelische Schäden oder Sachschäden – zu<br />

bewahren, die ihnen durch sich selbst oder auch durch Dritte entstehen können.<br />

>>> Schutz der Allgemeinheit:<br />

Außenstehende Dritte sind vor solchen Schäden zu bewahren, die ihnen von den<br />

Aufsichtsbedürftigen zugefügt werden können.<br />

Hintergr<strong>und</strong> dieser Verpflichtung ist die Annahme, dass minderjährige Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendliche aufgr<strong>und</strong> ihres Alters sowie ihrer fehlenden körperlichen <strong>und</strong> geistigen<br />

Reife einerseits ihnen selbst drohende Gefahren entweder überhaupt nicht erkennen<br />

oder aber nicht richtig einschätzen können <strong>und</strong> daher besonderem Schutz bedürfen.<br />

Andererseits bestehen aus denselben Gründen auch erhöhte Gefahren für andere<br />

Personen, die durch unbewusstes <strong>und</strong>/oder unüberlegtes Verhalten von<br />

Minderjährigen in Gefahr gebracht werden <strong>und</strong> dadurch Schäden erleiden können.<br />

Die <strong>Aufsichtspflicht</strong> ist dabei lediglich ein kleinerer Teil der umfassenden elterlichen<br />

Sorge für ihre minderjährigen Kinder, die daneben noch die Vermögenssorge, die<br />

Personensorge (Pflege, Erziehung), die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen<br />

<strong>und</strong> das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Nur die <strong>Aufsichtspflicht</strong> kann dabei<br />

ohne große Voraussetzungen von den Sorgeberechtigten an Dritte übertragen<br />

werden. Für die weiteren Bereiche sind in der Regel Anordnungen des Jugendamtes<br />

oder des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtes erforderlich.<br />

Anerkannt ist jedoch, dass mit der <strong>Aufsichtspflicht</strong> auch ein kleiner Teil an<br />

Erziehungsrecht mitübertragen wird. Dies ist nicht nur überhaupt Voraussetzung für<br />

eine ordnungsgemäße Aufsichtsführung, sondern ermöglicht es dem Jugendleiter<br />

auch, über inhaltliche Programmpunkte generelle oder konkrete Erziehungsziele zu<br />

verfolgen. Dabei sind den Betreuern allerdings dann Grenzen gesetzt, wenn gegen<br />

Gesetze verstoßen wird, die Grenzen der guten Sitten oder anerkannter<br />

Erziehungsmaßstäbe überschritten werden oder im Einzelfall ein entgegenstehender<br />

Wille der Sorgeberechtigten bekannt ist. Sofern nicht wegen der Art des<br />

Jugendverbandes (z.B. konfessionelle, politische Jugendverbände o.ä.) die<br />

Auseinandersetzung mit bestimmten Themen erwartet werden kann, gilt besondere<br />

Zurückhaltung insbesondere bei politischen, weltanschaulichen <strong>und</strong> sexuellen<br />

Themen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Eltern bei jedweder Form von<br />

„Einmischung“ in die Erziehung ihrer Kinder sehr empfindlich reagieren. Dies gilt v.a.<br />

dann, wenn der Jugendleiter versucht, den Kindern ungefragt oder ohne besonderen<br />

Anlass seine persönliche Überzeugung aufzudrücken <strong>und</strong> diese in eine bestimmte<br />

Richtung zu beeinflussen. Davon unberührt bleibt natürlich das Recht - wenn nicht<br />

30.11.2001 4/6

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