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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Wird ein Verein, eine Organisation, der Träger einer Maßnahme oder der<br />

Jugendleiter selbst mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert, sollte zunächst<br />

gemeinsam mit dem Anspruchsteller in sachlicher Art <strong>und</strong> Weise der Gr<strong>und</strong> des<br />

Anspruches festgestellt werden, insbesondere, ob sich der Anspruchsteller auf eine<br />

Pflichtverletzung der Organisation, eines bestimmten Jugendleiters oder auf andere<br />

Umstände beruft. Auch sollten, solange die Erinnerung aller Beteiligten noch frisch<br />

ist, Berichte der Betreuer, Aussagen von Zeugen oder sonst wichtige Informationen<br />

schriftlich festgehalten werden. Dies ist auch deshalb wichtig, da im Falle eines<br />

Rechtsstreites u.U. der Verband oder der Jugendleiter die Erfüllung der<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> nachweisen muss <strong>und</strong> sich Zweifel oder Beweisnöte zu dessen<br />

Lasten auswirken können.<br />

Der betreffende Jugendleiter muss dabei auf die volle Rückendeckung <strong>und</strong><br />

Unterstützung seines Verbandes zählen können, ungeachtet der Tatsache, ob ihm<br />

ein Fehlverhalten angelastet werden kann oder nicht. Wenig sinnvoll <strong>und</strong> u.U. sogar<br />

höchst gefährlich kann es dabei für den Jugendleiter sein, bedeutsame Umstände zu<br />

verschweigen oder Sachverhalte zu verschleiern anstatt aktiv bei der Aufklärung<br />

eines Vorfalles mitzuarbeiten. Offenheit, Ehrlichkeit <strong>und</strong> ggf. Einsicht helfen meistens<br />

mehr weiter <strong>und</strong> tragen letztlich mit dazu bei, die Glaubwürdigkeit <strong>und</strong> den Ruf des<br />

Jugendleiters <strong>und</strong> der Organisation zu wahren.<br />

Besteht eine Haftpflichtversicherung auf Seiten der Organisation oder des<br />

Jugendleiters, sollte diese schon frühzeitig in diesem Stadium eingeschaltet werden.<br />

Ergibt die interne Überprüfung des Vorfalles, dass von einer <strong>Aufsichtspflicht</strong>verletzung<br />

des Jugendleiters auszugehen ist <strong>und</strong> die Ansprüche des<br />

Geschädigten daher dem Gr<strong>und</strong>e nach zu Recht bestehen, kann lediglich noch über<br />

die Höhe der Schadenersatzleistung verhandelt werden. Hier wäre dann auch ein<br />

mögliches Mitverschulden des Geschädigten, das dessen Ersatzansprüche mindern<br />

könnte, zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen sowie bei Ansprüchen größeren<br />

Umfanges sollte hier der fachk<strong>und</strong>ige Rat des Dachverbandes, von Kollegen oder<br />

eines Rechtsanwaltes eingeholt werden.<br />

An dieser Stelle müsste dann bei einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung<br />

abgeklärt werden, ob diese die Kosten einer anwaltlichen Beratung, sofern nicht die<br />

Organisation hierfür aufkommen kann, übernimmt.<br />

Liegt aus Sicht des Verbandes <strong>und</strong> des Jugendleiters keine Pflichtverletzung vor<br />

oder liegt ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten vor, sollte dem<br />

Anspruch mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Möglicherweise kann<br />

bei einer unklaren Sachlage oder zur Vermeidung eines Rechtsstreites <strong>und</strong> ohne<br />

damit ein Verschulden anerkennen zu wollen, die Zahlung eines geringeren Betrages<br />

angebracht sein.<br />

30.11.2001 4/75

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