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Aufsichtspflicht und Haftung: Kurz und bündig

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Der (auch übermäßige) Konsum von Energiedrinks (Red Bull etc.), stark<br />

koffeinhaltigen Getränken <strong>und</strong> Süßigkeiten durch Kinder ist gesetzlich<br />

selbstverständlich nicht geregelt. Von daher besteht keine gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Verpflichtung des Jugendleiters, dies zu verhindern. Im Rahmen einer bewussten<br />

<strong>und</strong> verantwortungsvollen Aufsichtsführung <strong>und</strong> der Verhinderung ges<strong>und</strong>heitlicher<br />

Schäden sollte aber nicht zu spät eingegriffen werden. Wenn aus Sicht des<br />

Jugendleiters der Konsum daher unnatürliche Ausmaße annimmt (mengenmäßige<br />

Anhaltspunkte können nicht gegeben werden), sollte der Betreuer zunächst im<br />

Gespräch auf eine Beendigung oder Mäßigung drängen. Im Extremfall ist der<br />

Jugendleiter auch berechtigt, entsprechende ”Nahrungsmittel” zu konfiszieren <strong>und</strong> zu<br />

rationieren oder ggf. dem Teilnehmer erst am Ende der Freizeit wieder<br />

auszuhändigen.<br />

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Die ordnungsgemäße Ausbildung von Jugendleitern beinhaltet auch das Vermitteln<br />

<strong>und</strong> Aufrechterhalten von Kenntnissen im Bereich der 1. Hilfe. Jeder Jugendleiter soll<br />

immer in der Lage sein, in entscheidenden Situationen das Richtige zu tun, niemand<br />

darf sich darauf hinausreden dürfen, nicht gewusst zu haben, was zu tun ist. Die<br />

Verbände <strong>und</strong> Organisationen sind daher gut beraten, um sich nicht dem Vorwurf<br />

eines Organisationsverschuldens auszusetzen, regelmäßige <strong>und</strong> für alle Jugendleiter<br />

verpflichtende Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Der Kreisjugendring<br />

ist hier gerne bei der Vermittlung von qualifizierten Referenten behilflich, ansonsten<br />

hilft der nächste Ortsverband des Roten Kreuzes oder anderer humanitärer<br />

Hilfsorganisationen sicherlich weiter. Festzuhalten ist hier nur, dass das Ergreifen<br />

von Hilfsmaßnahmen durch die Betreuer niemals von der finanziellen Situation, dem<br />

Bestehen von Versicherungen oder den damit verb<strong>und</strong>enen Unannehmlichkeiten<br />

abhängig gemacht werden darf. Auch wenn einzelne Programmpunkte dadurch<br />

ausfallen müssen, ist der medizinischen Hilfe der nötige Raum zu geben. Es gilt die<br />

bekannte Faustregel: „Lieber einmal zuviel den Notarzt alarmieren, als einmal<br />

zuwenig“. In der Regel sind aus unserer laienhaften Sicht keine verlässlichen<br />

medizinischen Diagnosen möglich. Der Verfasser hat einmal selbst den Notarzt<br />

gerufen, als ein Kind nach einem Sturz auf der Treppe kräftig aus dem M<strong>und</strong> blutete.<br />

Erst nach der ärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, dass sich der Teilnehmer<br />

lediglich in die Zunge gebissen hatte. Hätte es sich um innere Verletzungen<br />

gehandelt <strong>und</strong> wäre kein Arzt gerufen worden, hätte leicht Schlimmeres passieren<br />

können.<br />

Problematisch ist immer wieder die Frage, ob Jugendleiter Medikamente<br />

verabreichen dürfen. Generell ist dies zu verneinen, v.a. wenn es sich um<br />

rezeptpflichtige Medikamente handelt. Aber auch bei „bloß“ apothekenpflichtigen<br />

Medikamenten (Aspirin, Merfen-Orange, Fenistil etc.) ist höchste Vorsicht geboten,<br />

da eine Unverträglichkeit bzw. Allergie des Aufsichtsbedürftigen gegen einzelne<br />

Stoffe niemals ausgeschlossen werden kann. Anders verhält es sich dagegen, wenn<br />

von den Eltern vor Beginn der Freizeit mitgeteilt wird, dass das Kind bestimmte<br />

30.11.2001 4/51

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